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BGH Urteil vom 08.11.2002 – V ZR 244/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. November 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Tochter der Klägerin ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Nutzflä-

chen in S. /E , welche sie an U. K. verpachtet hatte.

K. , der zur Unterverpachtung berechtigt war, verpachtete die Flächen mit

Vertrag vom 1. Oktober 1996 für 10 Jahre und einen jährlichen Pachtzins von

18.000 DM an den Beklagten. Die Grundstücke stehen unter Zwangsverwal-

tung.

Am 30. Oktober 1997 vereinbarte die Klägerin mit ihrer Tochter, daß sie

"ab 1. April 1998 in die Pachtposition K. " eintrete. Mit Schreiben vom

9. Dezember 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie zum 1. April

1998 in den bestehenden Unterpachtvertrag als Verpächterin eingetreten sei,

und kündigte wegen nicht gezahlter Pachtzinsen in Höhe von 27.000 DM das

Pachtverhältnis.

Die Klägerin verlangt Zahlung von 27.000 DM nebst Zinsen und Her-

ausgabe der Pachtflächen. Ihre Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Er-

folg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter. Der Beklagte

beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Aktivlegitimation der Klägerin nicht für

gegeben. Nach deren Vortrag sei zwar davon auszugehen, daß diese mit ihrer

Tochter und U. K. vereinbart habe, daß die Klägerin anstelle von

Kastens in den Pachtvertrag mit ihrer Tochter (Hauptpachtvertrag) eingetreten

sei. Für die geltend gemachten Ansprüche komme es jedoch darauf an, daß sie

als Verpächterin in den Unterpachtvertrag mit dem Beklagten eingetreten sei.

Das erfordere die Mitwirkung des Beklagten, die hier fehle. Auch ein Fall des

§ 571 oder des § 593 b BGB a.F. liege bei dieser Konstellation nicht vor.

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht.

1. Rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß es nicht

zu einem Eintritt der Klägerin als Verpächterin anstelle von U. K. in

den Unterpachtvertrag mit dem Beklagten gekommen ist. Eine solche Ver-

tragsübernahme erfordert entweder einen dreiseitigen Vertrag oder einen Ver-

trag zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragspartner

unter Zustimmung der anderen Vertragspartei (MünchKomm-BGB/Möschel,

4. Aufl., vor § 414 Rdn. 8 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es schon

nach dem eigenen Vortrag der Klägerin. Zwar hat sie – worauf die Revision

hinweist – behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie mit ihrer Tochter und

U. K. vereinbart habe, daß sie in den Unterpachtvertrag mit dem Be-

klagten als neue Verpächterin eingetreten sei. Ihrem Vortrag ist aber nicht zu

entnehmen, daß der Beklagte an dieser Vereinbarung beteiligt gewesen ist

oder ihr zugestimmt hat.

2. Zu Recht rügt die Revision indes, daß das Berufungsgericht den Klä-

gervortrag nicht vollständig gewürdigt und übersehen habe, daß die Klägerin

danach aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert sei.

a) Der Vortrag der Klägerin geht nicht nur dahin, sie habe die Vertrags-

position von U. K. als Verpächter übernommen. Vielmehr hat sie

auch behauptet, ihr seien die Pachtzinsansprüche von K. abgetreten

worden. Das steht der Behauptung einer Vertragsübernahme, auf die sich die

Klägerin in erster Linie gestützt hat, nicht entgegen. Gerade wegen der für eine

Vertragsübernahme notwendigen Mitwirkung des anderen Vertragspartners

kann eine hiervon unabhängig mögliche Forderungsabtretung sinnvoll sein, die

dem Übernehmenden jedenfalls die Gläubigerstellung einräumt.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich hierbei

nicht die Frage, ob abweichend von der Regel des § 139 BGB von einer Wirk-

samkeit der Abtretung trotz Unwirksamkeit der Vertragsübernahme auszuge-

hen sei. Der Senat hat diese Vorschrift allerdings auf eine gescheiterte oder

schwebend unwirksame Vertragsübernahme angewendet und geprüft, ob an-

genommen werden kann, daß die Parteien die Abtretung der Rechte aus dem

Vertrag gewollt haben, wenn hingegen die Schuldübernahme gescheitert ist

bzw. schwebend unwirksam war (Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, WM

1992, 705, 706). Dort war freilich nur für eine – unwirksame – Vertragsüber-

nahme vorgetragen worden, und es mußte geprüft werden, ob einzelnen Teilen

dieser Vertragsübernahme (Gläubigerwechsel) rechtliche Bedeutung zuge-

messen werden konnte. Hier geht der Vortrag demgegenüber ausdrücklich da-

hin, daß K. die Pachtzinsansprüche an die Klägerin abgetreten habe. Das

führt, seine Richtigkeit unterstellt, in jedem Fall zur Aktivlegitimation der Kläge-

rin hinsichtlich des Zahlungsanspruchs.

b) Hinsichtlich des Herausgabeanspruchs gilt im Ergebnis – was die

Schlüssigkeit der Klage anbelangt – nichts anderes.

aa) Allerdings ist für diesen Anspruch zunächst Voraussetzung, daß die

Kündigung des Unterpachtvertrages wirksam war. Den geltend gemachten

Pachtrückstand unterstellt, ergab sich ein Kündigungsrecht nach § 594 e

Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Dieses Kündi-

gungsrecht konnte die Klägerin ausüben.

Allerdings wird überwiegend angenommen, daß das Recht zur Vertrags-

kündigung als unselbständiges Gestaltungsrecht nur dem Vertragspartner

selbst zusteht und an Dritte nicht isoliert abgetreten werden kann (Münch-

Komm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 19; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 399

Rdn. 3; anders zum Teil Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 413 Rdn. 7; offen

gelassen von BGH, Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998,

896). Da von einer Vertragsübernahme nicht auszugehen ist, wäre das Kündi-

gungsrecht daher bei U. K. verblieben. Folgt man dem, war die Klä-

gerin aber jedenfalls zur Ausübung der Kündigung ermächtigt. Eine solche

Ausübungsermächtigung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

anerkannt (Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, 897).

Von einer Ermächtigung ist nach den hier vorliegenden Umständen - den Klä-

gervortrag unterstellt – auszugehen. Denn danach war K. mit der Vertrags-

übernahme durch die Klägerin einverstanden. Sie sollte statt seiner ("im eige-

nen Namen") die Rechte aus dem Unterpachtverhältnis geltend machen dürfen

und erhielt die Pachtzinsansprüche abgetreten. Das schließt die Ermächtigung

zur Kündigung ein.

bb) Geht man von einer wirksamen Kündigung aus, so steht – mangels

wirksamer Vertragsübernahme – auch der Herausgabeanspruch aus § 596

Abs. 1 BGB an sich dem bisherigen Unterverpächter zu. Aus den von der Klä-

gerin vorgetragenen Umständen folgt jedoch auch eine Abtretung dieses An-

spruchs an sie. Sie liegt in der Ermächtigung zur Kündigung und der Bereit-

schaft von K. , seine gesamte Vertragsposition auf die Klägerin zu über-

tragen und die Klägerin – wie vorgetragen – in den Stand zu setzen, die

Rechte geltend zu machen.

III.

Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 565 ZPO a.F.).

Die Frage der Abtretung ist zwischen den Parteien streitig. Entgegen der

Auffassung der Revisionserwiderung hat die Klägerin ihren Sachvortrag hierzu

unter Beweis gestellt. Zwar sind die in der Berufungsbegründung aufgeführten

Zeugen zunächst für die – rechtlich irrelevante – Behauptung benannt worden,

es sei zwischen der Klägerin, ihrer Tochter und K. eine Vertragsüber-

nahme vereinbart worden. Da diese angeblich im Oktober 1997 getroffene

Vereinbarung am 28. Dezember 1997 noch einmal schriftlich fixiert wurde und

in dieser Form ausdrücklich eine Abtretung der Pachtzinsansprüche umfaßt,

kann der Beweisantritt jedoch bei verständiger Würdigung nur so verstanden

werden, daß er auch auf die behauptete Abtretung zu beziehen ist. Das Beru-

fungsgericht wird daher diese Beweise zu erheben haben.

Für die Frage, ob der Beklagte Pachtzinszahlungen schuldig geblieben

ist, die die Kündigung gerechtfertigt haben, so daß Herausgabe- und Zah-

lungsklage begründet sind, kommt es ferner darauf an, ob der Beklagte mit be-

freiender Wirkung an den Zwangsverwalter gezahlt hat. Dies ist dann in Be-

tracht zu ziehen, wenn die Beschlagnahme auch die Forderungen aus dem

Unterpachtverhältnis erfaßt hat (§§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG, § 1123 BGB).

Dazu

ist

der

Vortrag des Beklagten rechtlich zu würdigen, ob der Hauptpachtvertrag nach

§ 117 oder nach § 138 BGB nichtig ist, weil er allein dazu gedient habe,

Pachtforderungen der Zwangsverwaltung zu entziehen.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier