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BGH Beschluss vom 03.02.2005 – V ZB 44/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2005

In der Grundbuchsache

V ZB 44/04

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

GBO §§ 71 Abs. 1, 78; BGB § 107

a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantrag- ten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukom- men muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist.

b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig be- handelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechti- gung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als un- zulässig verworfen wird.

c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.

BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - V ZB 44/04 - OLG Frankfurt a.M.

LG Gießen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2005 durch den

Vizepräsidenten

des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin

Dr. Stresemann

beschlossen:

Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß der

7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11. Mai 2004 wer-

den zurückgewiesen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5

mit der Maßgabe, daß ihre Beschwerde gegen die Zwischenver-

fügung des Amtsgerichts

- Grundbuchamt - Butzbach vom

11. März 2004 als unzulässig verworfen wird.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde

wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1

ist Eigentümer mehrerer

landwirtschaftlicher

Grundstücke, die er verpachtet hat. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember

2003 überließ er diese Grundstücke unter gleichzeitiger Erklärung der Auflas-

sung seinen Enkelkindern, den Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen. Er

behielt sich jedoch den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem

übertragenen Grundbesitz vor. Insoweit wurde bestimmt, daß der Nießbraucher

auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie

die außerordentlichen Lasten der Grundstücke zu tragen hat. Mit gleicher Ur-

kunde bewilligten die Beteiligten zu 2 bis 4 die Eintragung eines nachrangigen

Nießbrauchsrechts mit entsprechendem Inhalt zugunsten ihrer Mutter, der Be-

teiligten zu 5, in das Grundbuch.

Die von dem Urkundsnotar im Namen der Beteiligten gestellten Anträge

auf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten

des Beteiligten zu 1 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom

11. März 2004 beanstandet, weil die Schenkung der verpachteten Grundstücke

für den minderjährigen Beteiligten zu 4 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei.

Es hat den Beteiligten aufgegeben, binnen bestimmter Frist einen Ergänzungs-

pfleger bestellen zu lassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Betei-

ligten sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

möchte auch die weiteren Beschwerden zurückweisen. Es sieht sich daran je-

doch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 2001

(OLGR Celle 2001, 159 = MDR 2001, 931) gehindert und hat die Sache des-

halb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.

Das vorlegende Gericht meint, der Erwerb eines verpachteten Grund-

stücks sei für einen Minderjährigen wegen des damit verbundenen Eintritts in

den von dem Veräußerer geschlossenen Pachtvertrag nicht lediglich rechtlich

vorteilhaft. Dies gelte auch dann, wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an

dem Grundstück vorbehalten habe. In diesem Fall trete der Minderjährige be-

reits mit dem Eigentumserwerb, wenn auch nur für eine juristische Sekunde, in

den bestehenden Pachtvertrag ein. Darüber hinaus träfen ihn die Pflichten aus

dem Pachtverhältnis jedenfalls mit Beendigung des Nießbrauchs. Der zwischen

den Beteiligten geschlossene Überlassungsvertrag bedürfe deshalb der Ge-

nehmigung durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern treten-

den Ergänzungspfleger. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Celle in

seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 16. Februar

2001 (aaO) die Ansicht, die Übertragung eines mit einem Nießbrauch belaste-

ten vermieteten Grundstücks sei mit keinen rechtlichen Nachteilen für den min-

derjährigen Erwerber verbunden, so daß er die Auflassung selbst wirksam er-

klären könne.

Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschiedlich beantwor-

tete Frage, ob ein Minderjähriger durch seine auf den Erwerb des Eigentums

an einem nießbrauchbelasteten vermieteten oder verpachteten Grundstück

gerichtete Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von

§ 107 BGB erlangt, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende

Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28,

31; Bauer/von Oefele, GBO, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht,

5. Aufl., Einl. C Rdn. 68) von Bedeutung. Damit geht es um die Auslegung das

Grundbuchrecht betreffender Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 GBO,

worunter alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag

angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen sachlichrechtlichen und

verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, sofern sie - wie hier -

auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119

m.w.N.).

III.

Die weiteren Beschwerden sind zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Be-

schwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbe-

schwerden (vgl. Senat, BGHZ 151, 116, 121; Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB

31/93, NJW 1994, 1158). Dies gilt auch, soweit die Erstbeschwerde der Betei-

ligten zu 5 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl.

BayObLGZ 1993, 253, 255; KEHE/Kuntze, aaO., § 78 Rdn. 27; Meikel/Streck,

Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 78 Rdn. 10). In der Sache selbst haben die weite-

ren Beschwerden jedoch keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 ist bereits deshalb unbe-

gründet, weil ihre Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. März

2004 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig ist.

Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberech-

tigung nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantrag-

ten Eintragung abgelehnt oder im Wege einer Zwischenverfügung von der vor-

herigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht

hat. Hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt

ist (BayObLG, MittBayNot 1994, 39, 40; OLG Hamm, FGPrax 1995, 14, 15;

KEHE/Kuntze, aaO., § 71 Rdn. 69; Meikel/Streck, aaO., § 71 Rdn. 118). Dies

setzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO voraus, daß die Rechtsstellung des An-

tragstellers durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung

oder Verschlechterung erfährt (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 13 Rdn. 47;

KEHE/Herrmann, aaO., § 13 Rdn. 55; Meikel/Böttcher, aaO., § 13 Rdn. 35).

Für die Beteiligte zu 5 ist jedoch eine solche unmittelbare Veränderung ihrer

dinglichen Rechtsstellung weder mit der Eintragung des Nießbrauchs für den

Beteiligten zu 1 noch mit der Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2

bis 4 verbunden. Insoweit ist sie mithin nicht antragsberechtigt und deshalb

nicht beschwerdebefugt. Da das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gleich-

wohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre

weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwer-

de als unzulässig verworfen wird (vgl. Demharter, aaO., § 80 Rdn. 20;

KEHE/Kuntze, aaO., § 80 Rdn. 26; Meikel/Streck, aaO., § 80 Rdn. 31).

2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 4 sind ebenfalls

unbegründet. Die im Rahmen des Überlassungsvertrags vom 22. Dezember

2003 erklärte Auflassung (§ 925 BGB) führt zu rechtlichen Nachteilen für den

minderjährigen Beteiligten zu 4 und ist deshalb schwebend unwirksam (§§ 107,

108 Abs. 1 BGB). Ohne die von dem Grundbuchamt verlangte Genehmigung

der Auflassung durch einen Ergänzungspfleger darf die beantragte Eigentums-

umschreibung nicht vorgenommen werden (§ 20 GBO).

a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für ei-

nen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB,

wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur

dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem son-

stigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; Beschl. v. 25. November

2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-

hen). Eine solche persönliche Haftung ist mit dem Erwerb eines vermieteten

oder verpachteten Grundstücks verbunden. Gemäß §§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2,

593b BGB

tritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang

(Staudin-

ger/Emmerich, BGB [2003], § 566 Rdn. 26) in sämtliche Rechte und Pflichten

aus dem bestehenden Miet- oder Pachtverhältnis ein. Er ist daher nicht nur zu

der Überlassung des vermieteten oder verpachten Grundstücks verpflichtet

(§§ 535 Abs. 1, 581 Abs. 1, 585 Abs. 2 BGB); vielmehr können ihn insbesonde-

re auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzpflichten (§§ 536a, 581

Abs. 2, 586 Abs. 2 BGB) sowie die Pflicht zur Rückgewähr einer von dem Mie-

ter oder Pächter geleisteten Sicherheit (§§ 566a, 581 Abs. 2, 593b BGB) tref-

fen. Hierbei handelt es sich nicht um typischerweise ungefährliche Rechts-

nachteile, die bei der Anwendung des § 107 BGB von vornherein außer Be-

tracht bleiben könnten (so jedoch Stürner, AcP 173 [1973], 402, 431, 448;

Jerschke, DNotZ 1982, 459, 473; Stutz, MittRhNotK 1993, 205, 211 für unbe-

baute verpachtete Grundstücke). Anders als die mit dem Grundstückserwerb

verbundene Verpflichtung zur Tragung laufender öffentlicher Lasten (vgl. Se-

nat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 147) sind die

aus dem Eintritt in ein Miet- oder Pachtverhältnis resultierenden Pflichten ihrem

Umfang nach nicht begrenzt. Ihre wirtschaftliche Bedeutung hängt von den

Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ob die von ihnen ausgehenden Ge-

fahren für das Vermögen des Minderjährigen im Hinblick auf die mit dem

Grundstückserwerb verbundenen Vorteile hingenommen werden können, läßt

sich deshalb nicht abstrakt beurteilen, sondern erfordert eine entsprechende

einzelfallbezogene Prüfung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit der ganz

überwiegenden Meinung in Rechtsprechung (OLG Oldenburg, NJW-RR 1988,

839; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579;

BayObLG, NJW 2003, 1129) und Literatur (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB,

§ 107 Rdn. 8; Jauernig/Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 107 Rdn. 4; MünchKomm-

BGB/Schmitt, 4. Aufl., § 107 Rdn. 48; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 107

Rdn. 4; Staudinger/Peschel-Gutzeit [2002], § 1629 Rdn. 233; Feller, DNotZ

1989, 66, 74; Lange, NJW 1955, 1339, 1341) ist deshalb davon auszugehen,

daß der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks für einen

Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

b) Dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer - wie hier - den

Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat (OLG

Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG

NJW 2003, 1129). Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des

vorlegenden Gerichts - annimmt, daß die Veräußerung in diesem Fall die miet-

oder pachtvertraglichen Beziehungen zunächst unberührt läßt, der frühere

Eigentümer also als Nießbraucher Vermieter oder Verpächter

in dem

unverändert fortbestehenden Miet- oder Pachtverhältnis bleibt (BFH, NJW

1989, 3175, 3176; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 567 Rdn. 11;

Staudinger/Emmerich [2003], § 567 Rdn. 13; a.A. BayObLG, Rpfleger 2003,

579; offen gelassen von Senat, Urt. v. 27. Oktober 1982, V ZR 177/81, NJW

1983, 1780, 1781),

tritt der minderjährige Erwerber jedenfalls mit der

Beendigung des Nießbrauchs, hier also mit dem Tod des Beteiligten zu 1,

entsprechend § 1056 Abs. 1 BGB in die Pflichten aus dem dann noch

bestehenden Miet- oder Pachtvertrag ein (Staudinger/Emmerich, aaO., § 567

Rdn. 13). Die damit begründete persönliche Haftung des Minderjährigen ist

nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil es sich, wie das Oberlandesgericht Celle

(MDR 2001, 931, 932) meint, um einen mittelbaren Rechtsnachteil handelt, der

aus der Eigentümerstellung als solcher resultiert. Tatsächlich ist die Belastung

mit miet- oder pachtvertraglichen Pflichten eine Folge des dinglichen

Erwerbsgeschäfts. Daß sie von dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien

nicht umfaßt sein muß, sondern kraft gesetzlicher Anordnung eintritt, ist im

Hinblick auf den von § 107 BGB verfolgten Schutzzweck ohne Belang (vgl.

Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 12 für öffent-

liche Grundstückslasten). Unerheblich ist auch, daß im Zeitpunkt der Erklärung

der Auflassung noch nicht feststeht, ob und wann der minderjährige Erwerber

in den von dem Übergeber geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag eintreten

wird. Zwar genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer zukünftigen Bela-

stung nicht, um einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB annehmen zu

können (Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 15).

Deshalb ist die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt

nicht bereits deshalb rechtlich nachteilig, weil eine in Zukunft erfolgende Ver-

mietung oder Verpachtung durch den Nießbraucher nicht ausgeschlossen wer-

den kann. Ist das Grundstück dagegen bereits im Zeitpunkt der Auflassung

vermietet oder verpachtet, besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, daß

der Minderjährige bei Beendigung des Nießbrauchs mit Pflichten aus dem Miet-

oder Pachtvertrag belastet werden kann. Dies genügt, um einen Rechtsnachteil

anzunehmen (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260). Insoweit gilt

nichts anderes als bei einer Schenkung unter Rücktrittsvorbehalt, die nach all-

gemeiner Ansicht rechtlich nachteilig ist, weil der Minderjährige im Fall der

Ausübung des Rücktrittsrechts zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbe-

sondere wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des zurückzuge-

währenden Gegenstands, verpflichtet sein kann (BayObLG, Rpfleger 1974,

309, 310; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; OLG Köln, Rpfleger 1998,

159; ZMR 2004, 189, 191; OLG Celle, MDR 2001, 931, 932; Femba-

cher/Franzmann, MittBayNot 2002, 78, 82 f.; Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 162).

c) Wegen der mit dem Eigentumserwerb verbundenen Rechtsnachteile

konnte der minderjährige Beteiligte zu 4 die Auflassung nicht selbst wirksam

erklären. Die nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung der von

ihm abgegebenen Auflassungserklärung können die Eltern des Beteiligten zu 4

nicht erteilen, weil seine Mutter als Tochter des Beteiligten zu 1 gemäß

§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB von der Vertre-

tung ausgeschlossen ist und sich dieses Vertretungsverbot auch auf den Vater

des Beteiligten zu 4 erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1972, IV ZR 53/71,

NJW 1972, 1708). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1795 Abs. 1

Nr. 1 letzter Halbsatz BGB. Zwar ist der der Eigentumsübertragung zugrunde

liegende Schenkungsvertrag (§ 516 Abs. 1 BGB) für den Beteiligten zu 4 ledig-

lich rechtlich vorteilhaft, so daß die Auflassung ausschließlich der Erfüllung

einer durch das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam begründeten Verbind-

lichkeit dient. Gleichwohl sind die Eltern des Beteiligten zu 4 daran gehindert,

die Auflassung für diesen zu erklären oder die von ihm selbst erklärte Auflas-

sung zu genehmigen, weil die in § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB nor-

mierte Ausnahme von dem Vertretungsverbot unter Berücksichtigung des

Zwecks der §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB,

Kollisionen zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen seiner

Eltern zu vermeiden (Palandt/Diederichsen, aaO., § 1629 Rdn. 20), nicht gilt,

wenn das in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehende Rechtsgeschäft

über den Erfüllungserfolg hinaus zu rechtlichen Nachteilen für den Vertretenen

führt. Denn in diesem Fall trifft die § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB

zugrunde liegende Annahme, daß es bei der bloßen Erfüllung einer bestehen-

den Verbindlichkeit zu keiner

Interessenkollision kommen kann

(Er-

man/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1795 Rdn. 10; vgl. auch Kern, JA 1990, 281,

282 zu § 181 letzter Halbsatz BGB), nicht zu, so daß es bei dem grundsätzli-

chen Vertretungsverbot verbleiben muß. Damit bedarf es, wie von dem Grund-

buchamt verlangt, einer Genehmigung der Auflassung durch einen noch zu

bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 BGB).

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1,

30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Wenzel Krüger Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann