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BGH Beschluss vom 16.02.2005 – 2 StR 13/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 13/05

BESCHLUSS

vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa-

chen vom 16. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Die in erster Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Brand

zum Beistand der Nebenklägerin gilt für das Revisionsverfahren fort.

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