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BGH Urteil vom 15.02.2005 – 1 StR 91/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

15. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am

25. Januar 2005 begonnenen Hauptverhandlung in der Sitzung vom 15. Febru-

ar 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Sitzung vom 25. Januar 2005, Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte , Justizangestellte in der Sitzung vom 15. Februar 2005 als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Memmingen vom 23. September 2003 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen ge-

richtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts beanstandet, bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 27. Februar 2003 betrat der Angeklagte um 23.22 Uhr den Verkaufs-

raum einer Tankstelle in M. , bedrohte die dort tätige Angestellte

B. mit einer Pistole und forderte sie zur Herausgabe des sich in der

Kasse befindlichen Geldes auf. Die Zeugin glaubte zunächst an einen Scherz,

sah dem Angeklagten aber mehrere Sekunden lang ins Gesicht und merkte,

daß er es ernst meinte. Unter dem Eindruck der auf sie gerichteten Pistole, von

der das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausging, daß es sich

um eine Spielzeugpistole handelte, gab die Zeugin dem Angeklagten 1.340

Euro. Danach führte der Angeklagte die Zeugin in einen Bereich der Tankstel-

le, von dem aus sie nicht beobachten konnte, in welche Richtung der Ange-

klagte das Tankstellengelände verließ. Der Überfall dauerte höchstens fünf

Minuten.

Aufgrund des Fahndungsfotos in der örtlichen Zeitung am 4. März 2003

erkannten die in einer Spielothek tätigen Zeuginnen K.

und He. den Angeklagten als einen ihrer Stammgäste wieder. Bei

dem Fahndungsfoto handelte es sich um den Abdruck eines der von den in der

Tankstelle installierten Überwachungskameras gefertigten Fotos. Nach einem

Hinweis der Zeugin K. erfolgte die Festnahme am 11. März 2003

in der Spielothek.

Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er sei die ganze Nacht zuhause in

der elterlichen Wohnung gewesen. Wegen seiner Drogenprobleme sei es ihm

untersagt gewesen, abends die Wohnung zu verlassen.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Ange-

klagten vor allem auf die Zeugin B. gestützt. Die Zeugin habe ihn bei

der am 12. März 2003 erfolgten Wahllichtbildvorlage wiedererkannt. Daß sie

hierfür eine Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent angegeben habe, sei "vorsorg-

lich" geschehen. In Wirklichkeit sei sie schon damals ziemlich sicher gewesen.

Wiedererkannt habe sie den Angeklagten an dem dunkelbraunen Oberlippen-

und Kinnbart und dem Drei-Tage-Bart an den Wangen sowie an der schlanken

Figur und der ungewöhnlich großen, vorne spitz zulaufenden Nase. Bereits in

ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 28. Februar 2003 habe sie den Täter

als 25 bis 26 Jahre und 170 bis 180 cm groß beschrieben. Tatsächlich sei der

Angeklagte zur Tatzeit 26 Jahre alt gewesen und 171 cm groß. Die Täterbe-

schreibung stimme überdies mit den von den Überwachungskameras gefertig-

ten Bildern überein. Auch die Strafkammer stellte eine sehr starke Ähnlichkeit

des Angeklagten mit den Fotos fest. Ein weiteres Indiz sei das Wiedererkennen

durch die Zeugin B. bei der sequentiellen Videowahlgegenüberstel-

lung am 23. Juli 2003. Der Angeklagte wurde nach Rücksprache mit dem Ver-

teidiger als dritte von insgesamt sechs auf dem Videoband befindlichen Perso-

nen bestimmt. Die Zeugin mußte sich nach Ansicht jeweils einer Person sofort

entscheiden. Beim Anblick des Angeklagten sei sie deutlich sichtbar zusam-

mengezuckt, aufgeregt, ängstlich und den Tränen nahe gewesen. Den Ange-

klagten habe sie mit fast 100%iger Sicherheit als Täter wiedererkannt. Gering-

fügige Zweifel hätten sich nur aufgrund der kürzeren Bartlänge auf den Video-

aufnahmen ergeben. Daraufhin wurde die Videowahlgegenüberstellung ab-

gebrochen. Das Landgericht bemerkte, es sei sich der Problematik des wieder-

holten Wiedererkennens durchaus bewußt ebenso wie bei der eindeutigen

Identifizierung in der Hauptverhandlung. Diese spiele gegenüber den bisheri-

gen Identifizierungen auch nur eine unwesentliche Rolle. Daß die Zeugin den

Angeklagten an der Stimme erkannt habe, spreche nur insoweit für die Täter-

schaft des Angeklagten, als Übereinstimmung bestehe mit der bei der ersten

Vernehmung erfolgten Beschreibung, der Täter spreche gutes Deutsch mit

leichtem türkischen Akzent. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft ergebe sich

aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.-Fotowesen KHK L.

vom Bayerischen Landeskriminalamt, der die Körpergröße des von den Über-

wachungskameras aufgenommenen Täters auf 170 cm bis 180 cm bestimmte.

Gewichtig komme hinzu, daß die Zeuginnen K. und He. den

Angeklagten auf dem Fahndungsfoto als ihren Stammgast in der Spielothek

wiedererkannt hätten.

Die Eltern und Geschwister hätten nicht dartun können, daß der Ange-

klagte zum Tatzeitpunkt zuhause gewesen sei. Die Überwachung des Ange-

klagten wegen seiner Drogenproblematik sei keineswegs lückenlos gewesen.

Er hätte die nur ca. zwei Kilometer von der Tankstelle entfernt liegende Woh-

nung verlassen, den Raubüberfall begehen und wieder zurückkehren können,

ohne daß dies von der Familie bemerkt worden wäre.

Die Strafkammer ist auch entgegen den Angaben des Angeklagten nicht

davon ausgegangen, daß der Zeuge S. der Täter des Überfalles war,

nachdem die Zeugin B. diesen als Täter bei der Gegenüberstellung in

der Hauptverhandlung mit Sicherheit ausgeschlossen hatte.

II.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den An-

geklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfahrensrüge, die al-

lein der Erörterung bedarf, ist unbegründet.

1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Vor Eröffnung des Hauptverfahrens hatte der Angeklagte die Einholung

eines anthropologischen Identitätsgutachtens beantragt. Zuvor schon hatte die

Kriminalpolizeiinspektion M. das Bayerische Landeskriminalamt (zu-

künftig LKA) mit einer anthropologischen Vergleichsuntersuchung beauftragt.

Daraufhin hatte die Sachverständige Dr. St. der Kriminalpolizeiin-

spektion mitgeteilt, daß aufgrund der Abbildungsunschärfe die Überwachungs-

aufnahmen für anthropologische Vergleichsuntersuchungen nicht geeignet sei-

en. Anatomische Merkmale des Gesichts, die zur Feststellung der Identität o-

der Nichtidentität mit einer Vergleichsperson herangezogen würden, seien auf

den Aufnahmen nicht beurteilbar. Nachdem dem Verteidiger das Schreiben des

LKA zur Kenntnis gebracht worden war, nahm er in der Hauptverhandlung sei-

nen Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens

zurück.

2. Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision unter Bezugnahme auf

ein von ihr vorgelegtes Schreiben von Prof. Dr. R. vom 30. Januar 2004

geltend, die Auskunft der Sachverständigen zum Beweiswert der Fotos sei ob-

jektiv unzutreffend gewesen. Das vorhandene Bildmaterial sei durchaus für

sachverständige Vergleichsuntersuchungen geeignet. Die Strafkammer wäre

deshalb gehalten gewesen, ein anthropologisches Identitätsgutachten einzuho-

len. Wenn die Lichtbilder so aussagekräftig seien, daß die Zeugin

K. den Angeklagten sicher als den auf dem Fahndungsfoto abge-

bildeten Täter erkannt habe, könne nicht zugleich die

fachlich-

wissenschaftliche Überprüfbarkeit der Lichtbilder in Abrede gestellt werden.

Das Gutachten hätte zumindest zu dem Ergebnis geführt, daß eine Nichtidenti-

tät wahrscheinlich sei. Der wahrscheinliche Ausschluß des Angeklagten als

Täter wäre ein entlastendes Indiz gewesen. Auf dieser unterbliebenen Sach-

aufklärung beruhe das Urteil.

3. Wären die Fotos für ein solches Gutachten geeignet gewesen, hätte

die Erhebung eines weiteren Gutachtens - ungeachtet der Auskunft der Sach-

verständigen - in Betracht kommen können (vgl. generell zu dem Gericht nicht

bekannten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen BGHSt 39, 49, 53). Des-

halb hat der Senat in Übereinstimmung mit der Anregung des Generalbundes-

anwalts, der zuvor eine Stellungnahme des Bundeskriminalamts eingeholt hat-

te, vorsorglich zu der Frage Beweis erhoben, ob die von den Überwachungs-

kameras gefertigten Tatfotos als zureichende Anknüpfungstatsachen für ein

anthropologisches Identitätsgutachten geeignet sind. Er hat dazu schriftliche

Gutachten von den Sachverständigen Prof. Dr. R. und Kriminalhauptkom-

missar V. vom Bundeskriminalamt (zukünftig BKA) eingeholt. Der Verteidi-

ger hat am 14. Februar 2005 ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. H.

vorgelegt.

Sachverständig beraten gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß die

Strafkammer hier nicht gedrängt war, ein anthropologisches Identitätsgutachten

einzuholen. Im Hinblick auf die Qualität der Fotos der Überwachungskameras

und die sowohl vom Angeklagten selbst eingestandene als auch vom Landge-

richt festgestellte "verblüffende Ähnlichkeit" des Angeklagten mit dem Täter war

durch ein weiteres Sachverständigengutachten keine beweisrelevante Identi-

tätsaussage - auch nicht zum Identitätsausschluß - zu erwarten.

a) Für ein anthropologisches Identitätsgutachten anhand von Tatfotos

gilt allgemein:

aa) Beim anthropologischen Identitätsgutachten werden anhand von

Lichtbildern der Raumüberwachungskamera eine bestimmbare Zahl deskripti-

ver morphologischer Merkmale (z. B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder

von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden

Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2

StPO Beweisergebnis 4 m.w.N.). Anders als bei Gutachten zur Blutalkoholana-

lyse oder zur Bestimmung von Blutgruppen handelt es sich um kein standardi-

siertes Verfahren (BGH aaO; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 32). Die mor-

phologischen Merkmale sind nicht eindeutig bestimmbar (Schwarzfischer in

Kube, Störzer, Timm [Hrsg.], Kriminalistik Bd. I 1992 S. 735, 743; Knußmann in

Knußmann [Hrsg.], Anthropologie Bd. I S. 368, 389; ders. StV 1983, 127, 128).

Zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen besteht ein gleitender

Übergang, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit

der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört,

gemacht werden können (Schwarzfischer aaO; Knußmann NStZ 1991, 175,

176). Weitere Beeinträchtigungen des Beweiswerts können u.a. durch Ver-

mummung, Grimassierung oder Bartbildung erfolgen (Schwarzfischer aaO;

Knußmann in Knußmann aaO S. 388 f.). Aufgrund dieser "weichen" Kriterien ist

die Abschätzung der Beweiswertigkeit nach der persönlichen Erfahrung eines

Sachverständigen subjektiv; graduelle Abweichungen sind zwischen verschie-

denen Sachverständigen möglich (Schwarzfischer aaO S. 744; vgl. auch

Knußmann NStZ 1991, 175, 176). Dabei läßt sich der Identitätsausschluß

leichter als der Identitätsnachweis erreichen, weil dafür bereits ein besonders

prägnantes Gesichtsmerkmal ausreicht (Knußmann in Knußmann aaO S. 386

f.; ders. StV 1983, 127, 129; ders. NStZ 1991, 175).

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die

Lichtbilder eine gewisse Qualität aufweisen, um als Identifizierungsgrundlage

dienen zu können (vgl. BGH NStZ 1991, 596; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2

Ungeeignetheit 16). Das bestätigt auch die Fachwissenschaft. Eine fehlerhafte

Beeinträchtigung des Bildmaterials könne durch Beleuchtung, Schattengebung,

Tiefenschärfe, Retusche, Entwicklung und Filmmaterial bedingt sein (Schwarz-

fischer aaO S. 745). So könnten Reliefmerkmale verschwinden und damit Un-

ähnlichkeiten vorgetäuscht werden, bei zu starker Vergrößerung und grober

Körnung könnten Konturen unkenntlich werden. Aufnahmen von hoch installier-

ten Überwachungskameras seien oft wenig geeignet. Auch die Arbeitsgruppe

für die anthropologische Identifikation lebender Personen aufgrund von Bilddo-

kumenten weist in ihren "Standards" darauf hin, daß Bilddokumente, die mit

starker Kameraüberhöhung gewonnen werden, die bildvergleichenden Unter-

suchungen erschweren (NStZ 1999, 230, 231). Die Erkennbarkeit von Merkma-

len werde durch schlechte Aufnahmen beeinträchtigt. Ebenso betont Knuß-

mann eine mögliche Beeinträchtigung durch fototechnische Umstände wie Be-

leuchtungsverhältnisse und perspektivische Verzerrungen (Knußmann

in

Knußmann aaO S. 390; Knußmann StV 1983, 127, 128).

b) Die Sachverständigen kommen hinsichtlich der Frage, ob im vorlie-

genden Fall ein beweisrelevantes Identitätsgutachten möglich ist, und der zu

beurteilenden Qualität der Tataufnahmen der Raumüberwachungsanlage, bei

der ein digitales Aufzeichnungsverfahren eingesetzt wurde, zu unterschiedli-

chen Ergebnissen:

aa) Der Sachverständige KHK V. hält bei einem großen Teil der Tat-

aufnahmen keine Vergleichsarbeiten für möglich, weil aufgrund der ungenü-

genden Bildqualität individuelle anatomische Merkmale des Gesichtsbereichs

nicht oder nur schemenhaft erkennbar seien. Die Auflösung sei zu gering, die

Bilder seien unscharf, der Abbildungsmaßstab des Gesichts- und Kopfbereichs

sei zu klein. Einige Tataufnahmen wiesen aufgrund der sehr geringen Auflö-

sung, des Konturenausrisses und der ungeeigneten Aufnahmeperspektive zwar

keine ungenügende, aber eine sehr schlechte Bildqualität auf. Da individuelle

anatomische Einzelmerkmale auch auf diesen nicht klar erkennbar seien, könn-

ten keine detaillierten, sondern allenfalls allgemeine Vergleichsarbeiten bezo-

gen auf Merkmalspartien und Einzelmerkmale in ihrer Grobstruktur (z.B. hohe

oder niedrige Nase; breite oder schmale Gesichtspartie) durchgeführt werden.

Deswegen sei auch keine Wahrscheinlichkeitsaussage in bezug auf einen

Identitätsnachweis möglich, sondern lediglich eine tendenzielle Aussage. Das

gleiche gelte für den Identitätsausschluß. Eine Wahrscheinlichkeitsaussage

komme nur in Betracht, wenn trotz der schlechten oder mangelhaften Bildquali-

tät Merkmalspartien oder Einzelmerkmale in ihrer Grobstruktur stark (eklatant)

voneinander abwichen und diese Abweichungen nicht durch die bei den betref-

fenden Aufnahmen vorliegenden Bildqualitätsmängel erklärbar seien.

Dieses Ergebnis deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen

Dipl.-Ing.-Fotowesen KHK L. , der ein schriftliches Körpergrößengutachten

vom 26. Mai 2003 erstellt hat und wegen der schlechten Auflösung die Körper-

größe nicht genau ablesen konnte. Die Auflösung bei dem verwendeten digita-

len Aufzeichnungsverfahren betrage 696 x 576 Pixel interpoliert. Bei Überwa-

chungssystemen, die mit digitaler Technik direkt auf Festplatte speichern, wür-

den Halbbilder mit 768 x 288 Bildpunkten (ca. 0,2 Mio. Pixel) gespeichert. Hin-

zu komme im vorliegenden Fall die sehr starke Bilddatenkompression.

bb) Demgegenüber bejaht der Sachverständige Prof. Dr. R. die Fra-

ge, ob die Fotos für ein Identitätsgutachten geeignet seien, uneingeschränkt.

Wegen der Größe der Bilder von 696 x 576 Pixeln sei eine Verzerrung zu ver-

muten. Diese sei jedoch nicht ausgeglichen worden, weil es nicht um die Reali-

tätsnähe von Merkmalen und Formen gehe, sondern um deren Zahl und Er-

kennbarkeit. Die Bilder seien für die sehr große abgedeckte Fläche noch gut.

Die Qualität der Bilder reiche zwar für eine sichere Identifizierung nicht aus,

wohl aber für ein Wahrscheinlichkeitsprädikat auf niedrigerer Stufe. Beim Iden-

titätsausschluß sei bei Widersprüchen ein starkes negatives Wahrscheinlich-

keitsprädikat zu erwarten. Prof. Dr. R. hat aus einer Gesamtliste von etwa

160 Merkmalen auf den Tatfotos 57 Merkmale erkannt.

cc) Prof. Dr. H. kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Tatort-

bilder trotz erkennbarer Mängel für einen morphognostischen Bildvergleich für

Zwecke der Identifizierung durch einen erfahrenen Sachverständigen uneinge-

schränkt geeignet seien. Die Ausführungen des LKA bezeichnet er als irrefüh-

rend und falsch. Die offensichtlichen Qualitätsmängel hinsichtlich Bildschärfe

und Bildauflösung eines Teils der Bilder würden dadurch wettgemacht, daß der

Täter in zahlreichen unterschiedlichen Positionen abgebildet sei. Aus den von

den zwei Überwachungskameras gefertigten 27 Bildern hatte Prof. Dr. H.

16 Motive ausgewählt und die gefertigten Ausschnittvergrößerungen hinsicht-

lich Helligkeit und Kontrast bearbeitet sowie die querverlaufenden Videozeilen

durch Anwendung eines Weichzeichners abgeschwächt.

c) Die Stellungnahme der Sachverständigen Dr. St. deckt sich

im wesentlichen mit dem Gutachten des Sachverständigen KHK V. . Die

Sachverständige Dr. S. hat allerdings zwischen dem Identitätsnach-

weis und dem -ausschluß insofern nicht differenziert, als daß bei starker Ab-

weichung von Merkmalspartien oder Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur ei-

ne Wahrscheinlichkeitsaussage dennoch getroffen werden könne. Deswegen

sind die Feststellungen aber nicht unzulänglich. Denn an der Beurteilung der

Qualität der Lichtbilder als schlecht oder gar mangelhaft bezogen auf die feh-

lende klare Erkennbarkeit von Einzelmerkmalen ändert dies nichts.

d) Es ist Sache des Tatgerichts zu beurteilen, ob eklatante Abweichun-

gen von Merkmalspartien und Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur vorliegen.

Wenn es dabei zu dem Ergebnis kommt, eine derartige Abweichung liege nicht

vor, bindet dies grundsätzlich das Revisionsgericht. Eine eigene Überprüfung

durch den Senat liefe auf eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinaus

(vgl. BGHSt 29, 18, 22; 41, 376, 380; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO

25. Aufl. § 337 Rdn. 107; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 337 Rdn. 15). Dem-

zufolge brauchte auch dem in der Revisionshauptverhandlung am 25. Januar

2005 gestellten Antrag der Verteidigung nicht nachgegangen zu werden, den

Sachverständigen KHK V. ergänzend dazu zu hören, daß unter "Einzel-

merkmalen in ihrer Grobstruktur" auch eine im vorderen Bereich "sprungschan-

zenähnlich" ganz leicht nach oben gebogene Nase zu verstehen sei, zumal

gerade hinsichtlich der Nase der Sachverständige KHK V. aufgrund der un-

terschiedlichen Perspektiven der Überwachungskameras scheinbar gänzlich

andere Ausformungen feststellte. Schließlich hat der Verteidiger nach Ansicht

des Videobands, auf dem der Angeklagte abgebildet ist, eingeräumt, daß eine

derart ausgeformte Nase nicht zu erkennen sei. Auch Prof. Dr. H. betont,

daß eklatante Abweichungen bei der Einschätzung einer verblüffenden Ähn-

lichkeit selbstverständlich nicht zu erwarten seien.

Hier hat die Strafkammer eine sehr starke Ähnlichkeit des Angeklagten

mit den von den Überwachungskameras aufgezeichneten Fotos und eine

Übereinstimmung mit der Täterbeschreibung durch die Zeugin B. fest-

gestellt. Sogar der Angeklagte hat zugegeben, daß ihm die Bilder verblüffend

ähnlich sähen. Diese Feststellungen sowie der Umstand, daß das Gericht ein

wichtiges Indiz darin gesehen hat, daß die Zeuginnen K. und

He. den Angeklagten auf dem Fahndungsfoto als ihren Stammgast wieder-

erkannt haben, sind auch kein Widerspruch zu der Aussage des Sachverstän-

digen KHK V. , daß die Fotos für Vergleichsuntersuchungen nicht geeignet

sind. Es gibt zwei Wege der Erkenntnis der Personenidentität. Die verglei-

chende morphologische Analyse von Abbildern des Täters und des Tatver-

dächtigen ist eine Möglichkeit, die Identität nachzuweisen oder auszuschlie-

ßen. Das Wiedererkennen aufgrund einer komplexen Erinnerung ist der andere

Weg (Knußmann in Anthropologie aaO. S. 386; ders. StV 1983, 127; Standards

NStZ 1999, 230). Diese Identifikation erfolgt ganzheitlich und rasch mit einer

Tendenz zur Prägnanz zwischen Identität und Nichtidentität (Standards NStZ

1999, 230). Zwar haben die Zeuginnen K. und He. den Ange-

klagten nicht in der Tatsituation beobachtet, beiden ist er aber als nahezu täg-

licher Besucher der Spielothek seit vielen Jahren bestens bekannt.

e) Die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachten zeigen, daß von ei-

nem gesicherten Stand der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen

Identitätsgutachten nicht die Rede sein kann. Der von KHK V. vom BKA

angewandte Maßstab der klaren Erkennbarkeit von individuellen anatomischen

Gesichtsmerkmalen und die sich daran anknüpfende Beurteilung der Tatauf-

nahmen ist nachvollziehbar und plausibel. Das auf dieser Grundlage von der

Sachverständigen Dr. St0. vom LKA erstattete Gutachten ist nicht

falsch. Die Gutachten von Prof. Dr. R. und Prof. Dr. H. lassen nicht

erkennen, daß sie über bessere wissenschaftlich anerkannte Verfahren verfü-

gen.

Ausgangspunkt sämtlicher Vergleichsuntersuchungen sind die während

der Tatbegehung gefertigten Aufnahmen des Täters. Diese gilt es auszuwerten

und mit dem Tatverdächtigen zu vergleichen.

aa) KHK V. berücksichtigt ausschließlich diejenigen individuellen

anatomischen Gesichtsmerkmale, die klar erkennbar sind. Ließen sich solche

Einzelmerkmale nicht erkennen, seien die Tatfotos nicht für Bildvergleichsar-

beiten geeignet. Der Lichtbildqualität der Tataufnahmen mißt er eine zentrale

Rolle bei. Die Fähigkeit eines Gutachters, die Bildqualität und deren Verbesse-

rungsmöglichkeiten und -grenzen zu analysieren, sei neben der Fähigkeit,

Körpermerkmale auszuwerten, von entscheidender Bedeutung.

bb) Prof. Dr. R. geht davon aus, daß grundsätzlich unabhängig von

der Bildqualität der Sachverständige die Bewertung vorzunehmen hat. Gutach-

ten sollten auch auf der Grundlage von schlechten Bildern erstattet werden.

Auch eine nur kleine oder mittlere Zahl schwer erkennbarer Merkmale könne

im Gesamtgefüge der Beweiswürdigung eine gewisse Rolle spielen. Das Vor-

kommen von Bildartefakten diene nicht dem Ausschluß der Beurteilungsmög-

lichkeit, sondern werde benannt und in seiner Wirkung diskutiert. Die Behaup-

tung, die Bilder seien für eine Identifikation nicht geeignet, sei eine vorwegge-

griffene Beurteilung darüber, ob das Identitätsgutachten im Verfahren nütze

oder nicht. Die Bewertung der Beweiskraft solle der Sachverständige dem Ge-

richt überlassen.

cc) Prof. Dr. H. hält qualitativ schlechte Lichtbilder als Anknüp-

fungspunkte - gegebenenfalls nach einer entsprechenden Bearbeitung - für

Zwecke des Identitätsnachweises und des Identitätsausschlusses gleicherma-

ßen für ausreichend, wenn der Täter in verschiedenen Positionen dargestellt

ist.

dd) Werden Gutachten unabhängig von der klaren Erkennbarkeit der

individuellen anatomischen Merkmale erstellt, besagt dies nichts über deren

Beweiswert. Wie Prof. Dr. R. selbst ausführt, hat dies eine breitere Vertei-

lung von Wahrscheinlichkeitsprädikaten zur Folge auch in Richtung der unent-

scheidbaren Fälle. Im vorliegenden Fall sind von den 57 auf den Tatfotos von

ihm erkannten Merkmalen noch nicht einmal die Hälfte von sehr guter bis noch

guter Erkennbarkeit. Es kann aber keinen Unterschied machen, ob ein Gutach-

ten wegen der mangelhaften Bildqualität nicht erstattet wird oder ob das Er-

gebnis des Gutachtens nicht aussagekräftig ist. In diesen Fällen wird der Tat-

richter grundsätzlich keinen Anlaß sehen, ein anthropologisches Identitätsgut-

achten in Auftrag zu geben. Denn in der Regel kann er selbst beurteilen, ob die

Tataufnahmen als Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung geeignet sind

(vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16; BGH NStZ 1991,

596). Die Behauptung, die Gefahr bei der von KHK V. angewandten Vor-

gehensweise bestehe darin, daß leicht ein Entlastungsindiz übersehen werde,

ist nicht belegt. Der von Prof. Dr. H. betonte Umstand, daß durch eine Viel-

zahl von Täterfotos der Qualitätsmangel wettgemacht werden könne, ändert

nichts an der mangelnden oder schlechten Erkennbarkeit von Einzelmerkma-

len, und diese wird dadurch auch nicht ausgeglichen. Details unterhalb der Pi-

xelgröße werden von vornherein nicht aufgenommen und können somit auf al-

len Bildern unabhängig von deren Anzahl nicht sichtbar gemacht werden. Bei

einer verlustbehafteten Bilddatenkompression werden auf sämtlichen Bildern

Details in Form von Strukturen, Linien und Mustern dargestellt, die in Wirklich-

keit gar nicht vorhanden sind. Diese Artefakte können auch bei einer De-

komprimierung nicht wieder beseitigt werden, weil diese auf der Basis der

Kompressionsdaten erfolgt. Mit der in der Regel bei Raumüberwachungskame-

ras verwendeten höheren Kameraposition ist eine Perspektive verbunden, die

die Person ebenfalls auf allen Bildern von oben zeigt, wodurch individuelle a-

natomische Gesichtsmerkmale verloren gehen. Mit der Möglichkeit, mittels tri-

gonometrischer Berechnungen die Perspektive zu verändern (vgl. Knußmann

in Knußmann aaO S. 396), können fehlende Gesichtsmerkmale nicht sichtbar

gemacht werden. Das Ergebnis von Prof. Dr. H. , daß eine beträchtliche

Anzahl der im vorliegenden Fall erfaßbaren Merkmale es dem erfahrenen

Sachverständigen erlauben dürfte, eine sichere Aussage zur Identität oder

Nichtidentität des Täters mit dem Angeklagten zu machen, wird durch die Aus-

führungen im Gutachten nicht gestützt.

4. Der Senat weist auf folgendes hin:

Um den Beweiswert von anthropologischen Identitätsgutachten zu erhö-

hen, bedarf es einer verbesserten Qualität der Tataufnahmen. Der Senat ent-

nimmt der Literatur (vgl. Schwarzfischer aaO S. 745; Knußmann in Knußmann

aaO S. 390; Knußmann StV 1983, 127, 128), daß bestimmte technische Anfor-

derungen an die Qualität der Lichtbilder beachtet werden sollten, ohne damit

Mindeststandards aufzustellen.

Je höher die Auflösung der Tataufnahmen ist, desto detailreicher ist die

Wiedergabe. Diese wird durch die Kameraoptik bestimmt. Ebenso sind die

Brennweite und das Objektiv von Bedeutung. Durch die verlustbehaftete Bild-

datenkompression werden Bildartefakte wie tatsächlich nicht vorhandene Li-

nien und Muster erzeugt. Je stärker die Bilddaten komprimiert werden, um

möglichst viele Bilder auf der Festplatte archivieren zu können, desto geringer

ist die Erkennbarkeit. Die Perspektive bei Raumüberwachungskameras von

oben ist von

vornherein wenig geeignet für Vergleichsuntersuchungen, weil wesentliche In-

formationen durch die Verzerrung verloren gehen. Allgemein gilt: Je mehr die-

ser Kriterien beachtet werden, desto höher ist die Qualität der Bilder und desto

größer die Chance auf ein aussagekräftiges Gutachten.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf