Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.02.2005 – 4 StR 539/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 18. Oktober 2004 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem

psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Hiergegen wendet sich

der Beschuldigte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Er-

folg.

Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die bisher

getroffenen Feststellungen für die Annahme des Landgerichts, der Beschuldig-

te habe im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) eine - im Urteil nicht

bezeichnete - "tatbestandsmäßige und rechtswidrige Straftat" begangen

(UA 17), keine genügende Grundlage bilden. Nach den Feststellungen schloß

der - an einer paranoiden Psychose leidende - Beschuldigte im März 2002 mit

dem Juwelier D. "unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ...

einen Werk- und Kaufvertrag über diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis

von 22.661,66 Euro ab" (UA 11). Vereinbarungsgemäß sollte der Schmuck am

10. April 2002 von dem Beschuldigten abgeholt und bezahlt werden. Der Juwe-

lier nahm ein Darlehen in Höhe von 15.000 Euro auf, um seinerseits die Ware

bei einem Händler bestellen zu können. Der Beschuldigte kam seiner Zusage,

die Ware abzuholen und zu bezahlen nicht nach. Vielmehr vertröstete er den

Juwelier mehrfach und erfand immer wieder neue Gründe, weshalb sich die

Abholung und Bezahlung der Ware verzögere. Schließlich erwirkte der Juwe-

lier im Juni 2003 gegen den Beschuldigten ein Versäumnisurteil, in dem dieser

zur Zahlung "Zug um Zug gegen Übergabe der Schmuckstücke" verurteilt wur-

de.

Ersichtlich sieht das Landgericht in dem Verhalten des Beschuldigten

einen tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Betrug im Sinne des § 263

Abs. 1 StGB. Dies begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Annahme eines vollendeten (Eingehungs-)Betrugs durch Abschluß

des Vertrages scheidet hier schon deshalb aus, weil der Juwelier zur Lieferung

des von dem Beschuldigten bestellten Schmucks nur Zug um Zug gegen Be-

zahlung verpflichtet war. In solchen Fällen liegt in dem Vertragsschluß regel-

mäßig noch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung (st. Rspr.; BGH StV

1999, 24; wistra 2001, 423 m.w.N.). Die hier dem Juwelier entstandenen Ver-

mögenseinbußen sind kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, weil

es insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und ange-

strebtem Vermögensvorteil fehlt (vgl. BGH StV 1999, 24; BGHR StGB § 263

Abs. 1 Vermögensschaden 46).

Die getroffenen Feststellungen belegen aber auch einen durch den Be-

schuldigten begangenen versuchten Betrug nicht. Dieser käme nur dann in Be-

tracht, wenn der Beschuldigte davon ausging, er werde den bei dem Juwelier

bestellten Schmuck auch ohne Bezahlung ausgehändigt erhalten (vgl. BGH

aaO). Dafür bieten die bisher getroffenen Feststellungen jedoch keinen genü-

genden Anhalt. Vielmehr hat der Beschuldigte nach den Angaben des Juwe-

liers bei den wiederholten Versuchen, ihn zu vertrösten, ihn dazu bewegen wol-

len, "die Ware für ihn vorzuhalten", und habe der Beschuldigte auch im übrigen

zugesagt, den Schmuck "zu bezahlen und abzuholen" (UA 14).

Da die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus nach § 63 StGB eine rechtswidrige Anlaßtat voraussetzt, nötigt der auf-

gezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann