BGH Beschluss vom 09.02.2005 – 2 ARs 461/04
2. Strafsenat
Bundesgerichtshof
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Erschleichens von Leistungen
Az.: 92 VRs 12 Js 27417/03 Staatsanwaltschaft Tübingen Az.: Cs 12 Js 27417/03 Amtsgericht Nagold Az.: 1 AR 21/04 Landgericht Tübingen Az.: 4 Ws 259/2004 Oberlandesgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Ober- landesgerichts Stuttgart vom 25. November 2004 - Az.: 4 Ws 259/2004 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Beschlüsse von Oberlandesgerichten, die eine Verhaftung betref- fen, sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO nur dann an- fechtbar, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zustän- dig war (sogenannte Staatsschutzsachen, siehe § 120 Abs. 1 und 2 GVG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Rissing-van Saan Otten Roggenbuck