BGH Beschluss vom 10.02.2005 – VII ZR 150/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer und Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts in der
Hilfsbegründung zur Teilabnahme rechtfertigen die Zulassung nicht,
weil sie nicht entscheidungserheblich sind.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 102.258,38 €
Dressler
Thode
Kuffer
Bauner
Safari