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BGH Beschluss vom 15.02.2005 – X ARZ 409/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
ZPO § 788 Abs. 2; BRAGO § 19 Abs. 1
Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Voll-
streckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht
zuständig.
BGH, Beschl. v. 15. Februar 2005 - X ARZ 409/04 - OLG Stuttgart
AG Stuttgart
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und
die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
am 15. Februar 2005
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Stuttgart als Voll-
streckungsgericht bestimmt.
Gründe
I. Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung der
Kosten gemäß § 19 BRAGO gegen ihren Auftraggeber für ihre Tätigkeit im
Rahmen der Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe des Antrags vom Amtsgericht
Stuttgart als Vollstreckungsgericht an das Landgericht Stuttgart als Prozeßge-
richt haben sich sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Amtsgericht
Stuttgart - mit Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart zur Zu-
ständigkeitsbestimmung - zur Entscheidung über den Antrag für unzuständig
erklärt.
Das Oberlandesgericht hält das Landgericht Stuttgart als Gericht des er-
sten Rechtszugs für zuständig, sieht sich an dieser Feststellung jedoch gehin-
dert, weil das Bayerische Oberste Landesgericht (JurBüro 2003, 326), das
Oberlandesgericht Köln (MDR 2000, 1276) und das Oberlandesgericht Koblenz
(JurBüro 2002, 199) ausschließlich das Vollstreckungsgericht als für die ver-
einfachte Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit im
Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungshandlungen zuständig ansehen.
II. Die Vorlage ist zulässig.
Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des
§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gegeben sind. Sowohl das Amtsgericht Stuttgart
als Vollstreckungsgericht wie auch das Landgericht Stuttgart als Prozeßgericht
haben sich für unzuständig erklärt, die Kosten der antragstellenden Rechtsan-
wälte für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 19
BRAGO festzusetzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte sich der in Tei-
len der Literatur vertretenen Ansicht anschließen, § 788 Abs. 2 ZPO lasse auch
in seiner neuen Fassung die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs
für Festsetzungsklagen gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO unberührt. Damit will es
von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte
und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.
III. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Stuttgart, also das Vollstrek-
kungsgericht, als zuständiges Gericht.
1. Nach § 19 BRAGO soll für die Festsetzung der Vergütung des
Rechtsanwalts das Gericht zuständig sein, das als Eingangsinstanz für das ihr
zugrundeliegende gerichtliche Verfahren sowie die Entscheidung über die dar-
aus resultierende Kostentragung gemäß §§ 91 ff. ZPO zuständig ist. Dies dient
einer sinnvollen Konzentration der Zuständigkeit. Keine Rolle spielt dabei, daß
sich die Parteien des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103 ff. ZPO
und des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGO unter-
scheiden.
2. Die Zwangsvollstreckung ist ein eigenständiges, vom Erkenntnisver-
fahren unabhängiges Verfahren, für das grundsätzlich das Vollstreckungsge-
richt zuständig ist. Mit der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des
§ 788 Abs. 2 ZPO hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Vollstreckungsver-
fahren das für gerichtliche Anordnungen zuständige Gericht über die Kosten
der Zwangsvollstreckung entscheidet. Damit hat er entsprechend § 104 ZPO
auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung die Entscheidung über die Sa-
che und die Kosten in eine Hand gelegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 19
BRAGO ist dann regelmäßig das Vollstreckungsgericht auch für die Festset-
zung der Anwaltsvergütung zuständig. Eine folgerichtige Ausnahme besteht in
den Fällen einer Vollstreckung nach den §§ 887, 888 oder 890 ZPO, in denen
das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsgericht tätig wird
und folglich auch gemäß § 19 BRAGO die Vergütung des Rechtsanwalts fest-
zusetzen hat. Eine derartige Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Zuständig ist
daher das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht, das im selbständi-
gen Verfahren der Zwangsvollstreckung als "Gericht des ersten Rechtszugs"
im Sinne des § 19 BRAGO anzusehen ist.
3. Daß § 788 Abs. 2 ZPO nur auf die §§ 103 Abs. 2, 104 und 107 ZPO
und nicht auf § 19 BRAGO verweist, hat in diesem Zusammenhang keine Be-
deutung. Diese Verweisung betrifft das vom Vollstreckungsgericht bei der Fest-
setzung der Kosten der Zwangsvollstreckung einzuhaltende Verfahren, nicht
jedoch den Umfang der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.
4. Der Senat verkennt nicht, daß es für einen Anwalt lästig sein kann,
die Vergütung seiner Tätigkeit für das Erkenntnisverfahren beim Gericht des
ersten Rechtszugs und diejenige für das Vollstreckungsverfahren beim Voll-
streckungsgericht festsetzen zu lassen. Da nach § 19 BRAGO die Zuständig-
keit zur Festsetzung der Vergütung aber gerade der Zuständigkeit für die
Sachentscheidung und die Kostenfestsetzung folgen soll, ist dies als notwendi-
ge Konsequenz der Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfah-
ren hinzunehmen.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Kirchhoff