Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2005 – IX ZR 139/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. Februar 2005

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2000 wird

nicht angenommen.

Die Beklagten tragen auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 255.387,68 €

(499.494,88 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auf die

Frage, ob der Vorprozeß im Ergebnis richtig entschieden worden ist, kommt es

nicht an; denn die rechtlichen Schwierigkeiten, die zum Prozeß geführt haben,

beruhen gerade auf den von den Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzun-

gen. Die Entscheidung der Klägerin, keine Revision gegen das Urteil des Ober-

landesgerichts München vom 18. August 1999 einzulegen, unterbrach nicht

den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem ein-

getretenen Schaden. Die Klägerin trifft schließlich auch kein Mitverschulden,

nachdem die Beklagten weder konkret zur Einlegung der Revision geraten

noch angeboten hatten, die Kosten der Revision selbst zu tragen (vgl. dazu

BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, LM § 675 BGB Nr. 200 = NJW

1994, 1472 und Urt. v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, LM § 675 BGB

Nr. 292 = NJW 2000, 3560). Es gehört auch ohne besonderen Auftrag zu den

Aufgaben des Prozeßanwalts, den Mandanten im Anschluß an die instanzbe-

endende Entscheidung über die Aussichten eines Rechtsmittels zu belehren.

Ohne nähere Erläuterungen lediglich auf die Möglichkeit einer Rechtsmittelein-

legung hinzuweisen, reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - IX ZR

182/00, LM § 675 BGB Nr. 312 = NJW 2002, 1048; BVerfG NJW 2002, 2937,

2938).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann