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BGH Urteil vom 17.02.2005 – 4 StR 500/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
17. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Siegen vom 23. April 2004 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
Jugendkammer des Landgerichts Hagen zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Brandstif-
tung, der versuchten Brandstiftung und der Sachbeschädigung in vier Fällen
aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich
die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisi-
on, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 und
Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg; eines Eingehens auf die weite-
ren Rügen bedarf es daher nicht.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, daß das Landgericht ihre im
Hauptverhandlungstermin vom 23. April 2004 gestellten unbedingten Beweis-
anträge nicht durch Gerichtsbeschluß beschieden, sondern sich mit diesen erst
im Urteil auseinandergesetzt hat.
1. Der zulässig erhobenen Rüge liegt folgender, durch das Protokoll
(§ 274 StPO) und freibeweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228) durch die
dienstlichen Stellungnahmen der Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der
Staatsanwaltschaft erwiesener Verfahrensablauf zugrunde:
Im Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2004 waren die Beweisauf-
nahme geschlossen und die Schlußanträge gestellt worden. Am folgenden
Verhandlungstag, dem 23. April 2004, überreichte der Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft zu Beginn der Verhandlung dem Gericht Beweisanträge,
die er der Vorsitzenden bereits vorab übermittelt hatte. Diese ließ daraufhin
folgenden Vermerk in das Sitzungsprotokoll aufnehmen: "Die Beweisaufnahme
ist geschlossen. In der Entgegennahme der Anträge und in der dann stattfin-
denden Beratung über die Beweisanträge liegt kein Wiedereintritt in die Be-
weisaufnahme". Sodann verlas der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
die Beweisanträge, mit denen die Vernehmung von fünf Zeugen zu näher be-
zeichneten Beweisthemen begehrt wurde. Der Verteidiger des Angeklagten
äußerte sich dahingehend, daß er bat, die soeben verlesenen Beweisanträge
nicht zuzulassen, da die Beweisaufnahme geschlossen sei. Nach kürzerer Un-
terbrechung der Hauptverhandlung wurde das freisprechende Urteil verkündet,
ohne daß zuvor nach § 244 Abs. 6 StPO über die Beweisanträge entschieden
worden war.
2. Dies beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht.
Das Verfahrensrecht kennt keine Präklusion von Beweisvorbringen auf
Grund Zeitablaufs, weil dies dem Prinzip der materiellen Wahrheit widerspre-
chen würde (vgl. Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 246 Rdn. 1). Das Gericht ist
vielmehr gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsver-
kündung Beweisanträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch
wenn die Urteilsberatung bereits abgeschlossen und der neue Termin lediglich
für die Verkündung des Urteils vorgesehen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389,
391; 21, 118, 123, 124 m.w.N.; BGH StV 1992, 218, 219; vgl. auch Meyer-
Goßner StPO 47. Aufl. § 246 Rdn. 1, § 244 Rdn. 33 m.w.N.).
Der Verpflichtung zur Entgegennahme der Beweisanträge ist die Ju-
gendkammer auch nachgekommen. Mit der Verlesung der Beweisanträge
durch die Staatsanwaltschaft, deren Erörterung in der Hauptverhandlung und
der Ankündigung, über die Beweisanträge zu beraten, ist sie konkludent in die
Beweisaufnahme wiedereingetreten; die entgegenstehende, im Protokoll nie-
dergelegte Auffassung der Vorsitzenden ist unbeachtlich (vgl. BGH NStZ 2004,
505, 507 m.w.N.). Über die Beweisanträge ist rechtsfehlerhaft nicht in der
Hauptverhandlung, sondern erst in den Urteilsgründen entschieden worden.
Das Gericht darf den Grundsatz, daß über einen Beweisantrag durch Gerichts-
beschluß in der Hauptverhandlung zu befinden ist (§ 244 Abs. 6 StPO), nur
dann durchbrechen, wenn es sich bei dem Antrag um einen Hilfsbeweisantrag
handelt. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin ihre Anträge -
wie sich aus deren Wortlaut ergibt - nicht von der Entscheidung über einen ver-
fahrensabschließenden Hauptantrag abhängig gemacht hat. Die Entscheidung
darüber, ob ein Beweisantrag als Haupt- oder Hilfsantrag gestellt werden soll,
liegt allein beim Antragsteller. Das Gericht hat insoweit keine Bestimmungs-
oder Gestaltungsrechte und kann demgemäß einen Beweisantrag nicht eigen-
mächtig in einen Hilfsbeweisantrag "umwandeln" (vgl. BGH NStZ 1984, 372).
3. Der Senat kann in Anbetracht des übrigen Beweisergebnisses nicht
ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrens-
verstoß beruht. Durch die Nichtbescheidung ihrer Beweisanträge in der Haupt-
verhandlung wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen, durch
weitere Beweisanträge und argumentative Äußerungen und Stellungnahmen
auf die bei der Ablehnung der Beweisanträge zum Ausdruck kommende Auf-
fassung der Jugendkammer zu reagieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfs-
beweisantrag 1). Dies gilt insbesondere für den Beweisantrag auf Vernehmung
des Zeugen Dr. B. zur Frage der psychischen Verfassung des Angeklagten
unmittelbar vor dessen richterlicher Vernehmung am 19. Dezember 2001. Vor
dem Hintergrund wechselnden Einlassungsverhaltens des Angeklagten, der in
seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Dezember 2001 alle sechs verfah-
rensgegenständlichen Taten, in seiner richterlichen Vernehmung am Folgetag
noch fünf davon eingestanden und nach der im April 2003 erfolgten Anklage-
zustellung alle Vorwürfe bestritten hat, kam dieser Frage besondere Bedeutung
zu. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe nur deshalb
falsche Geständnisse abgelegt, weil er "gestreßt" gewesen sei, als nicht wider-
legt angesehen. Insoweit ist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer das
richterliche Geständnis nach Vernehmung des Zeugen Dr. B. anders bewer-
tet hätte.
Die Sache muß daher neu verhandelt werden. Der Senat macht von der
Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverwei-
sen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovi(cid:1)