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BGH Beschluss vom 10.02.2005 – 4 StR 596/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 596/04

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 10. August 2004, soweit es

den Angeklagten betrifft,

a)

im gesamten Strafausspruch und

b)

soweit von der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist,

mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Trunken-

heit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, daß

dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt wer-

den darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus der Beschluß-

formel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und zum Maßregelausspruch nach § 69 a StGB keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die

zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 5. Januar 2005.

2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch im übrigen nicht bestehen

bleiben.

a) Zur Aufhebung führt, daß das Landgericht rechtsfehlerhaft die Prü-

fung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64

Abs. 1 StGB) unterlassen hat, obwohl sich dies hier aufdrängte. Nach den auf

die Gutachten von zwei Sachverständigen gestützten Feststellungen besteht

bei dem Angeklagten eine bereits jahrelange ausgeprägte psychische Abhän-

gigkeit vom Kokain- und Amphetamintyp. Diese Abhängigkeit habe "Krank-

heitswert und sei behandlungsbedürftig" (UA 34). Dazu komme seit seinem

16. Lebensjahr eine erhebliche Alkoholproblematik, die bereits zu körperlichen

Entzugserscheinungen geführt habe. Bei der verfahrensgegenständlichen Tat

stand der Angeklagte wiederum unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln und

Alkohol. Der schwere Raub diente für den Angeklagten und seine Mittäter auch

der Beschaffung von Geld, um Drogen zu erwerben. Nach Einschätzung beider

Sachverständigen, denen das Landgericht auch insoweit gefolgt ist, ist der An-

geklagte hinsichtlich seiner Drogenproblematik "einsichtig und selbstkritikfä-

hig". Bei ihm liege auch eine ausreichende Motivation und Therapiefähigkeit

vor, so daß insgesamt eine gute Therapieprognose gestellt werden könne.

Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu

übermäßigem Rauschmittelkonsum und einen symptomatischen Zusammen-

hang zwischen dem schweren Raub und der Abhängigkeit belegen, hätte der

Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr

besteht, daß er auch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige

Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuord-

nen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6;

BGHR StGB § 64 Ablehnung 8). Dem steht hier nicht entgegen, daß die Sach-

verständigen eine körperliche Abhängigkeit des Angeklagten von Drogen noch

nicht angenommen haben. Denn für die Feststellung eines Hanges genügt be-

reits die eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder

durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich

zu nehmen; diese Neigung muß noch nicht den Grad einer physischen Ab-

hängkeit erreicht haben (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5).

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit

eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Einer etwaigen Nachholung der Un-

terbringung steht nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision

eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). Auch hat der Beschwerdeführer die Nichtan-

wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittel

ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

b) Der aufgezeigte Erörterungsmangel zu § 64 StGB zieht hier - wie vom

Generalbundesanwalt beantragt - die Aufhebung des Strafausspruchs nach

sich. Auch wenn angesichts des massiven Vorgehens der Täter gegen die

hochbetagten Geschädigten - insoweit entgegen der Auffassung des General-

bundesanwalts - kein durchgreifender Rechtsfehler darin zu erblicken ist, daß

das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3

StGB nicht erörtert hat, kann der Senat nicht mit genügender Sicherheit aus-

schließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Unterbringung des Angeklagten

angeordnet, dies bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berück-

sichtigt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00 - und

vom 16. Juli 2002 - 4 StR 179/02).

Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenaus-

spruch die Grundlage. Insoweit wird der neue Tatrichter mit Blick auf die frühe-

ren Verurteilungen vom 30. September 2003 und vom 16. März 2004 die Mög-

lichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu erör-

tern haben. Nach den im Urteil mitgeteilten Daten zu den Tatzeiten in jenen

Verfahren käme eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung

der durch Urteil vom 16. März 2004 verhängten Geldstrafe (zum Verschlechte-

rungsverbot vgl. BGHSt 35, 208; Rissing-van Saan LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 45,

46) allerdings nur in Betracht, wenn das Urteil vom 30. September 2003 wegen

Erledigung der dort verhängten Strafe keine Zäsurwirkung entfaltet (vgl. dazu

Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 9 f.).

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible