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BGH Beschluss vom 09.02.2005 – 4 StR 547/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 547/04

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Februar 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2004 entfällt jedoch die Einziehung der beiden Handys "Nokia".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann