Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.02.2005 – VII ZR 150/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer und Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts in der

Hilfsbegründung zur Teilabnahme rechtfertigen die Zulassung nicht,

weil sie nicht entscheidungserheblich sind.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 102.258,38 €

Dressler

Thode

Kuffer

Bauner

Safari