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BGH Beschluss vom 16.02.2005 – 5 StR 531/04

5. Strafsenat

5 StR 531/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 29. Juni 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO

mit den Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen

werden die Feststellungen zum äußeren Tathergang und zu

den Verletzungsfolgen, die aufrechterhalten bleiben. Insoweit

wird die weitergehende Revision des Angeklagten nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten und zur Schmerzensgeldleistung an den

Nebenkläger verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Be-

schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; die Annahme erhaltener, lediglich nicht

ausschließbar erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei

Tatbegehung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Der Angeklagte, ein aus Israel stammender Student, stieß am

26. November 2003 einem Kommilitonen und Landsmann in dessen Berliner

Studentenappartement von hinten ein mitgebrachtes, zuvor verborgen gehal-

tenes Messer in den Hals. Bevor das – schließlich schwer und lebensgefähr-

lich verletzte – Opfer ihm das Messer entwinden und entkommen konnte,

hatte der Angeklagte ihm noch weitere Messerstiche in die Brust und in den

Oberarm versetzt.

2. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang und zu den Verlet-

zungsfolgen sind rechtsfehlerfrei getroffen. Die Einwände der Revision gegen

die tatgerichtliche Beweiswürdigung sind offensichtlich unbegründet. Dies gilt

für sich genommen auch für die Einwände gegen die Annahme des Tötungs-

vorsatzes und des Mordmerkmals der Heimtücke. Deren tatsächliche Grund-

lagen bedürfen indes wegen der engen Verwobenheit des subjektiven Tatbe-

standes mit der Schuldfrage neuer tatgerichtlicher Überprüfung. Die Ur-

teilsaufhebung erfaßt mit dem Rechtsfolgenausspruch auch den Adhäsions-

ausspruch. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten erledigt sich damit.

3. Die unter Berufung auf die Beurteilung des psychiatrischen Sach-

verständigen erfolgte Annahme erhaltener Schuldfähigkeit des Angeklagten

bei Tatbegehung unterliegt in ihrer bei den gegebenen Besonderheiten allzu

knappen Begründung durchgreifenden Bedenken. Das Schwurgericht ge-

langt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen lediglich zur Annahme

eines „(nicht krankheitswertigen) isolierten Eifersuchts- und Verfolgungs-

wahns“, und zwar nach Aufzählung mehrerer Auffälligkeiten in der Person

des Angeklagten. Die Ausführungen, hieraus ergebe sich hingegen „weder

für sich genommen ein Krankheitsbild noch ein Anhaltspunkt für eine schizo-

phrene Psychose“, begründen die Besorgnis, das Schwurgericht könne die

zahlreichen aus dem Urteil ersichtlichen ungewöhnlichen Faktoren in der

Person des Angeklagten vor, während und nach der Tat bei seiner Bewer-

tung nicht in die gebotene Gesamtbetrachtung einbezogen haben.

a) Auf die Besonderheiten hat der Verteidiger in seiner ergänzenden

Revisionsbegründung zutreffend hingewiesen.

So stellten seit Sommer 2003 die damalige Partnerin des Angeklag-

ten, sein Vater – ein Arzt – und Freunde des Angeklagten auffällige Wesens-

und Verhaltensänderungen bei diesem fest. Bis dahin kontaktfreudig und

ausgeglichen, zog er sich nun immer mehr mißtrauisch und verschlossen

zurück. Seiner Partnerin gegenüber wurde er zunehmend aggressiv. Er äu-

ßerte die Wahnvorstellung, er werde in Berlin von einem „Netzwerk“ ver-

schiedener Personen, die sich gegen ihn verschworen hätten, beobachtet

und ausspioniert. Die Tat zum Nachteil des Nebenklägers, eines mit ihm bis

dahin gut befreundeten Landsmannes, beging der Angeklagte auf der Grund-

lage der Wahnidee, dieser habe mit seiner Partnerin ein Liebesverhältnis

unterhalten.

Freilich sind dem Urteil auch Hinweise auf psychische Beeinträchti-

gungen des Angeklagten durch äußere Belastungen zu entnehmen. Sein

Studium im fremdsprachigen Ausland mag ihn überfordert haben. Kurz vor

der Tat hatte der Angeklagte durch die Nachricht von einer Trennung seiner

Eltern eine psychische Erschütterung erfahren. Zuvor hatte er selbst sich von

seiner Partnerin getrennt.

Der Geschädigte charakterisierte den Angeklagten unmittelbar nach

der Tat als „verrückt“ und „durchgedreht“. Zur Tat gab der Angeklagte vom

Gericht als konfus gewertete, geradezu absurde Erklärungen ab, indem er

sie als Unfall mit anschließenden Selbstverletzungen des Opfers beschrieb.

In der Hauptverhandlung nahm er dem Nebenkläger gegenüber eine im Ur-

teil näher beschriebene ausgeprägt zwiespältige Haltung ein mit theatrali-

schen Entschuldigungen einerseits, Beleidigungen und falschen Anschuldi-

gungen andererseits.

b) Der Befund, es fehle an einem „Anhaltspunkt“ für eine Psychose,

ist hiernach trotz entsprechender – indes nicht näher begründeter – Bewer-

tung durch den psychiatrischen Sachverständigen ohne nähere Erörterung

nicht haltbar. In der Gesamtheit der beschriebenen Besonderheiten liegt frag-

los der vermißte „Anhaltspunkt“.

4. Die Schuldfrage bedarf danach neuer umfassender tatgerichtlicher

Überprüfung; selbst eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung

der Tat läßt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Nach § 358 Abs. 2

Satz 2 StPO wäre das neue Tatgericht im Fall der Feststellung einer gesi-

cherten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf-

grund eines stabilen psychischen Defekts nicht gehindert, eine Unterbrin-

gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)

anzuordnen.

Basdorf Häger Gerhardt

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