BGH Beschluss vom 03.02.2005 – V ZR 174/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2005 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richterin
Dr. Stresemann
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juli 2004 unter Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat kei- ne Aussicht auf Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde muß als unzulässig verworfen werden, weil innerhalb der Beschwerdebe- gründungsfrist eine Begründung nicht eingegangen ist. Gegen die Versagung der Beschwerdebegründungsfrist kann dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wer- den, weil er seinem am 22. November 2004, dem letzten Tag der Frist, eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkosten- hilfe nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt hat.
Wenzel Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann