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BGH Urteil vom 09.02.2005 – VIII ZR 132/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Februar 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-

ter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. März 2003 aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin war von 1972 bis zum 15. September 1997 Vertragshändle-

rin der ehemaligen N. GmbH, die im Verlaufe des vor-

liegenden Rechtsstreits auf die seither neu firmierende Beklagte verschmolzen

worden ist (im folgenden einheitlich: Beklagte).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Vertrags-

händlerausgleichs analog § 89b HGB in Höhe von 82.415,15 € nebst Zinsen in

Anspruch genommen. Die Parteien haben über Grund und Höhe des An-

spruchs gestritten. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil ab-

gewiesen und dieses Urteil nach Einspruch der Klägerin aufrechterhalten. Hier-

gegen hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt.

Mit prozeßleitender Verfügung vom 18. April 2002 hat der Vorsitzende

des Berufungsgerichts die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Ausgleichsan-

spruch nach ihrem Vortrag nicht innerhalb der am 15. September 1998 abge-

laufenen Jahresfrist des § 89b HGB geltend gemacht worden sei. Im Verhand-

lungstermin vom 11. Oktober 2002 hat das Oberlandesgericht die Berufung der

nicht verhandelnden Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Hierge-

gen hat die Klägerin Einspruch eingelegt und behauptet, sie habe Ausgleichs-

ansprüche mit Schreiben vom 31. August 1998 geltend gemacht; das Schreiben

sei der Beklagten am gleichen Tag per Fax und am folgenden Tag per Überga-

be-Einschreiben zugegangen. Mit der Ladung vom 6. November 2002 zum

Verhandlungstermin am 14. Februar 2003 hat der Vorsitzende des Berufungs-

gerichts die Klägerin aufgefordert, ihr Vorbringen unverzüglich urkundlich zu

belegen. Zugleich hat er sie auf das Fehlen eines Beweisangebots hingewie-

sen. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 hat die Klägerin Ablichtungen des

Schreibens vom 31. August 1998, eines Sendeberichts, eines Einlieferungsbe-

legs der Deutschen Post AG und eines Rückscheins überreicht. Ferner hat sie

Zeugenbeweis angeboten. Im Verhandlungstermin vom 14. Februar 2003 hat

der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, er könne sich heute zu dem

Schriftsatz der Klägerin vom 12. (richtig: 11.) Februar 2003 nicht äußern. Das

Berufungsgericht hat sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen wendet

sich die Klägerin mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein etwaiger Anspruch auf

Zahlung eines Ausgleichs in analoger Anwendung des § 89b HGB nicht (mehr)

zu. Der Ausgleichsanspruch sei gemäß § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB innerhalb ei-

nes Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

Bei dieser Frist handele es sich um eine Ausschlußfrist, deren Wahrung das

Gericht von Amts wegen zu prüfen habe. Da das Vertragsverhältnis der Partei-

en zum 15. September 1997 beendet worden sei, hätte die Klägerin einen et-

waigen Ausgleichsanspruch bis zum 15. September 1998 anmelden müssen.

Daß dies geschehen sei, lasse sich nicht feststellen. Auf den Hinweis in der

Verfügung vom 18. April 2002 habe die Klägerin bis zum Termin vom

11. Oktober 2002 nichts vorgebracht. Mit ihrer Einspruchsbegründung habe sie

dann zwar vorgetragen, Ausgleichsansprüche mit Schreiben vom 31. August

1998 geltend gemacht und dieses Schreiben der Beklagten übersandt zu ha-

ben. Das Anspruchsschreiben nebst Sendebericht und Zugangsnachweis seien

jedoch nicht beigefügt gewesen. Trotz der Aufforderung in der Verfügung vom

6. November 2002 habe die Klägerin die Urkunden auch nicht unverzüglich zu

den Akten gereicht oder ihren Vortrag unter Beweis gestellt. Erst zwei Tage vor

dem Verhandlungstermin vom 14. Februar 2003 habe die Klägerin mit Schrift-

satz vom 11. Februar 2003 Ablichtungen des Schreibens vom 31. August 1998,

eines Fax-Sendeberichts vom selben Tag, eines Posteinlieferungsbeleges für

ein Übergabeeinschreiben vom 1. September 1998 sowie eines Rückscheines

vom 5. Mai 1999 vorgelegt und ihr Vorbringen erstmals unter Zeugenbeweis

gestellt. Diese erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgebrachten Angriffsmittel

der Klägerin hätten nicht mehr zugelassen werden können, weil dadurch die

Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre und die Klägerin keine

Entschuldigung für die Verspätung vorgebracht habe, so daß sie auf grober

Nachlässigkeit beruhe (§§ 523, 340 Abs. 3, 296 Abs. 1, Abs. 2 ZPO in der bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, § 26 Nr. 5 EGZPO). Es sei dem

Senat auch nicht zuzumuten gewesen, die erstmals im Schriftsatz vom

11. Februar 2003 benannten Zeugen zwei Tage vor dem Termin zu laden, zu-

mal auch die Höhe des Anspruchs noch umfangreicher Aufklärung bedurft hät-

te, die bei rechtzeitigem Vorbringen vor oder jedenfalls in dem Senatstermin

hätte vorgenommen werden können.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Aus-

gleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89b HGB zu Unrecht wegen

Nichteinhaltung der einjährigen Ausschlußfrist nach Abs. 4 Satz 2 dieser Vor-

schrift verneint.

Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 4. November 2002, mit dem sie Ein-

spruch gegen das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 11. Oktober

2002 eingelegt und diesen begründet hat, behauptet, sie habe Ausgleichsan-

sprüche mit Schreiben vom 31. August 1998 geltend gemacht; das Schreiben

sei der Beklagten am gleichen Tag per Fax und am folgenden Tag per Überga-

be-Einschreiben zugegangen. Diesen Vortrag, aus dem sich entgegen der Auf-

fassung der Revisionserwiderung hinreichend substantiiert die Wahrung der

Ausschlußfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ergibt, hat das Berufungsgericht zu

Unrecht nicht berücksichtigt, weil ihn die Klägerin erst zwei Tage vor dem Ver-

handlungstermin am 14. Februar 2003 mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003

urkundlich belegt und unter Beweis gestellt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hierdurch ihre Prozeßför-

derungspflicht aus §§ 542 Abs. 3, 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO oder aus §§ 523, 282

ZPO (§ 542 und § 523 ZPO gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO in der am 31. Dezember

2001 geltenden Fassung) verletzt hat und ob deswegen die von der Klägerin

mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 angebotenen Beweismittel vom Beru-

fungsgericht gemäß §§ 542 Abs. 3, 340 Abs. 3 Satz 3, 296 Abs. 1 ZPO nicht

zuzulassen waren beziehungsweise gemäß §§ 542, 296 Abs. 2 ZPO zurückge-

wiesen werden konnten. Auf die Zulassung dieser Beweismittel kommt es nicht

an, weil die Beklagte die Behauptung der Klägerin in der Einspruchsschrift vom

4. November 2002, den Ausgleichsanspruch am 31. August 1998 und damit

fristgerecht geltend gemacht zu haben, nicht bestritten hat. Dies hat sie weder

in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2003 getan, in dem sie auf die Ein-

spruchsschrift der Klägerin erwidert hat, noch in der mündlichen Verhandlung

vom 14. Februar 2003. Soweit sich die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten

der Beklagten in dem vorgenannten Termin, er könne sich heute zu dem

Schriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 2003 nicht äußern, mittelbar auf die

Behauptung der Klägerin bezieht, sie habe den Ausgleichsanspruch mit Schrei-

ben vom 31. August 1998 geltend gemacht, verstieß dies im Hinblick darauf,

daß die Behauptung bereits in der Einspruchsschrift vom 4. November 2002

aufgestellt worden ist, gegen die Obliegenheit der Beklagten aus § 138 Abs. 2

ZPO, sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die in Re-

de stehende Behauptung der Klägerin ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als

zugestanden anzusehen.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der

Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-

cher Feststellungen zu Grund und Höhe des von der Klägerin geltend gemach-

ten Ausgleichsanspruchs bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und

die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Un- terzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert Karlsruhe, 15.02.2005 Dr. Deppert

Wiechers

Dr. Wolst