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BGH Urteil vom 10.02.2005 – VII ZR 373/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Februar 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2003 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden, die er

der Beklagten überlassen hat.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er durch die a.-GmbH

bebauen läßt. Der Kläger ist deren alleiniger geschäftsführender Gesellschafter.

Die a.-GmbH beauftragte die Beklagte mit Rohbauarbeiten. Die Beklagte ver-

langte die im Bauvertrag vereinbarte Sicherheit für die von ihr zu erbringenden

Vorleistungen. Auf dieses Verlangen hin übersandte der Kläger die beiden strei-

tigen, auf den Bauvertrag bezogenen Bürgschaftsurkunden, die jedoch nicht die

a.-GmbH, sondern den Kläger persönlich als Hauptschuldner ausweisen.

Die Beklagte erklärte sich mit diesen Sicherheiten einverstanden unter

der Voraussetzung, daß sich der Kläger verpflichte, aus dem Werkvertrag sich

ergebende Ansprüche gegenüber den Bürgen anzuerkennen, wenn und soweit

solche Ansprüche von der a.-GmbH anerkannt oder gegen diese vollstreckbar

ausgeurteilt würden. Hierzu war der Kläger nicht bereit.

Daraufhin verlangte und erhielt die Beklagte zwei weitere Bürgschaften

derselben Banken, die nunmehr die a.-GmbH als Hauptschuldnerin ausweisen.

Der Aufforderung, die zuerst übergebenen beiden Bürgschaften zurückzusen-

den, kam die Beklagte nicht nach.

Hinsichtlich dieser beiden Bürgschaftsurkunden hat das Landgericht eine

ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten angenommen und sie verurteilt,

die Urkunden an den Kläger herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat das im

Ergebnis bestätigt. Es hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die

Revision wegen der für grundsätzlich gehaltenen Frage zugelassen, ob der

Austausch eines Hauptschuldners nur mit Zustimmung des Bürgen vorgenom-

men werden dürfe. Die Revision der Beklagten strebt die Abweisung der Klage

an.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, obwohl ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage bedarf, so-

weit sie sich überhaupt stellt, keiner Klärung durch das Revisionsgericht, da sie

keine rechtlichen Zweifel aufwirft. Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung

durch das Berufungsgericht gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht begründet.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die beiden

ersten, den Kläger als Hauptschuldner bezeichnenden Bürgschaftsurkunden

ohne Rechtsgrund erlangt. Die Verpflichtung, die Werklohnansprüche der Be-

klagten zu sichern, habe allein für die a.-GmbH als Auftraggeberin bestanden.

Nur für deren Verbindlichkeit hätten sich die Banken auch verbürgen wollen.

Ein Rechtsgrund ergebe sich ferner nicht aus einer "möglichen Abspra-

che" der Parteien, nach welcher die Bürgschaften eine persönliche Verpflich-

tung des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung des Werklohns aus

dem Werkvertrag hätten sichern sollen. Mit einer solchen Absprache habe der

Inhalt der Bürgschaften nachträglich wesentlich verändert und der Haupt-

schuldner ausgetauscht werden sollen. Bei Berücksichtigung der schutzwürdi-

gen Belange der Bürgen könne der Hauptschuldner nur mit Zustimmung der

Bürgen ausgetauscht werden.

II.

Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Die Beklag-

te ist zur Herausgabe der streitigen Bürgschaftsurkunden verpflichtet, da sie

diese ohne Rechtsgrund erhalten hat.

1. Zu Recht stellt die Revision nicht in Frage, daß sich aus dem zwischen

der a.-GmbH und der Beklagten geschlossenen Werkvertrag kein Rechtsgrund

für die Begebung der Bürgschaftsurkunden mit dem Kläger als Hauptschuldner

ergibt. Dieser Vertrag verpflichtet als Auftraggeber mit den von diesem zu stel-

lenden Sicherheiten allein die GmbH.

2. Auch eine vom Berufungsgericht als „möglich“ bezeichnete und daher

im Revisionsrechtszug trotz hierfür in den Feststellungen fehlender hinreichen-

der Anhaltspunkte zu unterstellende nachträgliche Absprache der Parteien, die

Bürgschaften sollten „eine persönliche Verpflichtung des Klägers gegenüber der

Beklagten auf Zahlung des Werklohns aus dem Werkvertrag vom 12. Juli 2001

sichern“, wäre nicht geeignet, einen Rechtsgrund für die Beklagte darzustellen,

aufgrund dessen die Herausgabe der streitigen Bürgschaftsurkunden verwei-

gert werden könnte.

a) Das Berufungsgericht hat keine persönliche Verpflichtung des Klägers

zur Werklohnzahlung festgestellt, zu deren Sicherung eine solche Absprache

dienen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt und dem im Revisions-

rechtszug zugrundezulegenden Streitstoff sind hierfür keine ausreichenden An-

haltspunkte zu entnehmen. Insbesondere geben die im Berufungsurteil festge-

stellten Begleitumstände der Übersendung der Bürgschaftsurkunden nichts da-

für her, die Parteien hätten sich darauf verständigt, der Kläger solle aus dem

Werkvertrag persönlich verpflichtet werden. Dann ginge eine zu unterstellende

Sicherungsabrede mangels zu sichernder Forderung ins Leere.

b) Das Berufungsgericht hat ferner frei von Rechtsfehlern und daher in

revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die streitigen Bürgschaftsur-

kunden dahin ausgelegt, daß sich die Banken von vornherein allein für die Ver-

bindlichkeiten der a.-GmbH, dagegen nicht für eine Verpflichtung des Klägers

verbürgt haben. Die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision

greifen nicht durch; sie zielen lediglich auf eine abweichende Würdigung der

vom Berufungsgericht berücksichtigten Umstände.

Hatte die in den streitigen Urkunden niedergelegte Verpflichtung der

Bürgen nicht die Sicherung einer Schuld des Klägers zum Inhalt, so konnte sie

der Erfüllung der vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen nachträglichen

Sicherungsverpflichtung des Klägers nicht dienen. Dem Berufungsgericht ist

darin zuzustimmen, daß die Parteien durch eine derartige Sicherungsabrede

den Inhalt der Bürgschaftserklärung der Banken ohne deren Beteiligung nicht

abändern konnten. Für eine Zustimmung der Banken zu einer solchen Inhalts-

änderung der Bürgschaftsverpflichtung ist dem festgestellten Sachverhalt nichts

zu entnehmen. Im Gegenteil läßt die Tatsache, daß die Banken wenig später

Bürgschaftsurkunden für dieselbe werkvertragliche Verpflichtung herausgege-

ben haben, in denen nunmehr auch der Hauptschuldner zutreffend bezeichnet

ist, darauf schließen, daß sie sich weiterhin für die Verbindlichkeiten der a.-

GmbH verbürgen wollten. Können die Bürgschaftsurkunden aus diesen Grün-

den nichts zur Erfüllung der vom Berufungsgericht für möglich erachteten Si-

cherungsverpflichtung des Kläger beitragen, so kann eine solche Sicherungsab-

rede keinen Rechtsgrund für die Beklagte darstellen, die streitigen Urkunden zu

behalten.

3. Dem Herausgabeverlangen des Klägers kann nicht entgegengehalten

werden, der Kläger sei als Eigentümer des Grundstücks und damit Nutznießer

der Leistungen der Beklagten nach Treu und Glauben verpflichtet, seinerseits

Sicherheiten zu stellen. Dafür ist unter den gegebenen Umständen kein Raum.

Die Beklagte hat durch die beiden weiteren Bankbürgschaften mit der a.-GmbH

als Hauptschuldnerin die werthaltige Sicherheit erhalten, die sie aus dem Werk-

vertrag beanspruchen kann.

Dressler Thode Wiebel

Kuffer Bauner