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BGH Beschluss vom 04.02.2005 – 2 StR 509/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 509/04

BESCHLUSS

vom

4. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Das Landgericht hat in der Urteilsformel angeordnet, daß vor der Unter-

bringung in der Entziehungsanstalt neun Monate der erkannten (Gesamt-) Frei-

heitsstrafe zu vollziehen sind (§ 67 Abs. 2 StGB). Hiervon abweichend wird in

den Urteilsgründen (UA S. 21 Abs. 3) der Vorwegvollzug weiterer drei Monate

Freiheitsstrafe aus der zweiten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet.

Dieser Widerspruch ist im Ergebnis unschädlich, weil für die Anordnung des

Vorwegvollzugs der Ausspruch in der Urteilsformel maßgebend ist und nicht

die hiervon abweichende Urteilsbegründung.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß