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BGH Beschluß vom 16.02.2005 – 5 StR 566/04

5. Strafsenat

5 StR 566/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Potsdam vom 13. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist aus

den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den

Schuldspruch richtet. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lebte die Ange-

klagte zur Tatzeit mit ihrem Partner und ihren drei Kindern, die 13 Jahre,

vier Jahre sowie ein Jahr alt waren, in einer halbwegs stabilen Familiensitua-

tion. Ihr Partner, der Vater des dritten Kindes und des hiesigen Tatopfers ist,

hatte mehrfach und nachdrücklich, auch als er die Angeklagte im Frühjahr

2003 mindestens zweimal auf eine etwaige Schwangerschaft ansprach, da-

mit gedroht, die Angeklagte – und damit die Familie – im Fall einer erneuten

Schwangerschaft zu verlassen. Die Angeklagte nahm diese Drohung „wegen

der ohnehin schwierigen finanziellen Lage und des problematischen Verhält-

nisses“ ernst und entschloß sich, die Schwangerschaft planmäßig zu verdek-

ken. Die Angeklagte gebar am 4. August 2003 nachts – von ihrer Familie un-

bemerkt – ein lebendes Kind und ertränkte es unmittelbar danach in einem

nahegelegenen See.

Das Landgericht hat, dem Gutachten der psychiatrischen Sachver-

ständigen folgend, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ver-

neint. Dazu hat das Landgericht zunächst ausgeführt, daß die Angeklagte

– unabhängig von der Geburtssituation – auf dem Boden einer charakterneu-

rotischen Persönlichkeit phasenweise unter neurotischer Symptomatik in

Form von depressiven Verstimmungen bis hin zu Suizidalität und funktionel-

len körperlichen Störungen (nächtlichem Einnässen) gelitten habe. Ihre Per-

sönlichkeitsstruktur sei durch selbstunsicher-abhängige, unreife, histrionische

und depressive Züge gekennzeichnet. Die Angeklagte habe sich nach einem

Familienumzug und der Aufnahme einer Berufstätigkeit angesichts der finan-

ziellen Situation nach der Geburt des dritten Kindes, der fortdauernden Kon-

flikte mit dem Partner und der ungewollten neuen Schwangerschaft in einer

„Überforderungssituation“ befunden. Dies alles begründe lediglich eine An-

passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD 10, F 43.22). Die

diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor. Eine

Erwägung, ob etwa eine sogenannte „abhängige Persönlichkeitsstörung“

(ICD 10, F 60.7, womit eine Persönlichkeitsstörung infolge einer Abhängig-

keit von einer anderen Person gemeint ist) vorliegt, ist nicht angestellt wor-

den. Das Landgericht hat alsdann verneint, daß „die besondere Streßsituati-

on nach der Geburt in Verbindung mit der Anpassungsstörung“ eine erhebli-

che Verminderung der Steuerungs- oder Unrechtseinsichtsfähigkeit im Sinne

des § 21 StGB begründe. Dies hat es darauf gestützt, daß die Angeklagte bei

der Fahrt zum See einen PKW führen und nach der Tat „Sicherungshandlun-

gen“ vornehmen konnte, wie die Beseitigung eines Handtuchs, in das das

Kind zunächst gewickelt war, und der beim Ertränken des Kindes durchnäß-

ten Kleidung der Angeklagten. Zudem sei die Angeklagte von dem Gedanken

geleitet gewesen, schnellstmöglich wieder zurück zur Wohnung zu gelangen,

um eine Entdeckung der Tat durch ihren Partner oder ihre Kinder zu verhin-

dern. Schließlich sei die Angeklagte weder während der Schwangerschaft

noch nach dem Tatgeschehen in ihrer gewohnten Lebensführung beeinträch-

tigt gewesen, vielmehr habe sie die „aufgebaute Fassade aufrechterhalten“.

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB hält rechtlicher

Prüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß in Fällen

der vorliegenden Art eine Gesamtwürdigung geboten ist, in die namentlich

die besondere psychische Situation der Mutter unmittelbar nach der Geburt

einzubeziehen

ist

(vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1999

5 StR 534/99). Jedoch hat das Landgericht mit seinen Ausführungen zu

dem letztgenannten Gesichtspunkt allein auf das Verhalten der Angeklagten

vor der Tat, die Fähigkeit zur Führung eines Kraftfahrzeugs und das Nachtat-

verhalten abgestellt. Den Kern der naheliegenden psychischen Beeinträchti-

gung der Angeklagten, nämlich die aus der Geburtssituation resultierende

besondere Einschränkung ihrer auch psychischen Leistungsfähigkeit in und

sogleich nach der Geburt, hat das Landgericht damit nicht hinreichend erfaßt.

Dieser Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht, weil eine gänzli-

che Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen

werden kann. Indes liegt es nahe, daß das Landgericht, das einen sonstigen

minder schweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB angenommen hat, bei Beja-

hung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zu

einer Herabsetzung des Strafrahmens des § 213 StGB nach den §§ 21, 49

StGB gefunden hätte.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Bei der erneuten psychiatrischen Begutachtung wird insbesondere zu

prüfen sein, ob etwa eine Persönlichkeitsstörung der in ICD 10, F 60.7 ge-

nannten Art vorliegt.

Es werden strafschärfende Erwägungen (vgl. UA S. 31 f.) zu vermei-

den sein, die daran anknüpfen, daß die Angeklagte nicht von der Möglichkeit

eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a StGB Gebrauch

gemacht hat.

Es wäre zulässig, in erweiternder Anwendung des Rechtsgedankens

des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auch diejenigen Wirkungen zu berücksichtigen,

die von der Strafe für das künftige Leben der drei Kinder der Angeklagten zu

erwarten sind.

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