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BGH Urteil vom 16.02.2005 – 5 StR 547/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 15. und 16. Februar 2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
Rechtsanwalt K
Rechtsanwalt G
Justizangestellte
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
als Vertreter der Nebenkläger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 16. Februar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 mit den jeweils
zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte R P freigesprochen worden
ist,
b) soweit er wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist,
c) im Gesamtstrafausspruch.
Soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Mordes an
Pr freigesprochen worden ist, wird das Urteil auch auf
die Revisionen der Nebenkläger aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-
tel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten R P wegen Brandstif-
tung (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr), wegen Sachbeschädigung (Einzelgeld-
strafe: 90 Tagessätze zu je 60 €) und wegen Verwahrungsbr uchs (Einzel-
geldstrafe: 60 Tagessätze zu je 60 €) zu einer Gesamtfre iheitsstrafe von ei-
nem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Von den Tatvorwürfen der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und
des Mordes in zwei Fällen hat das Schwurgericht diesen Angeklagten freige-
sprochen.
Die auf die Freisprüche und die Verurteilung wegen Sachbeschädi-
gung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der
Nebenkläger, diese beschränkt auf den Freispruch vom Vorwurf der Ermor-
dung ihres Angehörigen Pr , haben jeweils mit der Sachrüge
in vollem Umfang Erfolg.
1. Der Angeklagte empfing am 7. Januar 2003 die später Getöteten
Pe und Pr in seinem Kellerbüro. Er wollte mit Pe
über den Verkauf eines schadhaften Geländewagens verhandeln, des-
sen Reparatur in Pe s Autowerkstatt im Vorjahr mißlungen war. Pe
hatte als Anzahlung einen Barbetrag von 2.000 € mitgeb racht. Es kam zum
Streit des Angeklagten mit dem erhofften Käufer und dessen Begleiter und
zu einem Einsatz von Pfefferspray durch den Angeklagten. Schließlich er-
schoß der Angeklagte beide Männer.
Mit Hilfe seines Bruders beförderte er die Leichen zu einem zugefro-
renen See in Brandenburg, unter dessen Eis er sie versenkte. Ferner ver-
brannte er das Fahrzeug des Pr in einem Waldstück ebenfalls mit Hil-
fe seines Bruders, des bisherigen Mitangeklagten K P , der wegen
Beihilfe zur Brandstiftung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt ist. Vor
seiner Verhaftung brach der Angeklagte in seine versiegelte Wohnung ein,
entnahm Gegenstände und bemühte sich um weitere Spurenbeseitigung.
2. Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung folgende hier erst-
mals abgegebene Einlassung des Angeklagten für unwiderlegbar erachtet:
Mit dem Pfeffersprayeinsatz habe er die Besucher verteiben wollen, als diese
sich nach dem Streit geweigert hätten, aufforderungsgemäß sein Haus zu
verlassen. Der Einsatz sei erfolglos geblieben. Nunmehr sei Pe auf ihn
mit einer scharfen Faustfeuerwaffe losgegangen. Er sei dem Pe in den
Arm gefallen, habe mit der linken Hand seinen Ellenbogen nach oben ge-
drückt, mit der rechten Hand den Lauf der Waffe ergriffen, diese gedreht und
damit auf seinen Widersacher gerichtet. Dabei habe sich ein Schuß gelöst,
der Pe getötet habe. Er habe sodann die Waffe ergriffen. Da Pr
nun mit einem Messer auf ihn losgegangen sei, habe er diesen gleichfalls zur
Abwehr erschossen. Anschließend habe er sich mit Hilfe seines Bruders um
vollständige Spurenbeseitigung bemüht, da ihm die Rechtslage nicht klar, die
Verdachtslage gegen ihn indes beträchtlich erschienen sei.
Das Schwurgericht hat auf dieser Tatsachengrundlage einen durch
Notwehr gerechtfertigten Pfeffersprayeinsatz des Angeklagten und ebenfalls
durch Notwehr gerechtfertigte vorsätzliche Tötungen des Angeklagten für
gegeben erachtet und hat ihn danach von den Vorwürfen zweifacher gefähr-
licher Körperverletzung und zweifachen Mordes aus tatsächlichen und recht-
lichen Gründen freigesprochen. Es hat ferner die Einlassung des Angeklag-
ten für unwiderlegt gehalten, er habe das von Pe mit sich geführte Geld
zwar zunächst an sich gebracht, es wenige Tage nach der Tat während einer
Reise im Rahmen weiterer Spurenbeseitigung aber im Rhein versenkt. Es sei
nicht zu widerlegen, daß ein Betrag von 1.700 €, den d er Angeklagte kurz
nach der Tat auf seinem unzureichend gedeckten Konto eingezahlt hat, aus
Bareinkünften gestammt habe. Daher hat das Schwurgericht den Angeklag-
ten insoweit nicht wegen Unterschlagung, sondern lediglich wegen Sachbe-
schädigung verurteilt.
3. Auch wenn die tatgerichtliche Beweiswürdigung nur eingeschränk-
ter revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegt, zudem die Ausgangsüberle-
gung des Schwurgerichts zutrifft, daß der Angeklagte allein durch die Art und
Weise der Spurenbeseitigung nicht zu überführen ist, schon gar nicht durch
den späten Zeitpunkt der seine Nichtverurteilung tragenden Einlassung, so
hält gleichwohl die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, welche die Frei-
sprüche und die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung
trägt, revisionsgerichtlicher Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht
stand. Dies gilt auch unter Berücksichtigung folgender – vom Verteidiger in
der Revisionshauptverhandlung zutreffend hervorgehobener – Umstände:
Als Ausgangssituation des Tatgeschehens erscheint ein Streit, den der im
Zusammenhang mit dem beabsichtigten Autokoauf deutlich dubios agierende
Pe mit dem unbestraften Angeklagten vom Zaun gebrochen hat, nicht
unplausibel. Die Tatversionen der Anklage (rechtswidrige zweifache gefährli-
che Körperverletzung und anschließender zweifacher Verdeckungsmord)
sowie die Mußmaßungen der Nebenklage hierzu (aus Rachemotiven ausge-
klügelter Raubmord) dürften hingegen schwerlich feststellbar sein.
a) Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts erweist sich indes jeden-
falls in zwei Punkten als durchgreifend fehlerhaft:
(1) Der Angeklagte hat über den Beginn des Tatgeschehens gegen-
über einer Zeugin und gegenüber der Polizei nach seiner Verhaftung – je-
weils freilich mit der unrichtigen Angabe verbunden, die Opfer hätten sein
Haus lebend verlassen – und insbesondere gegenüber seinem Bruder vor
Beseitigung der Leichen und Tatspuren angegeben, es habe eine „Schieße-
rei“ gegeben, wobei die Besucher „mit den mitgebrachten Waffen zuerst ge-
schossen hätten und er sie dann im Kampfgeschehen erschossen habe“ (UA
S. 14). Danach war eine „Schießerei“ zu erwägen, bei welcher zunächst die
Widersacher des Angeklagten geschossen haben und dieser sie darauf mit
einer eigenen Waffe erschoß. Dies gilt zumal im Blick auf den Verbleib schar-
fer Patronen im Haus des Angeklagten trotz der Bemühung um Spurenbesei-
tigung (UA S. 14). Das Schwurgericht hält eine solche Variante deshalb für
erwiesenermaßen falsch, weil Schüsse der Opfer mangels entsprechender
Einschußspuren widerlegt seien (UA S. 33, 36). Jedenfalls läßt das Schwur-
gericht mit dieser Erwägung – wie die Revisionen zutreffend rügen – außer
Betracht, daß von Seiten der Widersacher auch Schreckschußwaffen einge-
setzt worden sein können, die keine Einschußspuren hinterlassen. Eine sol-
che Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, drängte sich umso mehr auf, als
Zeugen gerade den Besitz einer Schreckschußpistole durch Pe bestätigt
hatten (UA S. 41).
Damit sind frühere abweichende Angaben des Angeklagten über den
Beginn des Tatgeschehens unter Heranziehung fehlerhafter Voraussetzun-
gen, folglich lückenhaft gewürdigt worden. Auf dem Beweiswürdigungsfehler
kann der Freispruch namentlich deshalb beruhen, weil etwa unrichtige Anga-
ben des Angeklagten gegenüber seinem spontan als vertrauten und ver-
schwiegenen Helfer zur Spurenbeseitigung herangezogenen Bruder, wie sie
dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sind (UA S. 14, 36), ohnehin
schwer verständlich erscheinen.
(2) Ferner hat sich das Schwurgericht nicht hinreichend mit der Frage
eines Motivs des Angeklagten auseinandergesetzt, die von Pe mitge-
führten Geldscheine nicht alsbald mit dem anderen Inhalt seiner Tasche zu
verbrennen, sondern – in ersichtlich weniger aussichtsreicher Form der Spu-
renbeseitigung – später im Rhein zu versenken. Es kommt hinzu, daß das
Gericht überhaupt keine näheren Überlegungen dazu angestellt hat, weshalb
der Angeklagte dem getöteten Pr vor Beseitigung der Leichen den
goldenen Ehering vom Finger gezogen hat; auch ein Motiv für das festge-
stellte Verbergen von Mobiltelefonen der Tatopfer im Kühlergrill seines Fahr-
zeuges bleibt unerörtert. Danach ist die Annahme des Schwurgerichts, der
Angeklagte habe sich die Wertgegenstände der Opfer mit Ansichnahme nicht
zueignen wollen, nicht genügend begründet.
Dies zieht unmittelbar die Aufhebung des Schuldspruchs wegen der
Behandlung des Bargeldes lediglich wegen Sachbeschädigung nach sich.
Hierin liegt aber zugleich eine insgesamt nicht hinreichende Würdigung der
Einlassung des Angeklagten. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist
maßgeblich darauf gestützt, daß es an der Glaubhaftigkeit der Einlassung
insgesamt keine durchgreifenden Zweifel hatte (UA S. 23, 37 ff., 42). Die
mögliche Widerlegung eines Teils dieser Einlassung entzieht danach der ge-
troffenen Gesamtwürdigung die Grundlage.
b) Der Senat kann offenlassen, ob ein durchgreifender Sachmangel
auch darin zu finden ist, daß das Schwurgericht die Frage nicht näher abge-
handelt hat, ob das Auslösen eines Schusses durch die vom Angeklagten
behauptete Art des Entwindens einer Faustfeuerwaffe aus der Hand des an-
greifenden Pe technisch überhaupt möglich war, gegebenenfalls aber
ganz unwahrscheinlich ist. Insgesamt setzt die Tatversion des Angeklagten
eine Häufung ungewöhnlicher Zufälle voraus, insbesondere im Zusammen-
hang mit dem Schußwaffengebrauch, durch den nahezu parallel und jeweils
von oben nach unten verlaufende Schußkanäle in den Körpern der ganz un-
terschiedlich großen Getöteten verursacht wurden. Insoweit hat das Schwur-
gericht allerdings – wie der Verteidiger zutreffend hervorgehoben hat –
durchaus gewichtige Gegenindizien herangezogen, die dafür sprechen kön-
nen, daß der Angeklagte beide Opfer tatsächlich in stehendem Zustand ge-
troffen hat.
3. Letztlich bedarf die Sache im Umfang der Aufhebung umfassender
neuer tatgerichtlicher Überprüfung. Sollte das neue Tatgericht zu einer Be-
weiswürdigung gelangen, nach der es ungeachtet der bislang plausiblen
Überlegungen zur Ausgangssituation der Tat eine Notwehrlage des Ange-
klagten bei Abgabe der tödlichen Schüsse oder Entschuldigungsgründe in
diesem Zusammenhang ausschließen kann, wird es auch zu bedenken ha-
ben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für nach § 213, erste Alternative
StGB zu beurteilende Totschlagstaten in Betracht kommen. Das neue Tatge-
richt wird zudem in Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung das im Zu-
sammenhang mit Verfahrensrügen vorgetragene Revisionsvorbringen zu
weiteren denkbaren Gutachten zum Schußverlauf zu beachten haben.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal