Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2005 – IX ZR 119/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. Februar 2005

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. April 2001 wird nicht an-

genommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 187.014,29 €

(365.768,16 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf und hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere

hat das Berufungsgericht nicht gegen den zivilprozessualen Beibringungs-

grundsatz verstoßen. Der Tatbestand eines Urteils beweist, was die Parteien

im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorgetragen hatten

(§ 314 ZPO). Dieser Beweis kann durch das Sitzungsprotokoll, nicht aber

durch den Inhalt

der zuvor eingereichten Schriftsätze entkräftet werden (vgl. z.B. BGHZ 140,

335, 338 f). Die weiteren Verfahrensrügen des Beklagten hat der Senat geprüft,

aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann