BGH Beschluss vom 10.02.2005 – IX ZR 133/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. Februar 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 2001 in der Form des
Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juli 2001 wird nicht angenom-
men.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-
nem Wert von 522.741,81 € (1.022.394,11 DM).
Gründe
Die Revision zeigt keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Be-
rufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte sich im Rahmen des entweder
von der Klägerin oder dem „U.
e.V.“ erteilten Auftrags nach den zwischen der Klägerin
und dem Verein getroffenen Vereinbarungen zu richten hatte. Nach der Ver-
einbarung vom 31. Oktober 1986 zwischen der Klägerin und dem Verein –
deren Fortgeltung das Berufungsgericht ebenfalls von der Revision
unbeanstandet festgestellt hat – standen die Provisionen dem Verein zu,
während die Klägerin nur einen Ersatzanspruch
im Falle
ihrer
nur einen Ersatzanspruch im Falle ihrer Inanspruchnahme hatte. Infolge der
genannten Vereinbarung mit der Unterstützungskasse ist der Klägerin durch
die Auszahlung des Beklagten kein Schaden entstanden, der über das hinaus-
geht, was das Berufungsgericht ihr zuerkannt hat.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann