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BGH Beschluss vom 16.02.2005 – 5 StR 581/04

5. Strafsenat

5 StR 581/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Chemnitz vom 31. August 2004 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und

Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74

JGG).

Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles wird auf die Möglichkeit der

Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach Verbüßung eines Drittels der

Strafe (§ 88 Abs. 2 JGG) hingewiesen.

Basdorf Häger Raum

Gerhardt Brause