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BGH Beschluss vom 15.02.2005 – 4 StR 586/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 586/04

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2005 gemäß §§ 44 ff.,

349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag der Verurteilten, ihr Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Pader-

born vom 7. November 2003 zu gewähren, wird als un-

zulässig verworfen.

2. Die Revision der Verurteilten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Verurteilte mit dem am 7. November 2003 in ih-

rer Anwesenheit verkündeten Urteil wegen Anstiftung zur schweren räuberi-

schen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Verur-

teilte hat nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet. Mit

am 21. Oktober 2004 eingegangenen Schriftsatz hat die Verurteilte gegen das

Urteil Revision eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. Hierzu

hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 2005 zu-

treffend ausgeführt:

"Das Rechtsmittel (der) Revision ist nicht innerhalb der ge- setzlich dafür vorgesehenen Frist eingelegt worden. Es hätte binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils am 7. No- vember 2003, mithin spätestens am 14. November 2003 erfol- gen müssen (§ 341 Abs. 1 StPO). Dies ist jedoch erst am 21. Oktober 2004 geschehen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig, weil die Antragsbegründung nicht alle notwendigen Angaben enthält. Zu ihnen gehört u.a. auch die Mitteilung eines Hin- dernisses, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegen- stand, sowie des Zeitpunkts, in dem das Hindernis weggefal- len ist (§ 45 Abs. 2 StPO - vgl. Meyer-Goßner 47. Aufl. 2004 § 45 Rn. 5; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217). Es fehlt hier jedoch bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung des Grundes für die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Soweit die Verurteilte das Wiedereinsetzungsbegehren etwa auf ihr Vorbringen zu der Unwirksamheit des erklärten Rechtsmittel- verzichts stützen will, ist nicht ersichtlich, inwieweit die angeb- lich abgenötigte Verzichtserklärung die Verurteilte an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert hat und wann ein sol- ches Hindernis weggefallen ist. Auch die Antragsschrift ver- hält sich hierzu nicht. Zudem sind die in diesem Zusammen- hang vorgetragenen Tatsachen auch nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 StPO).

Auf die Entscheidung der Frage, ob der Rechtsmittelverzicht von der Angeklagten wirksam abgegeben worden ist, kommt es danach nicht an."

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann