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BGH Urteil vom 17.02.2005 – 4 StR 500/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 500/04

Urteil

vom

17. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Siegen vom 23. April 2004 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

Jugendkammer des Landgerichts Hagen zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Brandstif-

tung, der versuchten Brandstiftung und der Sachbeschädigung in vier Fällen

aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich

die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisi-

on, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 und

Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg; eines Eingehens auf die weite-

ren Rügen bedarf es daher nicht.

Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, daß das Landgericht ihre im

Hauptverhandlungstermin vom 23. April 2004 gestellten unbedingten Beweis-

anträge nicht durch Gerichtsbeschluß beschieden, sondern sich mit diesen erst

im Urteil auseinandergesetzt hat.

1. Der zulässig erhobenen Rüge liegt folgender, durch das Protokoll

(§ 274 StPO) und freibeweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228) durch die

dienstlichen Stellungnahmen der Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der

Staatsanwaltschaft erwiesener Verfahrensablauf zugrunde:

Im Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2004 waren die Beweisauf-

nahme geschlossen und die Schlußanträge gestellt worden. Am folgenden

Verhandlungstag, dem 23. April 2004, überreichte der Sitzungsvertreter der

Staatsanwaltschaft zu Beginn der Verhandlung dem Gericht Beweisanträge,

die er der Vorsitzenden bereits vorab übermittelt hatte. Diese ließ daraufhin

folgenden Vermerk in das Sitzungsprotokoll aufnehmen: "Die Beweisaufnahme

ist geschlossen. In der Entgegennahme der Anträge und in der dann stattfin-

denden Beratung über die Beweisanträge liegt kein Wiedereintritt in die Be-

weisaufnahme". Sodann verlas der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

die Beweisanträge, mit denen die Vernehmung von fünf Zeugen zu näher be-

zeichneten Beweisthemen begehrt wurde. Der Verteidiger des Angeklagten

äußerte sich dahingehend, daß er bat, die soeben verlesenen Beweisanträge

nicht zuzulassen, da die Beweisaufnahme geschlossen sei. Nach kürzerer Un-

terbrechung der Hauptverhandlung wurde das freisprechende Urteil verkündet,

ohne daß zuvor nach § 244 Abs. 6 StPO über die Beweisanträge entschieden

worden war.

2. Dies beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht.

Das Verfahrensrecht kennt keine Präklusion von Beweisvorbringen auf

Grund Zeitablaufs, weil dies dem Prinzip der materiellen Wahrheit widerspre-

chen würde (vgl. Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 246 Rdn. 1). Das Gericht ist

vielmehr gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsver-

kündung Beweisanträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch

wenn die Urteilsberatung bereits abgeschlossen und der neue Termin lediglich

für die Verkündung des Urteils vorgesehen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389,

391; 21, 118, 123, 124 m.w.N.; BGH StV 1992, 218, 219; vgl. auch Meyer-

Goßner StPO 47. Aufl. § 246 Rdn. 1, § 244 Rdn. 33 m.w.N.).

Der Verpflichtung zur Entgegennahme der Beweisanträge ist die Ju-

gendkammer auch nachgekommen. Mit der Verlesung der Beweisanträge

durch die Staatsanwaltschaft, deren Erörterung in der Hauptverhandlung und

der Ankündigung, über die Beweisanträge zu beraten, ist sie konkludent in die

Beweisaufnahme wiedereingetreten; die entgegenstehende, im Protokoll nie-

dergelegte Auffassung der Vorsitzenden ist unbeachtlich (vgl. BGH NStZ 2004,

505, 507 m.w.N.). Über die Beweisanträge ist rechtsfehlerhaft nicht in der

Hauptverhandlung, sondern erst in den Urteilsgründen entschieden worden.

Das Gericht darf den Grundsatz, daß über einen Beweisantrag durch Gerichts-

beschluß in der Hauptverhandlung zu befinden ist (§ 244 Abs. 6 StPO), nur

dann durchbrechen, wenn es sich bei dem Antrag um einen Hilfsbeweisantrag

handelt. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin ihre Anträge -

wie sich aus deren Wortlaut ergibt - nicht von der Entscheidung über einen ver-

fahrensabschließenden Hauptantrag abhängig gemacht hat. Die Entscheidung

darüber, ob ein Beweisantrag als Haupt- oder Hilfsantrag gestellt werden soll,

liegt allein beim Antragsteller. Das Gericht hat insoweit keine Bestimmungs-

oder Gestaltungsrechte und kann demgemäß einen Beweisantrag nicht eigen-

mächtig in einen Hilfsbeweisantrag "umwandeln" (vgl. BGH NStZ 1984, 372).

3. Der Senat kann in Anbetracht des übrigen Beweisergebnisses nicht

ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrens-

verstoß beruht. Durch die Nichtbescheidung ihrer Beweisanträge in der Haupt-

verhandlung wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen, durch

weitere Beweisanträge und argumentative Äußerungen und Stellungnahmen

auf die bei der Ablehnung der Beweisanträge zum Ausdruck kommende Auf-

fassung der Jugendkammer zu reagieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfs-

beweisantrag 1). Dies gilt insbesondere für den Beweisantrag auf Vernehmung

des Zeugen Dr. B. zur Frage der psychischen Verfassung des Angeklagten

unmittelbar vor dessen richterlicher Vernehmung am 19. Dezember 2001. Vor

dem Hintergrund wechselnden Einlassungsverhaltens des Angeklagten, der in

seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Dezember 2001 alle sechs verfah-

rensgegenständlichen Taten, in seiner richterlichen Vernehmung am Folgetag

noch fünf davon eingestanden und nach der im April 2003 erfolgten Anklage-

zustellung alle Vorwürfe bestritten hat, kam dieser Frage besondere Bedeutung

zu. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe nur deshalb

falsche Geständnisse abgelegt, weil er "gestreßt" gewesen sei, als nicht wider-

legt angesehen. Insoweit ist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer das

richterliche Geständnis nach Vernehmung des Zeugen Dr. B. anders bewer-

tet hätte.

Die Sache muß daher neu verhandelt werden. Der Senat macht von der

Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverwei-

sen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovi(cid:1)