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BGH Beschluss vom 17.02.2005 – 5 StR 555/04

5. Strafsenat

5 StR 555/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2005

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 18. August 2004 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren

Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine hiergegen

gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte

mit den bereits abgeurteilten N und S in der Nacht vom

22. auf den 23. Dezember 2000 die Räume der Spielothek „P “ in

Chemnitz. Als die mittlerweile alarmierte Polizei am Tatort eintraf, flohen die

Täter unter Zurücklassung ihrer Beute. Noch auf der Flucht konnten die Mit-

täter N und S gestellt werden. Der dritte Täter konnte zu-

nächst unerkannt entkommen. Nach Überzeugung des Landgerichts war der

Angeklagte der entkommene Täter.

2. Die kaum hinreichend stringent begründete Beweiswürdigung des

Landgerichts erweist sich insgesamt als mangelhaft (vgl. zudem zur Fassung

der Beweiswürdigung: BGH NStZ 1998, 51). Sie hat jedenfalls aufgrund der

nachstehend bezeichneten durchgreifenden Bedenken keinen Bestand.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung maßgeblich darauf, daß

der Angeklagte, der größer und kräftiger als die beiden Mittäter ist, eine

schwarze Gesichtsmaske getragen habe, während die beiden kleineren Mit-

täter mit braunen Gesichtsmasken vermummt waren. An einer im unmittelba-

ren Anschluß an die Tat beim Mittäter S aufgefundenen schwarzen

Gesichtsmaske hätten sich DNA-Spuren des Angeklagten befunden. Daß

diese Maske später bei dem Mittäter S gefunden worden sei, erklärt

sich nach Auffassung des Landgerichts daraus, daß während der Tatbege-

hung die Gesichtsmasken getauscht worden seien.

Diese Beweisführung ist schon deshalb lückenhaft, weil das Landge-

richt unerörtert läßt, ob während der Tatbegehung überhaupt die nach den

Urteilsgründen allein vom Mittäter N vage angesprochene – darüber

hinaus allenfalls kreisschlüssig festgestellte – Möglichkeit bestanden hat, die

Gesichtsmasken auszutauschen. Der Sinn eines Gesichtsmaskentausches

erschließt sich nicht ohne weiteres. Im Blick auf ein späteres Wiedererken-

nen hätte sich das Ab- und Aufsetzen der Gesichtsmasken eher als gefähr-

lich dargestellt. Es hätte zumindest mitgeteilt werden müssen, ob und inwie-

weit die acht in der Spielothek anwesenden Personen die Täter im Blick ge-

habt hatten und ob ihnen ein Wechsel der Masken aufgefallen war. Selbst

wenn die bedrohten Personen nicht ständig die Täter beobachtet haben soll-

ten, wäre darzulegen gewesen, inwieweit sich für den vom Landgericht an-

genommenen Maskenwechsel jedenfalls im Moment der Aufgabe der Tat

und der Flucht der Täter Erkenntnisse gewinnen ließen. Insbesondere hätte

es der Darlegung bedurft, welche Maske der im Vergleich zu den Mittätern

größere Mann zu welchem Zeitpunkt getragen hat.

Hierzu wird nämlich im Zusammenhang mit der Flucht der Täter noch

folgende weitere Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung deutlich: Nach der

vom Landgericht mitgeteilten Aussage des an den Tatort gerufenen Polizei-

beamten Sch , auf dessen Angaben das Landgericht sich ersichtlich

auch stützt, seien zwei maskierte Männer aus einem Fenster der Rückfront

der Spielothek herausgekommen und geflüchtet, wovon einer festgenommen

worden sei; danach sei der Täter S , den er selbst festgenommen ha-

be, aus der Spielothek gekommen. Daraus ergibt sich aber dann, daß eine

vierte Maske existiert haben muß, die der flüchtende Täter trug und die auch

nicht sichergestellt werden konnte. Neben der schwarzen Gesichtsmaske

wurde bei S und N noch jeweils eine braune Gesichtsmaske

aufgefunden. Solange offenbleibt, welche Farbe die Maske des entkomme-

nen Täters hatte, spricht die Existenz einer vierten Maske gegen die Annah-

me des Landgerichts, der entkommene Täter müsse bei der Tatausführung

die bei S aufgefundene schwarze Gesichtsmaske getragen haben.

Daß der entkommene Täter die Maske unmittelbar vor der Flucht gewechselt

haben könnte, ist spekulativ. Besonders fern liegt zudem, daß er vor seiner

Flucht die abgelegte Maske dem S übergeben hat, zumal er nicht mit

diesem, sondern mit N geflohen ist, während S das Gebäude

später auf einem anderen Weg verlassen hat.

3. Die Sache bedarf allein schon deshalb umfassend neuer Verhand-

lung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird sein Augenmerk auch auf

Mobiltelefon-Verbindungsnachweise zu legen haben. Aus einer – hier nicht

mehr entscheidungsrelevanten – Verfahrensrüge, die eine Aufstellung der

vom Mobiltelefon des Mittäters S getätigten Anrufe enthält, ergibt

sich, daß der Anschluß des vom Angeklagten genutzten Mobiltelefons letzt-

mals elf Tage vor der Tat angewählt wurde. Dies zieht die vom Landgericht

als weiteres belastendes Indiz verwertete Feststellung in Zweifel, S

habe vor der Tat mehrere Male mit dem Angeklagten telefoniert. Bei der

Auswertung der Verbindungsnachweise wird auch ein längeres Gespräch

Bedeutung erlangen müssen, das erst am 23. Dezember 2000 – zu einem

Zeitpunkt nach der Tat, als S bereits festgenommen war – vom Mo-

biltelefon des S aus mit einem dem Angeklagten zugerechneten Mo-

biltelefon geführt wurde.

Sollte der neue Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung gelangen,

wird der lange Zeitraum zwischen Tatbegehung (Dezember 2000) und An-

klageerhebung (März 2004) unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 MRK

erläuterungsbedürftig sein. Gleichfalls wird ein notwendiger Härteausgleich

für nach der Tat erfolgte Verurteilungen, die vollständig vollstreckt und damit

nicht mehr gesamtstrafenfähig sind (§ 55 Abs. 1 StGB), zu bedenken sein.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause