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BGH Beschluss vom 10.02.2005 – 3 StR 15/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 15/05

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

10. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 22. Oktober 2004 dahin geändert, daß der

Angeklagte wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-

len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich in dem aus der Beschlußformel

ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Die Auffassung des Landgerichts, es handele sich um drei selbständige

Vergewaltigungen, die zueinander in Tatmehrheit stehen, hält sachlich-

rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat nicht berücksichtigt,

daß das Einsperren des Opfers eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177

Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt (BGH NStZ 1999, 83), die während des gesamten

Tatgeschehens fortwirkte und vom Angeklagten bei allen erzwungenen Sexu-

alakten als Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Die Annahme von Tatmehrheit

akten als Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Die Annahme von Tatmehrheit

scheidet deshalb aus (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH NStZ 2000,

419 f.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders als ge-

schehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat zwar zur Folge, daß die Einzel-

strafen entfallen. Der Senat läßt jedoch die bisherige Gesamtstrafe als Einzel-

strafe bestehen. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Unrechts- und

Schuldgehalt der Tat nicht. Der Senat kann angesichts der Strafzumessungs-

erwägungen der Strafkammer ausschließen, daß das Landgericht bei zutref-

fender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe er-

kannt hätte.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt dem Senat keinen Anlaß,

den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels frei-

zustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Hubert