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BGH Urteil vom 16.02.2005 – 5 StR 547/04

5. Strafsenat

5 StR 547/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 15. und 16. Februar 2005, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt K

Rechtsanwalt G

Justizangestellte

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Vertreter der Nebenkläger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 16. Februar 2005 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 mit den jeweils

zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte R P freigesprochen worden

ist,

b) soweit er wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist,

c) im Gesamtstrafausspruch.

Soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Mordes an

Pr freigesprochen worden ist, wird das Urteil auch auf

die Revisionen der Nebenkläger aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten R P wegen Brandstif-

tung (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr), wegen Sachbeschädigung (Einzelgeld-

strafe: 90 Tagessätze zu je 60 €) und wegen Verwahrungsbr uchs (Einzel-

geldstrafe: 60 Tagessätze zu je 60 €) zu einer Gesamtfre iheitsstrafe von ei-

nem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Von den Tatvorwürfen der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und

des Mordes in zwei Fällen hat das Schwurgericht diesen Angeklagten freige-

sprochen.

Die auf die Freisprüche und die Verurteilung wegen Sachbeschädi-

gung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der

Nebenkläger, diese beschränkt auf den Freispruch vom Vorwurf der Ermor-

dung ihres Angehörigen Pr , haben jeweils mit der Sachrüge

in vollem Umfang Erfolg.

1. Der Angeklagte empfing am 7. Januar 2003 die später Getöteten

Pe und Pr in seinem Kellerbüro. Er wollte mit Pe

über den Verkauf eines schadhaften Geländewagens verhandeln, des-

sen Reparatur in Pe s Autowerkstatt im Vorjahr mißlungen war. Pe

hatte als Anzahlung einen Barbetrag von 2.000 € mitgeb racht. Es kam zum

Streit des Angeklagten mit dem erhofften Käufer und dessen Begleiter und

zu einem Einsatz von Pfefferspray durch den Angeklagten. Schließlich er-

schoß der Angeklagte beide Männer.

Mit Hilfe seines Bruders beförderte er die Leichen zu einem zugefro-

renen See in Brandenburg, unter dessen Eis er sie versenkte. Ferner ver-

brannte er das Fahrzeug des Pr in einem Waldstück ebenfalls mit Hil-

fe seines Bruders, des bisherigen Mitangeklagten K P , der wegen

Beihilfe zur Brandstiftung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt ist. Vor

seiner Verhaftung brach der Angeklagte in seine versiegelte Wohnung ein,

entnahm Gegenstände und bemühte sich um weitere Spurenbeseitigung.

2. Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung folgende hier erst-

mals abgegebene Einlassung des Angeklagten für unwiderlegbar erachtet:

Mit dem Pfeffersprayeinsatz habe er die Besucher verteiben wollen, als diese

sich nach dem Streit geweigert hätten, aufforderungsgemäß sein Haus zu

verlassen. Der Einsatz sei erfolglos geblieben. Nunmehr sei Pe auf ihn

mit einer scharfen Faustfeuerwaffe losgegangen. Er sei dem Pe in den

Arm gefallen, habe mit der linken Hand seinen Ellenbogen nach oben ge-

drückt, mit der rechten Hand den Lauf der Waffe ergriffen, diese gedreht und

damit auf seinen Widersacher gerichtet. Dabei habe sich ein Schuß gelöst,

der Pe getötet habe. Er habe sodann die Waffe ergriffen. Da Pr

nun mit einem Messer auf ihn losgegangen sei, habe er diesen gleichfalls zur

Abwehr erschossen. Anschließend habe er sich mit Hilfe seines Bruders um

vollständige Spurenbeseitigung bemüht, da ihm die Rechtslage nicht klar, die

Verdachtslage gegen ihn indes beträchtlich erschienen sei.

Das Schwurgericht hat auf dieser Tatsachengrundlage einen durch

Notwehr gerechtfertigten Pfeffersprayeinsatz des Angeklagten und ebenfalls

durch Notwehr gerechtfertigte vorsätzliche Tötungen des Angeklagten für

gegeben erachtet und hat ihn danach von den Vorwürfen zweifacher gefähr-

licher Körperverletzung und zweifachen Mordes aus tatsächlichen und recht-

lichen Gründen freigesprochen. Es hat ferner die Einlassung des Angeklag-

ten für unwiderlegt gehalten, er habe das von Pe mit sich geführte Geld

zwar zunächst an sich gebracht, es wenige Tage nach der Tat während einer

Reise im Rahmen weiterer Spurenbeseitigung aber im Rhein versenkt. Es sei

nicht zu widerlegen, daß ein Betrag von 1.700 €, den d er Angeklagte kurz

nach der Tat auf seinem unzureichend gedeckten Konto eingezahlt hat, aus

Bareinkünften gestammt habe. Daher hat das Schwurgericht den Angeklag-

ten insoweit nicht wegen Unterschlagung, sondern lediglich wegen Sachbe-

schädigung verurteilt.

3. Auch wenn die tatgerichtliche Beweiswürdigung nur eingeschränk-

ter revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegt, zudem die Ausgangsüberle-

gung des Schwurgerichts zutrifft, daß der Angeklagte allein durch die Art und

Weise der Spurenbeseitigung nicht zu überführen ist, schon gar nicht durch

den späten Zeitpunkt der seine Nichtverurteilung tragenden Einlassung, so

hält gleichwohl die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, welche die Frei-

sprüche und die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung

trägt, revisionsgerichtlicher Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht

stand. Dies gilt auch unter Berücksichtigung folgender – vom Verteidiger in

der Revisionshauptverhandlung zutreffend hervorgehobener – Umstände:

Als Ausgangssituation des Tatgeschehens erscheint ein Streit, den der im

Zusammenhang mit dem beabsichtigten Autokoauf deutlich dubios agierende

Pe mit dem unbestraften Angeklagten vom Zaun gebrochen hat, nicht

unplausibel. Die Tatversionen der Anklage (rechtswidrige zweifache gefährli-

che Körperverletzung und anschließender zweifacher Verdeckungsmord)

sowie die Mußmaßungen der Nebenklage hierzu (aus Rachemotiven ausge-

klügelter Raubmord) dürften hingegen schwerlich feststellbar sein.

a) Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts erweist sich indes jeden-

falls in zwei Punkten als durchgreifend fehlerhaft:

(1) Der Angeklagte hat über den Beginn des Tatgeschehens gegen-

über einer Zeugin und gegenüber der Polizei nach seiner Verhaftung – je-

weils freilich mit der unrichtigen Angabe verbunden, die Opfer hätten sein

Haus lebend verlassen – und insbesondere gegenüber seinem Bruder vor

Beseitigung der Leichen und Tatspuren angegeben, es habe eine „Schieße-

rei“ gegeben, wobei die Besucher „mit den mitgebrachten Waffen zuerst ge-

schossen hätten und er sie dann im Kampfgeschehen erschossen habe“ (UA

S. 14). Danach war eine „Schießerei“ zu erwägen, bei welcher zunächst die

Widersacher des Angeklagten geschossen haben und dieser sie darauf mit

einer eigenen Waffe erschoß. Dies gilt zumal im Blick auf den Verbleib schar-

fer Patronen im Haus des Angeklagten trotz der Bemühung um Spurenbesei-

tigung (UA S. 14). Das Schwurgericht hält eine solche Variante deshalb für

erwiesenermaßen falsch, weil Schüsse der Opfer mangels entsprechender

Einschußspuren widerlegt seien (UA S. 33, 36). Jedenfalls läßt das Schwur-

gericht mit dieser Erwägung – wie die Revisionen zutreffend rügen – außer

Betracht, daß von Seiten der Widersacher auch Schreckschußwaffen einge-

setzt worden sein können, die keine Einschußspuren hinterlassen. Eine sol-

che Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, drängte sich umso mehr auf, als

Zeugen gerade den Besitz einer Schreckschußpistole durch Pe bestätigt

hatten (UA S. 41).

Damit sind frühere abweichende Angaben des Angeklagten über den

Beginn des Tatgeschehens unter Heranziehung fehlerhafter Voraussetzun-

gen, folglich lückenhaft gewürdigt worden. Auf dem Beweiswürdigungsfehler

kann der Freispruch namentlich deshalb beruhen, weil etwa unrichtige Anga-

ben des Angeklagten gegenüber seinem spontan als vertrauten und ver-

schwiegenen Helfer zur Spurenbeseitigung herangezogenen Bruder, wie sie

dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sind (UA S. 14, 36), ohnehin

schwer verständlich erscheinen.

(2) Ferner hat sich das Schwurgericht nicht hinreichend mit der Frage

eines Motivs des Angeklagten auseinandergesetzt, die von Pe mitge-

führten Geldscheine nicht alsbald mit dem anderen Inhalt seiner Tasche zu

verbrennen, sondern – in ersichtlich weniger aussichtsreicher Form der Spu-

renbeseitigung – später im Rhein zu versenken. Es kommt hinzu, daß das

Gericht überhaupt keine näheren Überlegungen dazu angestellt hat, weshalb

der Angeklagte dem getöteten Pr vor Beseitigung der Leichen den

goldenen Ehering vom Finger gezogen hat; auch ein Motiv für das festge-

stellte Verbergen von Mobiltelefonen der Tatopfer im Kühlergrill seines Fahr-

zeuges bleibt unerörtert. Danach ist die Annahme des Schwurgerichts, der

Angeklagte habe sich die Wertgegenstände der Opfer mit Ansichnahme nicht

zueignen wollen, nicht genügend begründet.

Dies zieht unmittelbar die Aufhebung des Schuldspruchs wegen der

Behandlung des Bargeldes lediglich wegen Sachbeschädigung nach sich.

Hierin liegt aber zugleich eine insgesamt nicht hinreichende Würdigung der

Einlassung des Angeklagten. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist

maßgeblich darauf gestützt, daß es an der Glaubhaftigkeit der Einlassung

insgesamt keine durchgreifenden Zweifel hatte (UA S. 23, 37 ff., 42). Die

mögliche Widerlegung eines Teils dieser Einlassung entzieht danach der ge-

troffenen Gesamtwürdigung die Grundlage.

b) Der Senat kann offenlassen, ob ein durchgreifender Sachmangel

auch darin zu finden ist, daß das Schwurgericht die Frage nicht näher abge-

handelt hat, ob das Auslösen eines Schusses durch die vom Angeklagten

behauptete Art des Entwindens einer Faustfeuerwaffe aus der Hand des an-

greifenden Pe technisch überhaupt möglich war, gegebenenfalls aber

ganz unwahrscheinlich ist. Insgesamt setzt die Tatversion des Angeklagten

eine Häufung ungewöhnlicher Zufälle voraus, insbesondere im Zusammen-

hang mit dem Schußwaffengebrauch, durch den nahezu parallel und jeweils

von oben nach unten verlaufende Schußkanäle in den Körpern der ganz un-

terschiedlich großen Getöteten verursacht wurden. Insoweit hat das Schwur-

gericht allerdings – wie der Verteidiger zutreffend hervorgehoben hat –

durchaus gewichtige Gegenindizien herangezogen, die dafür sprechen kön-

nen, daß der Angeklagte beide Opfer tatsächlich in stehendem Zustand ge-

troffen hat.

3. Letztlich bedarf die Sache im Umfang der Aufhebung umfassender

neuer tatgerichtlicher Überprüfung. Sollte das neue Tatgericht zu einer Be-

weiswürdigung gelangen, nach der es ungeachtet der bislang plausiblen

Überlegungen zur Ausgangssituation der Tat eine Notwehrlage des Ange-

klagten bei Abgabe der tödlichen Schüsse oder Entschuldigungsgründe in

diesem Zusammenhang ausschließen kann, wird es auch zu bedenken ha-

ben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für nach § 213, erste Alternative

StGB zu beurteilende Totschlagstaten in Betracht kommen. Das neue Tatge-

richt wird zudem in Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung das im Zu-

sammenhang mit Verfahrensrügen vorgetragene Revisionsvorbringen zu

weiteren denkbaren Gutachten zum Schußverlauf zu beachten haben.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal