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BGH Beschluss vom 04.02.2005 – 2 StR 379/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 379/04

BESCHLUSS

vom

4. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2005 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall III, 15 wegen Betrugs verurteilt worden ist; insoweit fallen

die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-

denen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. April 2004 dahin

geändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs zu der Frei-

heitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewäh-

rung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu

der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafausset-

zung zur Bewährung verurteilt und im übrigen freigesprochen. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung

materiellen Rechts.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im

Fall III, 15 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Damit entfallen auch die für

diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Danach verbleiben der

Schuldspruch wegen Betrugs im Fall III, 14 und der zugehörige Strafausspruch

von einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung. Insoweit

hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der bisherige Bewährungsbeschluß nach § 268 a StPO wird durch die

Herabsetzung der bisherigen Freiheitsstrafe gegenstandslos. Das Landgericht

wird hierüber erneut zu entscheiden haben.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß