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BGH Beschluss vom 14.02.2005 – II ZR 290/03

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2005 durch die

Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Auf die Nichtszulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 - 8 und 10

wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2003 zugelassen.

Hinsichtlich der Beklagten zu 3 und zu 4 beruht dies darauf, daß die

Frage der Schiedsfähigkeit von Einlageansprüchen bei Einlegung der

Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlichen Charakter hatte und das

Berufungsurteil

insofern

im Lichte der Senatsentscheidung vom

19. Juli 2004 (II ZR 65/03, ZIP 2004, 1616) unrichtig ist. Hinsichtlich der

übrigen Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht

nicht zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit eines cash-pool-

Verfahrens

im Rahmen der Kapitalaufbringung grundsätzliche

Bedeutung hat (vgl. die am 19. Juli 2004 nach der mündlichen

Verhandlung durch Rücknahme erledigte Parallelsache II ZR 207/02).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Streitwert: 88.964,59 €

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Caliebe