Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.02.2005 – I ZB 13/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Februar 2005 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,

Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundes-

gerichtshofs vom 20. Dezember 2004 - Kassenzeichen 780041046650 -

wird zurückgewiesen.

Gründe

Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehende "Wider-

spruch" der Schuldnerin gegen die Kostenrechnung vom 20. Dezember

2004 ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im übrigen zu-

lässig. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Kosten sind zutreffend

mit 50 € berechnet worden. Zwar richten sich im Verfah ren über den

Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO

die Gebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht, wie in

der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 angenommen, nach dem

Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-GKG

Nr. 2124 fällt vielmehr eine Festgebühr an. Diese beträgt jedoch gleich-

falls 50 €.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann