BGH Urteil vom 03.02.2005 – 4 StR 492/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
3. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Traunstein vom 23. Juni 2004 wird
verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der vorsätzlichen Körperverlet-
zung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, ferner
des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des unerlaubten Entfer-
nens vom Unfallort für schuldig befunden und ihn zu einer zur Bewährung aus-
gesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbrin-
gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, deren Voll-
streckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Schließlich hat es be-
stimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis
erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit
ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie wendet
sich dagegen, daß der Angeklagte hinsichtlich der zum Nachteil des Josef
M. begangenen Tat (Fall II. 1 der Urteilsgründe) lediglich wegen tatein-
heitlich mit Beleidigung begangener vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223
StGB) anstatt wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verurteilt
worden ist. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der verhäng-
ten Jugendstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung. Das - vom General-
bundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe
neben tateinheitlicher Beleidigung nur der "einfachen" Körperverletzung für
schuldig befunden, weil es die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklag-
ten nach § 3 Satz 1 JGG für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit To-
desfolge (§ 227 StGB), aber auch für eine Verurteilung "nur" wegen gefährli-
cher Körperverletzung in der Tatbestandsalternative der lebensgefährdenden
Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hinsichtlich der qualifizierenden Um-
stände verneint hat. Es hat - hierin der gehörten psychiatrischen Sachverstän-
digen folgend - die Überzeugung gewonnen, "daß der damals noch gerade
15jährige Angeklagte aufgrund seiner zur Tatzeit gegebenen Persönlichkeits-
struktur nicht erkennen konnte, daß er durch die Mißhandlung des Opfers mit
bloßen Händen dessen Tod herbeiführen könnte". Dies beanstandet die Be-
schwerdeführerin im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Jugendkammer hat sich eingehend mit der persönlichen Entwicklung
des Angeklagten, seiner Persönlichkeit zur Tatzeit und den die Tatbegehung
am 21. Februar 2003 begleitenden Umständen auseinandergesetzt. Im Ergeb-
nis hat danach die Jugendkammer mit noch nachvollziehbarer Begründung die
Verantwortung des Angeklagten für die qualifizierenden Umstände verneint.
Diese Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn
eine andere Bewertung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hät-
te. Im übrigen wäre bei verbleibenden Zweifeln an der Verantwortungsreife de-
ren Fehlen zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen (Eisenberg JGG
10. Aufl. § 3 Rdn. 4). Daß die Jugendkammer für den Angeklagten die Voraus-
sehbarkeit des erst gut zwei Monate nach der Tat eingetretenen tödlichen Er-
folges verneint hat, begegnet darüber hinaus schon mit Blick auf die erhebliche
Alkoholisierung des Angeklagten bei der Tat und den atypischen Verlauf der
ärztlichen Behandlung der Verletzungsfolgen beim Geschädigten keinen recht-
lichen Bedenken.
Nach alledem hat es bei dem Schuldspruch sein Bewenden.
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Jugendkammer sei zu
Unrecht nur von einem bis zu fünf Jahren, anstatt bis zu zehn Jahren Jugend-
strafe reichenden Strafrahmen ausgegangen, liegt dem der - wie ausgeführt -
erfolglose Angriff gegen den Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe
zugrunde. Auch die weiteren Einzelbeanstandungen der zum Strafausspruch
und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten
Jugendstrafe zur Bewährung weisen keinen den Angeklagten begünstigenden
Rechtsfehler auf. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-
bundesanwalts.
3. Die Überprüfung des Urteils hat – was der Senat nach § 301 StPO zu
prüfen hat – auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible