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BGH Beschluß vom 09.02.2005 – XII ZB 40/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zu den Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson

des Kindes.

BGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 40/02 - KG

AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - als Senat für

Familiensachen - vom 23. Januar 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Kammer-

gericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die minderjährige Isabel S. wurde am 10. Januar 1996 als Kind der mit-

einander verheirateten Antragsgegner geboren. Der Antragsteller ist der leibli-

che Vater von Isabel; er begehrt eine Regelung des Umgangs mit dem Kind.

Der Antragsteller hatte - nach seinem Vortrag - Anfang 1995 ein Verhält-

nis mit der Antragsgegnerin begonnen und sich seit Isabels Geburt, spätestens

aber seit August 1997, um diese gekümmert. Er lebte jedenfalls von Mitte Au-

gust 1997 bis zu seinem Auszug etwa September 1998 gemeinsam mit der An-

tragsgegnerin und Isabel in einer Wohnung zusammen. In der Zeit von Novem-

ber 1998 bis März 1999 bestand zwischen dem Antragsteller und Isabel, welche

- nach seinem Vortrag - die Wochenenden bei ihm verbrachte, weiterhin Kon-

takt. Nach einem Umzug im März 1999 gestattete die Antragsgegnerin dem

Antragsteller bis Mitte Mai 1999 keinen Umgang mit Isabel. Danach wurde der

Umgang wieder aufgenommen. Seit August 1999 ist er unterbrochen, nachdem

die Antragsgegnerin dem Antragsteller jeden Kontakt zu Isabel untersagt hatte.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Regelung des Umgangs mit Isabel

abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das

Kammergericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde

verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.

1. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die Beschwerde des An-

tragstellers unbegründet, weil diesem bereits kein eigenes Antragsrecht zuste-

he. Der Kreis der Umgangsberechtigten werde ausschließlich durch die

§§ 1684, 1685 BGB bestimmt. Zu diesem Kreis gehöre der Antragsteller nicht.

Ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB scheide aus, da diese Vorschrift nur dem

Vater im Rechtssinne ein Umgangsrecht einräume, nicht aber dem "Erzeuger",

von dem das Kind genetisch abstamme. Auch § 1685 BGB (i.d.F. des Kind-

schaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942) begründe

für den Antragsteller kein Umgangsrecht. Nach dieser Vorschrift könnten zwar

der Ehemann der Kindesmutter, deren früherer Ehemann oder derjenige, der

das Kind in Familienpflege gehabt habe, ein Umgangsrecht beanspruchen. Eine

analoge Anwendung auf andere Personen - hier auf den Partner einer nichtehe-

lichen Lebensgemeinschaft als "sozialen Vater" - scheide jedoch aus, da eine

Regelungslücke nicht bestehe. Der Gesetzgeber habe sich vielmehr bewußt für

eine enumerative Aufzählung der Umgangsberechtigten entschieden, um eine

zu starke Ausweitung von Umgangsrechtsstreitigkeiten zu verhindern.

2. Ob diese von der weiteren Beschwerde angegriffene Beurteilung nach

der bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung bestehenden Rechtslage zutrifft,

kann dahinstehen. Durch das mit seinem wesentlichen Inhalt am 1. April 2004

in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung

der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur

Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für

die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) ist

§ 1685 Abs. 2 BGB neu gefaßt worden. Nach dessen Satz 1 haben - neben

Eltern (§ 1684 BGB) sowie Großeltern und Geschwistern (§ 1685 Abs. 1 BGB) -

nunmehr "enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsäch-

liche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung)",

ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern dieser dem Wohl des Kindes dient.

Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist dabei nach § 1685 Abs. 2

Satz 2 BGB n.F. in der Regel dann anzunehmen, wenn die Person mit dem

Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Da diese

Neuregelung keine Überleitungsregelung vorsieht, gilt sie für bereits bestehen-

de kindschaftsrechtliche Verhältnisse ebenso wie für bereits anhängige Um-

gangsrechtsverfahren. Sie ist auch für die Entscheidung des vorliegenden Ver-

fahrens maßgebend; denn das Rechtsbeschwerdegericht hat das bei Erlaß sei-

ner Entscheidung geltende Recht auch dann anzuwenden, wenn das Gericht

der Vorinstanz - wie hier - diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht

berücksichtigen konnte (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR

190/97 - FamRZ 1999, 778, 780 [für das Revisionsverfahren]).

Unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage kann der Antragsteller

nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, von vornherein aus

dem Kreis der umgangsberechtigten Personen ausgeschlossen werden:

Der Antragsteller hat, wie § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. es voraussetzt,

für Isabel tatsächliche Verantwortung getragen. Das ergibt sich aus der Vermu-

tung des § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.. Nach den Feststellungen des Kam-

mergerichts hat der Antragsteller über ein Jahr mit Isabel und deren Mutter zu-

sammengewohnt und damit die Voraussetzungen des § 1685 Abs. 2 Satz 2

BGB n.F. erfüllt. Umstände, die darauf schließen lassen, daß der Antragsteller

trotz des über längere Zeit andauernden Zusammenlebens mit Isabel und ihrer

Mutter keine tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat, sind

nicht ersichtlich. Der vom Kammergericht festgestellte Umstand, daß der An-

tragsteller auch nach seinem Auszug aus der mit Isabel und deren Mutter ge-

meinsam bewohnten Wohnung weiterhin Kontakt zu dem Kind unterhalten hat,

spricht - im Gegenteil - für die (jedenfalls damalige) sozial-familiäre Beziehung

des Antragstellers zu dem Kind, an die das Gesetz die Umgangsberechtigung

knüpft. Auf die Frage, ob das Kind, wie vom Antragsteller geltend gemacht, an

den Wochenenden regelmäßig bei ihm übernachtet hat, kommt es dabei nicht

entscheidend an.

Der Umstand, daß der Kontakt des Antragstellers zu Isabel seit August

1999 unterbrochen ist, nachdem ihm die Antragsgegnerin den Umgang unter-

sagt hat, steht einer Umgangsberechtigung nicht entgegen. Denn die Frage, ob

die sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist für die Einräumung eines

Umgangsrechts für sich genommen - also vorbehaltlich der Frage, ob der be-

gehrte Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. i.V. mit

§ 1685 Abs. 1 BGB) - ohne Belang. Zwar billigt § 1685 Abs. 2 BGB n.F. ein Um-

gangsrecht nur "engen Bezugspersonen des Kindes" zu. Damit soll - entgegen

einer mißverständlichen Gesetzesfassung - aber kein aktueller persönlich-

vertrauter Bezug des Kindes zu der den Umgang begehrenden Person zur Vor-

aussetzung des Umgangsrechts erhoben werden. Ausreichend ist vielmehr,

daß die den Umgang begehrende Person für das Kind in der Vergangenheit

tatsächlich Verantwortung getragen hat, daß sie damit eine sozial-familiäre Be-

ziehung zu dem Kind begründet hat und daß sie deshalb für das Kind - jeden-

falls in der Vergangenheit - eine enge Bezugsperson war.

Dieses Verständnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vor-

schrift belegt: Das Bundesverfassungsgericht hatte § 1685 Abs. 2 BGB a.F. für

mit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar erklärt, als er den leiblichen, aber

nicht rechtlichen Vater in den Kreis der Umgangsberechtigten auch dann nicht

mit einbezog, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Bezie-

hung besteht oder bestanden hat (BVerfG FamRZ 2003, 816, 824). Der Regie-

rungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfech-

tung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes

wollte diese verfassungsgerichtliche Vorgabe umsetzen, den Kreis der nunmehr

Umgangsberechtigten aber nicht auf (biologische) Väter beschränken. Nach

§ 1685 Abs. 2 BGB i.d.F. des Regierungsentwurfs sollten deshalb auch "sonsti-

ge Bezugspersonen des Kindes" umgangsberechtigt sein, "wenn zwischen die-

sen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat"

(BT-Drucks. 15/2253 S. 5, 12). Eine Beschränkung auf "aktuelle" Bezugsperso-

nen des Kindes war mit dieser Formulierung nicht beabsichtigt. Das zeigt auch

die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf, nach der das Umgangs-

recht auf bestimmte enumerativ aufgezählte Personengruppen beschränkt blei-

ben und deshalb (u.a.) dem Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Eltern-

teils sowie dem leiblichen Vater des Kindes zustehen sollte, "wenn zwischen

diesen Personen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder

bestanden hat" (BT-Drucks. 15/2253, S. 15 und BT-Drucks. 15/2716 S. 1). Die

Gesetz gewordene Fassung ist das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens; an

der mit den vorangehenden Entwürfen übereinstimmenden Zielsetzung, dem

leiblichen Vater ein Umgangsrecht losgelöst vom Fortbestand der sozial-

familiären Beziehung zu dem Kind zu eröffnen, hat die Endfassung nichts ge-

ändert.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.

Der Senat vermag jedoch in der Sache nicht abschließend zu entscheiden.

Nach § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. i.V. mit § 1685 Abs. 1 BGB steht einer

engen Bezugsperson des Kindes ein Umgangsrecht nur dann zu, wenn der be-

gehrte Umgang dem Wohl des Kindes dient. Ob diese Voraussetzung unbe-

schadet des längere Zeit zurückliegenden Kontakts des Antragstellers mit Isa-

bel hier vorliegt, hat das Kammergericht - von seinem Ausgangspunkt her folge-

richtig - nicht festgestellt. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben

und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen, damit es die erfor-

derlichen Feststellungen nachholt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose