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BGH Beschluss vom 16.02.2005 – 5 StR 581/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 31. August 2004 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und
Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74
JGG).
Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles wird auf die Möglichkeit der
Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach Verbüßung eines Drittels der
Strafe (§ 88 Abs. 2 JGG) hingewiesen.
Basdorf Häger Raum
Gerhardt Brause