BGH Beschluss vom 09.02.2005 – 2 ARs 432/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2005
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Rechtsbeugung u.a.
Antragsteller:
Az.: 26 Js 284/04 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 2 Zs 2744/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: 1 Ws 290/04 Oberlandesgericht Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ober-
landesgerichts Hamm vom 5. Oktober 2004 - Az. 1 Ws 290/04 -
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser
Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann
Auch ein "Widerspruch" oder eine "Klage" gegen den vorgenann-
ten Beschluß sind nicht zulässig, weil die Strafprozessordnung die-
se Rechtsmittel im Klageerzwingungsverfahren nicht vorsieht. Der
Senat hat die Beschwerde des Antragstellers trotz der ausdrückli-
chen Rücknahme verworfen, weil aus dem gesamten Vorbringen
erkenntlich ist, daß ein Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll.
Rissing-van Saan Otten Roggenbuck