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BGH Beschluss vom 15.02.2005 – 4 StR 477/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 477/04

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2005 ge-

mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Juni 2004 in seiner Anwe-

senheit wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Be-

schluß vom 6. Dezember 2004 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision

gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß

wendet sich der Angeklagte in seinem als Beschwerde bezeichneten Schreiben

vom 15. Dezember 2004.

Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu wertende

Rechtsbehelf ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die

Revision des Angeklagten zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig

verworfen, da entgegen § 344 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel nicht begründet

worden ist.

Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhand-

lungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision

belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg

haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Januar

2005 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann