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BGH Beschluß vom 17.02.2005 – 4 StR 10/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 10/05

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 19. Juli 2004 mit den Fest-

stellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen Geiselnahme verur-

teilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen; jedoch wird

der Schuldspruch insoweit dahin geändert, daß der An-

geklagte der besonders schweren Vergewaltigung schul-

dig ist.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen

Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel hat

jedoch mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die Verurteilung wegen Geiselnahme, § 239 b StGB, hat keinen Be-

stand.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte

der Zeugin M. bemächtigt und sie entführt, indem er sie gewaltsam auf den

Beifahrersitz drückte, sie durch einen Faustschlag ins Gesicht zur Herausgabe

der Fahrzeugschlüssel zwang und mit ihr eine Autofahrt, teils mit riskanten

Fahrmanövern, unternahm. Dabei ging es dem Angeklagten nur darum, die

Zeugin M. nicht weggehen zu lassen, wie diese es beabsichtigt hatte

[UA 12]. Daß er weiter gehende Ziele verfolgte, hat die Strafkammer nicht fest-

gestellt. Wenn aber der Täter - wie hier - die von ihm geschaffene Lage nicht

zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausnutzen will, ist § 239

b StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082;

BGH, Beschluß vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96; vgl. auch LK-

Träger/Schluckebier 11. Aufl. § 239 b Rdn. 8).

Die Verurteilung wegen Geiselnahme ist daher aufzuheben. Damit hat

auch die erkannte Gesamtstrafe keinen Bestand.

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, inwieweit das

Verhalten des Angeklagten hinsichtlich der Erlangung der Fahrzeugschlüssel

und der anschließenden Fahrt die Tatbestände der Nötigung (§ 240 Abs. 1

StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) erfüllt; der Eingriff in

die persönliche Bewegungsfreiheit der Zeugin durch die erzwungene, riskante

Autofahrt war jedenfalls nicht unerheblich.

2. Im übrigen hat die revisionsrechtliche Prüfung auf Grund der Sachrü-

ge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landge-

richt hat bezüglich der Vergewaltigung zu Recht die Qualifikation des § 177

Abs. 4 Nr. 1 StGB als verwirklicht angesehen. Da die von § 260 Abs. 4 Satz 1

StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der

Qualifikation in der Urteilsformel verlangt (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1

Urteilsformel 4), hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann