Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.02.2005 – XI ZR 74/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und

Dr. Ellenberger

am 15. Februar 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 81.493,75 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg,

weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan

sind.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin angesproche-

ne Frage, ob Art. 15 (cid:1) ff. des Gesetzes über den Fonds der Republik

Slowenien für Sukzession (SukzG) als materiellrechtlich oder verfahrens-

rechtlich zu qualifizieren sind, ist in der Bundesrepublik Deutschland kei-

ne für die Allgemeinheit bedeutsame klärungsbedürftige Rechtsfrage. Es

ist bereits höchstrichterlich geklärt, daß die Abgrenzung nach deutschem

Recht zu entscheiden (BGHZ 29, 137, 139; BGH, Urteil vom 9. Juni 1960

- VIII ZR 109/59, WM 1960, 938, 939) und bei der Qualifikation maßgeb-

lich auf den Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift abzustellen ist

(BGHZ 29, 137, 139; 47, 324, 332). Es geht daher lediglich um die Sub-

sumtion unter diese Rechtsprechungsgrundsätze im Einzelfall.

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ge-

boten.

a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht Art. 15 (cid:1) SukzG als

Verfahrensvorschrift angesehen. Die Beklagte selbst hat noch in ihrem

Schriftsatz vom 6. Oktober 1997 insoweit von einem "Verfahrenshinder-

nis" gesprochen und die Abweisung der Klage als unzulässig verlangt.

b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verletzungen

des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) durch das angegriffene Urteil sind nicht gegeben. Die Be-

rücksichtigung des Sanierungsantrags der Beklagten für die Hauptfiliale

Z. vom 23. November 1990 und des diesem Antrag stattgebenden

Beschlusses der Jugoslawischen Nationalbank vom Dezember 1990 ist

nicht zu beanstanden. Die Beklagte übersieht, daß sie selbst Ablichtun-

gen beider Urkunden als Anlage 14 zu

ihrem Schriftsatz vom

24. September 2003 zur Akte gereicht hat. Entgegen der Rüge der Be-

klagten sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Beru-

fungsgericht ihren Vortrag auf Seite 21 bis 23 des Schriftsatzes vom

24. September 2003 nicht zur Kenntnis genommen habe. Auf das Vor-

bringen der Beklagten, die Eingliederung der L. Grundbank Z. in

die Beklagte sei nicht beendet worden, ist das Berufungsgericht aus-

drücklich eingegangen. Auf kroatische Entscheidungen zur Passivlegiti-

mation der L. Hauptfiliale Z. kommt es nicht an. Nach der vom

Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien in seinem Beschluß vom

12. April 2000 insoweit nicht beanstandeten Entscheidung des Oberge-

richts Ljubljana vom 17. März 1999 in einem Parallelfall ist aus sloweni-

scher Sicht die Passivlegitimation der Beklagten gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger