Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.02.2005 – V ZR 294/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 294/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 4. Februar 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZVG §§ 21 Abs. 2, 148 Abs. 1 Satz 1

Die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfaßt auch Forde-

rungen aus einem Untermiet- oder Unterpachtverhältnis, wenn der Hauptmiet- oder

Hauptpachtvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB

nichtig ist.

BGH, Urt. v. 4. Februar 2005 - V ZR 294/03 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und

die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Celle vom 22. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Tochter der Klägerin, P. B. , kaufte im Jahre 1992 landwirt-

schaftliche Nutzflächen mit Gutshaus in S. /E. . Am 17. März

1992 wurde sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Am 18. Mai

1994 gab sie die eidesstattliche Versicherung ab.

P. B. lebte seit 1993 mit dem Studenten U. K. zusam-

men, dem sie mit Mietvertrag vom 10. Dezember 1993 Wohnräume des Spei-

cherhauses zu einem monatlichen Mietzins von 200 DM überließ. In diesem

Vertrag heißt es, der Mietzins sei auf einen erbrachten Baukostenzuschuß von

100.000 DM zu verrechnen. Ferner ist in einem Anhang eine - so bezeichnete -

mietweise Überlassung von landwirtschaftlichen und von Waldflächen zu ei-

nem jährlichen Mietzins von 10.000 DM vereinbart, von denen 8.000 DM jähr-

lich auf den genannten Baukostenzuschuß verrechnet werden sollten. Mit

Pachtvertrag vom 1. September 1996 überließ P. B. weitere landwirt-

schaftliche Flächen an U. K. , und zwar für zehn Jahre und zu einem

jährlichen Pachtzins von 2.000 DM. Der relativ niedrige Pachtzins beruhte, wie

im Vertrag festgehalten wurde, auf dem bereits erwähnten Baukostenzuschuß,

der in Form von Werkleistungen erbracht worden sein soll. U. K. war

in beiden Miet/Pachtverträgen zur Unterverpachtung berechtigt.

U. K. verpachtete die Flächen mit Vertrag vom 1. Oktober 1996

für zehn Jahre und zu einem jährlichen Pachtzins von 18.000 DM an den Be-

klagten. Nach ihrer Behauptung ließ sich die Klägerin später die Ansprüche

aus dem Unterpachtverhältnis mit Wirkung ab 1. April 1998 von U. K.

abtreten.

Zwischenzeitlich war mit Beschluß vom 16. Februar 1998 über die un-

terverpachteten Flächen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Im Juli

1998 wurde dem Beklagten hinsichtlich der Miet- und Pachtzinsen ein

Zahlungsverbot auferlegt. Nach seiner Behauptung hat er in der Folgezeit die

Pachtzahlungen an den Zwangsverwalter erbracht.

Die Klägerin kündigte das Unterpachtverhältnis wegen Zahlungsver-

zugs. Sie verlangt Zahlung der ihrer Auffassung nach noch ausstehenden

Pacht in Höhe von jetzt 46.016,27 € nebst Zinsen und Her ausgabe der Pacht-

flächen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dieses Urteil bestäti-

gende Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Senat mit Urteil vom

8. November 2002 (V ZR 244/01) aufgehoben und die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Dieses hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Berufung der Kläge-

rin erneut zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision ver-

folgt sie ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung

des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

davon aus, daß etwaige Pachtansprüche aus dem Unterpachtverhältnis infolge

Abtretung der Klägerin zustanden. Es hält jedoch die Zahlungsklage wie auch

die auf die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützte Herausgabeklage für

unbegründet, weil keine Pachtrückstände in dem hier streitigen Zeitraum be-

standen hätten. Der Beklagte habe nämlich - so das Ergebnis der Beweisauf-

nahme - an den Zwangsverwalter gezahlt, und dieser Zahlung komme Erfül-

lungswirkung zu. Zwar erfasse die Beschlagnahme von Grundstücken in der

Zwangsverwaltung grundsätzlich nicht Forderungen aus Untermiet- und Unter-

pachtverhältnissen, weil diese nicht dem Schuldner zustünden. Etwas anderes

gelte aber dann, wenn das Hauptmiet- oder -pachtverhältnis nach § 138 Abs. 1

BGB nichtig sei, weil es allein dazu diene, die Pachtforderungen dem Zugriff

der Gläubiger zu entziehen. In diesem Fall sei ein Durchgriff auf die Forderun-

gen aus dem Unterpachtverhältnis bzw. Untermietverhältnis gerechtfertigt. So

liege es hier. Die Schuldnerin, P. B. , sei vermögenslos gewesen. Der

Pächter, U. K. , sei zur Zahlung der vereinbarten Pacht von vornherein

nicht in der Lage gewesen. Die Verrechnung mit einem angeblichen Bau-

kostenzuschuß von 100.000 DM habe keinen realen Hintergrund gehabt.

U. K. habe die überlassenen Flächen auch nicht bewirtschaften kön-

nen und wollen. Das gesamte Vertragswerk habe daher ausschließlich dem

Zweck gedient, durch die letztlich nahezu unentgeltliche Nutzung der Flächen

das Objekt für einen Kaufinteressenten oder Ersteigerer uninteressant zu ma-

chen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier Würdigung des festge-

stellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß der Pachtvertrag zwischen

P. B. und U. K. nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, weil er

allein den Zweck hatte, verwertbares Vermögen von P. B. dem Zugriff der

Gläubiger zu entziehen.

a) Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß nicht jede rechtsgeschäft-

liche Vermögensdisposition des Schuldners, die den Zweck verfolgt, Gläubiger-

rechte zu vereiteln, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Solche

Sachverhalte werden im allgemeinen vom Institut der Gläubigeranfechtung er-

faßt (§§ 1 ff. AnfG, §§ 129 ff. InsO), das die Wirksamkeit der anfechtbaren

Rechtshandlung gerade voraussetzt (vgl. BGHZ 130, 314, 331). Dies verkennt

das Berufungsgericht aber auch nicht, sondern fordert für die Annahme der

Sittenwidrigkeit ein Mehr, nämlich, im Einklang mit der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 130, 314, 331 m.w.N.), ein planmäßiges

Zusammenarbeiten mit eingeweihten Helfern, um das wesentliche pfändbare

Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten.

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzungen

hier gegeben sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von

den Verfahrensrügen der Revision nicht in Frage gestellt.

Entscheidend für die Bejahung der Sittenwidrigkeit ist, daß sich P.

B. in, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, desolaten Vermögensver-

hältnissen befand, daß sie sich Forderungen der den Kauf des landwirtschaftli-

chen Besitzes finanzierenden Bank ausgesetzt sah und daß sie Pachtverträge

mit U. K. abschloß, aus denen nach der vertraglichen Gestaltung und

dem planmäßigen Vorgehen von P. B. und U. K. keine werthal-

tigen Forderungen hervorgingen. Damit sollte, wie das Berufungsgericht in

rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung angenommen hat, der einzige

Vermögensgegenstand für Gläubiger nicht verwertbar gemacht werden. Dabei

begnügt sich das Berufungsgericht nicht - weil auch nicht ausreichend (BGHZ

130, 314, 331) - mit der Feststellung, daß der Vertragspartner K. die Ab-

sichten der Schuldnerin kannte, sondern es stellt fest, daß er aktiv an der Ver-

tragsgestaltung mitgewirkt hat und durch die Verrechnungsabreden auf gar

nicht, jedenfalls nicht annähernd in dieser Höhe, erbrachte "Baukostenzu-

schüsse" den Vertragszweck erst ermöglicht hat.

Soweit die Revision rügt, der Feststellung, P. B. habe die eides-

stattliche Versicherung abgegeben oder kurz davor gestanden, fehlten die tat-

sächlichen Grundlagen, verkennt sie, daß der Tatbestand nach § 314 ZPO

Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert. Dieser Beweis kann nur

durch das Sitzungsprotokoll, nicht durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet

werden (BHGZ 140, 335, 339). Selbst bei einem etwaigen Widerspruch zwi-

schen ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand und in Bezug genomme-

nen schriftsätzlichem Vorbringen geht der Tatbestand vor (BGH aaO). Einen

Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die Feststel-

lungen des Berufungsgerichts sind daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 1

ZPO).

Dasselbe gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe fehlerhaft ange-

nommen, P. B. habe zu keinem Zeitpunkt Zahlungen an die den Grund-

stückskauf finanzierende Bank erbracht; richtig sei demgegenüber, sie habe

kaum Zahlungen erbracht. Auch insoweit ist der von dem Berufungsgericht

festgestellte Sachverhalt mangels Tatbestandsberichtigungsantrag für den Se-

nat bindend. Im übrigen spielt es für die Entscheidung auch keine Rolle, ob

P. B. kaum oder überhaupt keine Zahlungen erbracht hat. Entschei-

dend ist, daß sie in ganz wesentlichem Umfang Vollstreckungsmaßnahmen

gegen sich vereiteln wollte. Dies durfte das Berufungsgericht schon aus den

Eigenarten des Vertragswerks sowie aus dem Umstand schließen, daß P.

B. nur fünf Monate nach Abschluß des ersten Pachtvertrages in ihrer ei-

desstattlichen Versicherung angegeben hat, über keinerlei Einkünfte zu verfü-

gen, und daß

in einem Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom

23. November 1994 festgehalten ist, daß die Zahlungsunwilligkeit von P.

B. "seit Jahren gerichtsbekannt" sei.

Aus diesen Umständen durfte das Berufungsgericht entgegen der Auf-

fassung der Revision auch schließen, daß für P. B. im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses klar war, daß Vollstreckungsversuche über kurz oder lang

drohten. Auch die Revision verweist nicht auf Vortrag, wie man sich die Bedie-

nung eines Darlehens von - wie P. B. angegeben hat - 3,5 Mio. DM bei

Fehlen jeglicher Einkünfte vorstellen soll.

Schließlich ist auch die Rüge unberechtigt, die Annahme des Beru-

fungsgerichts, P. B. und U. K. hätten zur Vereitelung der Rechte

Dritter bewußt und gewollt zusammengewirkt, entbehre einer tragfähigen

Grundlage. Diese tatrichterliche Würdigung der Umstände ist nicht nur möglich;

sie drängt sich angesichts dessen, daß U. K. keinerlei Bezug zur

Landwirtschaft hatte und die übernommenen Zahlungsverpflichtungen weder

erfüllen konnte noch sollte (entsprechend verzichtete er später auch ohne

Gegenleistung auf den Rest des angeblichen Baukostenzuschusses),

geradezu auf.

2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die an die Klägerin ab-

getretenen Forderungen aus den Unterpachtverträgen gegen den Beklagten

von der Beschlagnahme erfaßt sind, so daß der Beklagte mit befreiender Wir-

kung an den Zwangsverwalter zahlen konnte.

a) Allerdings besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, daß die Beschlag-

nahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderungen aus dem

Hauptpacht (-Miet-) Vertrag erfaßt (§§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 ZVG), nicht

aber Forderungen aus einem Unterpacht- oder Untermietvertrag (vgl. LG Bonn,

ZIP 1981, 730 [zu § 1123 BGB]; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 148 Rdn. 2 unter

2.3 f.; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 148 Rdn. 36; Dassler/Muth, ZVG,

12. Aufl., § 148 Rdn. 11). Andererseits wird allgemein die Auffassung vertreten,

daß Forderungen aus dem Hauptpacht (-Miet-) Vertrag unabhängig davon haf-

ten, wer das Grundstück vermietet (verpachtet) hat (RGZ 68, 10, 13; 81, 146,

149

[allerdings Sonderfall]; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1123

Rdn. 10; Enneccerus/Wolff/Raiser, Lehrbruch des bürgerlichen Rechts, Bd. III,

10. Aufl., § 135 V; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1123 Rdn. 4).

b) Beide Grundsätze stehen, worauf Wolfsteiner aufmerksam gemacht

hat (Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1123 Rdn. 8), in einem gewissen

Widerspruch zueinander. Wenn es nicht darauf ankommen soll, ob der Eigen-

tümer selbst oder ein Dritter das Grundstück verpachtet oder vermietet und in

jedem Fall die Forderungen aus dem Überlassungsvertrag von der Beschlag-

nahme nach §§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG bzw. von der Hypothekenhaftung

nach § 1123 Abs. 1 BGB erfaßt werden, so müßten an sich auch Forderungen

aus einem Untermiet- bzw. Unterpachtverhältnis in den Haftungsverband fallen

(Staudinger/Wolfsteiner aaO).

c) Richtigerweise ist danach zu differenzieren, wem die jeweilige Forde-

rung gebührt, dem Eigentümer und Schuldner oder einem davon zu unter-

scheidenden Dritten. Nur im ersten Fall ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger den

Zugriff auf die Forderung zu gewähren.

Ist der Mieter oder Pächter zur weiteren entgeltlichen Überlassung der

Miet (Pacht-) Sache berechtigt, so stehen grundsätzlich ihm die Erträge aus

dem Untermiet (-Pacht-) Verhältnis zu, nicht dem Eigentümer. Eine Beschlag-

nahme des Grundstücks kann daher diese Forderungen nicht erfassen. Gläu-

biger des Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich aus schuldner-

fremdem Vermögen zu befriedigen. Anders ist es aber, wenn die Miet- bzw.

Pachterträge nur formell dem Hauptmieter (-Pächter) zugeordnet sind, wirt-

schaftlich hingegen dem Eigentümer zustehen. So liegt es, wenn - wie hier -

der Hauptmiet (-Pacht-) Vertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nichtig

ist. Denn dann gibt es keine Erträge, die dem Eigentümer nach dem Vertrags-

werk rechtlich zustehen und auf die dessen Gläubiger zugreifen könnten. Die

Erträge sind auf den Mieter/Pächter als Untervermieter (-verpächter) verlagert,

gerade um sie dem Zugriff zu entziehen. Der Untervermieter (-verpächter) ist in

einem solchen Fall nicht schutzwürdig, da er an der sittenwidrigen Manipulati-

on mitgewirkt hat. Seine Mitwirkung ist Voraussetzung für die Einordnung des

Vertragswerks als sittenwidrig. Seine nur formale Stellung als Forderungsinha-

ber zeigt sich vorliegend zudem anschaulich daran, daß die Forderungen, so-

bald sie der Beschlagnahme - vermeintlich - entzogen waren, an die Klägerin

(anstelle deren Tochter und Schuldnerin, mit der er im Unfrieden auseinander

gegangen war) abgetreten wurden, ohne daß ihm hierfür ein werthaltiger Aus-

gleich geleistet worden wäre.

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Berücksichtigung von Miet-

verträgen, die der Nießbraucher abschließt, steht hierzu nicht im Gegensatz.

Das Reichsgericht hat angenommen, die Beschlagnahme eines Grundstücks

im Wege der Zwangsverwaltung wie auch die "Beschlagnahme" durch eine

Hypothek erfasse auch die Forderungen aus Miet- oder Pachtverträgen, die ein

Nießbraucher abgeschlossen hat, obwohl das Fruchtziehungsrecht dem Nieß-

braucher zusteht (RGZ 81, 146; zustimmend BGB-RGRK/Mattern aaO, Rdn. 4;

Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1123 Rdn. 1). Dies gilt nämlich nur für den

Fall, daß der Nießbrauch den schlechteren Rang hat. Hier gebühren ihm im

Verhältnis zum Hypothekengläubiger nach § 879 BGB nicht die Erträge (vgl.

RGZ 81, 146, 150; Palandt/Bassenge aaO). Auf sie kann der Hypothekengläu-

biger daher zugreifen. Entsprechendes gilt für die Beschlagnahme nach § 148

ZVG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Lem-

ke

Schmidt-Räntsch Stresemann