Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.02.2005 – 2 StR 536/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 29. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchän-

derung bestand kein Anlaß. Nach den Urteilsfeststellungen stan-

den die sieben Betäubungsmittelabgaben an den Mitangeklagten

B. - insoweit ist das Verfahren nach § 154 a StPO auf den

Besitz von Betäubungsmitteln beschränkt worden - weder zeitlich

noch sachlich im Zusammenhang mit der späteren Bestechung

und Gefangenenbefreiung, so daß die Annahme von Tateinheit

zwischen Besitz und Betäubungsmitteln (in nicht geringen Men-

gen), Bestechung und Gefangenenbefreiung ausscheidet. Soweit

Tateinheit zwischen Bestechung und Gefangenenbefreiung in Be-

tracht kommt, weil sich die Geldzahlung an den Justizvollzugsbe-

amten zugleich als Förderungshandlung im Sinne von § 120

Abs. 1 StGB darstellt, ist der Angeklagte durch die Annahme von

Tatmehrheit hier nicht beschwert.

Der Teilfreispruch, der sich jedenfalls auch auf den dem Ange-

klagten nicht nachzuweisenden Anklagevorwurf des Handeltrei-

bens mit weiteren - nicht von K. stammenden - 40 g Kokain

bezieht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da allein

der gleichzeitige Besitz zweier Rauschgiftmengen keine Tatein-

heit begründet (BGH NStZ 2000, 431; zum Teilfreispruch bei un-

zutreffender Annahme von Tateinheit in der Anklage und im E-

röffnungsbeschluß vgl. BGH NStZ-RR 1996, 202).

Da der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des An-

geklagten nach der Schuldspruchänderung und Festsetzung einer

der Gesamtstrafe entsprechenden Einzelstrafe als im übrigen un-

begründet zu verwerfen, kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO

verfahren, auch wenn er den Schuldspruch nicht ändert (BGHR

StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.w.N.).

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck