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BGH Beschluss vom 16.02.2005 – 2 StR 354/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 354/04

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 2. April 2004 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jah-

ren verurteilt.

Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der

Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die

Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf

die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil

mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzes-

verletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt

(BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der

Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich

entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzte-

res spricht, daß sich der Vertreter des Nebenklägers in der Hauptverhandlung

dem Schlußantrag des Staatsanwalts angeschlossen hat, der wegen versuch-

ten Totschlags eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt hat.

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