Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2005 – IX ZR 80/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. Februar 2005 beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des in Augsburg, vom Oberlandesgerichts München, Zivilsenate 19. Februar 2002 wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 85 v.H. und die Klägerin 15 v.H. zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 98.069,87 € (191.808 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erken- nen (§ 554 b ZPO a.F.). Damit verliert die unselbständige Anschließung der Klägerin ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.). Bei dieser Sachlage fal- len die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last (BGHZ GrS 80, 146).

Fischer Kayser Vill

Cierniak Lohmann