BGH Beschluss vom 03.02.2005 – IX ZR 139/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. Februar 2005
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2000 wird
nicht angenommen.
Die Beklagten tragen auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 255.387,68 €
(499.494,88 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auf die
Frage, ob der Vorprozeß im Ergebnis richtig entschieden worden ist, kommt es
nicht an; denn die rechtlichen Schwierigkeiten, die zum Prozeß geführt haben,
beruhen gerade auf den von den Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzun-
gen. Die Entscheidung der Klägerin, keine Revision gegen das Urteil des Ober-
landesgerichts München vom 18. August 1999 einzulegen, unterbrach nicht
den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem ein-
getretenen Schaden. Die Klägerin trifft schließlich auch kein Mitverschulden,
nachdem die Beklagten weder konkret zur Einlegung der Revision geraten
noch angeboten hatten, die Kosten der Revision selbst zu tragen (vgl. dazu
BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, LM § 675 BGB Nr. 200 = NJW
1994, 1472 und Urt. v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, LM § 675 BGB
Nr. 292 = NJW 2000, 3560). Es gehört auch ohne besonderen Auftrag zu den
Aufgaben des Prozeßanwalts, den Mandanten im Anschluß an die instanzbe-
endende Entscheidung über die Aussichten eines Rechtsmittels zu belehren.
Ohne nähere Erläuterungen lediglich auf die Möglichkeit einer Rechtsmittelein-
legung hinzuweisen, reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - IX ZR
182/00, LM § 675 BGB Nr. 312 = NJW 2002, 1048; BVerfG NJW 2002, 2937,
2938).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann