Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.02.2005 – IX ZR 133/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 10. Februar 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 2001 in der Form des

Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juli 2001 wird nicht angenom-

men.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-

nem Wert von 522.741,81 € (1.022.394,11 DM).

Gründe

Die Revision zeigt keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Be-

rufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte sich im Rahmen des entweder

von der Klägerin oder dem „U.

e.V.“ erteilten Auftrags nach den zwischen der Klägerin

und dem Verein getroffenen Vereinbarungen zu richten hatte. Nach der Ver-

einbarung vom 31. Oktober 1986 zwischen der Klägerin und dem Verein –

deren Fortgeltung das Berufungsgericht ebenfalls von der Revision

unbeanstandet festgestellt hat – standen die Provisionen dem Verein zu,

während die Klägerin nur einen Ersatzanspruch

im Falle

ihrer

nur einen Ersatzanspruch im Falle ihrer Inanspruchnahme hatte. Infolge der

genannten Vereinbarung mit der Unterstützungskasse ist der Klägerin durch

die Auszahlung des Beklagten kein Schaden entstanden, der über das hinaus-

geht, was das Berufungsgericht ihr zuerkannt hat.

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann