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BGH Urteil vom 03.02.2005 – 4 StR 492/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

3. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Traunstein vom 23. Juni 2004 wird

verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der vorsätzlichen Körperverlet-

zung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, ferner

des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des unerlaubten Entfer-

nens vom Unfallort für schuldig befunden und ihn zu einer zur Bewährung aus-

gesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbrin-

gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, deren Voll-

streckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Schließlich hat es be-

stimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis

erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit

ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie wendet

sich dagegen, daß der Angeklagte hinsichtlich der zum Nachteil des Josef

M. begangenen Tat (Fall II. 1 der Urteilsgründe) lediglich wegen tatein-

heitlich mit Beleidigung begangener vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223

StGB) anstatt wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verurteilt

worden ist. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der verhäng-

ten Jugendstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung. Das - vom General-

bundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe

neben tateinheitlicher Beleidigung nur der "einfachen" Körperverletzung für

schuldig befunden, weil es die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklag-

ten nach § 3 Satz 1 JGG für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit To-

desfolge (§ 227 StGB), aber auch für eine Verurteilung "nur" wegen gefährli-

cher Körperverletzung in der Tatbestandsalternative der lebensgefährdenden

Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hinsichtlich der qualifizierenden Um-

stände verneint hat. Es hat - hierin der gehörten psychiatrischen Sachverstän-

digen folgend - die Überzeugung gewonnen, "daß der damals noch gerade

15jährige Angeklagte aufgrund seiner zur Tatzeit gegebenen Persönlichkeits-

struktur nicht erkennen konnte, daß er durch die Mißhandlung des Opfers mit

bloßen Händen dessen Tod herbeiführen könnte". Dies beanstandet die Be-

schwerdeführerin im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Jugendkammer hat sich eingehend mit der persönlichen Entwicklung

des Angeklagten, seiner Persönlichkeit zur Tatzeit und den die Tatbegehung

am 21. Februar 2003 begleitenden Umständen auseinandergesetzt. Im Ergeb-

nis hat danach die Jugendkammer mit noch nachvollziehbarer Begründung die

Verantwortung des Angeklagten für die qualifizierenden Umstände verneint.

Diese Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn

eine andere Bewertung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hät-

te. Im übrigen wäre bei verbleibenden Zweifeln an der Verantwortungsreife de-

ren Fehlen zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen (Eisenberg JGG

10. Aufl. § 3 Rdn. 4). Daß die Jugendkammer für den Angeklagten die Voraus-

sehbarkeit des erst gut zwei Monate nach der Tat eingetretenen tödlichen Er-

folges verneint hat, begegnet darüber hinaus schon mit Blick auf die erhebliche

Alkoholisierung des Angeklagten bei der Tat und den atypischen Verlauf der

ärztlichen Behandlung der Verletzungsfolgen beim Geschädigten keinen recht-

lichen Bedenken.

Nach alledem hat es bei dem Schuldspruch sein Bewenden.

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Jugendkammer sei zu

Unrecht nur von einem bis zu fünf Jahren, anstatt bis zu zehn Jahren Jugend-

strafe reichenden Strafrahmen ausgegangen, liegt dem der - wie ausgeführt -

erfolglose Angriff gegen den Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe

zugrunde. Auch die weiteren Einzelbeanstandungen der zum Strafausspruch

und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten

Jugendstrafe zur Bewährung weisen keinen den Angeklagten begünstigenden

Rechtsfehler auf. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederho-

lungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts.

3. Die Überprüfung des Urteils hat – was der Senat nach § 301 StPO zu

prüfen hat – auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible