BGH Beschluss vom 10.02.2005 – I ZB 13/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Februar 2005 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundes-
gerichtshofs vom 20. Dezember 2004 - Kassenzeichen 780041046650 -
wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehende "Wider-
spruch" der Schuldnerin gegen die Kostenrechnung vom 20. Dezember
2004 ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im übrigen zu-
lässig. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Kosten sind zutreffend
mit 50 € berechnet worden. Zwar richten sich im Verfah ren über den
Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO
die Gebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht, wie in
der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 angenommen, nach dem
Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-GKG
Nr. 2124 fällt vielmehr eine Festgebühr an. Diese beträgt jedoch gleich-
falls 50 €.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann