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BGH Beschluss vom 17.02.2005 – 5 StR 555/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2005
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 18. August 2004 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren
Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine hiergegen
gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte
mit den bereits abgeurteilten N und S in der Nacht vom
22. auf den 23. Dezember 2000 die Räume der Spielothek „P “ in
Chemnitz. Als die mittlerweile alarmierte Polizei am Tatort eintraf, flohen die
Täter unter Zurücklassung ihrer Beute. Noch auf der Flucht konnten die Mit-
täter N und S gestellt werden. Der dritte Täter konnte zu-
nächst unerkannt entkommen. Nach Überzeugung des Landgerichts war der
Angeklagte der entkommene Täter.
2. Die kaum hinreichend stringent begründete Beweiswürdigung des
Landgerichts erweist sich insgesamt als mangelhaft (vgl. zudem zur Fassung
der Beweiswürdigung: BGH NStZ 1998, 51). Sie hat jedenfalls aufgrund der
nachstehend bezeichneten durchgreifenden Bedenken keinen Bestand.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung maßgeblich darauf, daß
der Angeklagte, der größer und kräftiger als die beiden Mittäter ist, eine
schwarze Gesichtsmaske getragen habe, während die beiden kleineren Mit-
täter mit braunen Gesichtsmasken vermummt waren. An einer im unmittelba-
ren Anschluß an die Tat beim Mittäter S aufgefundenen schwarzen
Gesichtsmaske hätten sich DNA-Spuren des Angeklagten befunden. Daß
diese Maske später bei dem Mittäter S gefunden worden sei, erklärt
sich nach Auffassung des Landgerichts daraus, daß während der Tatbege-
hung die Gesichtsmasken getauscht worden seien.
Diese Beweisführung ist schon deshalb lückenhaft, weil das Landge-
richt unerörtert läßt, ob während der Tatbegehung überhaupt die nach den
Urteilsgründen allein vom Mittäter N vage angesprochene – darüber
hinaus allenfalls kreisschlüssig festgestellte – Möglichkeit bestanden hat, die
Gesichtsmasken auszutauschen. Der Sinn eines Gesichtsmaskentausches
erschließt sich nicht ohne weiteres. Im Blick auf ein späteres Wiedererken-
nen hätte sich das Ab- und Aufsetzen der Gesichtsmasken eher als gefähr-
lich dargestellt. Es hätte zumindest mitgeteilt werden müssen, ob und inwie-
weit die acht in der Spielothek anwesenden Personen die Täter im Blick ge-
habt hatten und ob ihnen ein Wechsel der Masken aufgefallen war. Selbst
wenn die bedrohten Personen nicht ständig die Täter beobachtet haben soll-
ten, wäre darzulegen gewesen, inwieweit sich für den vom Landgericht an-
genommenen Maskenwechsel jedenfalls im Moment der Aufgabe der Tat
und der Flucht der Täter Erkenntnisse gewinnen ließen. Insbesondere hätte
es der Darlegung bedurft, welche Maske der im Vergleich zu den Mittätern
größere Mann zu welchem Zeitpunkt getragen hat.
Hierzu wird nämlich im Zusammenhang mit der Flucht der Täter noch
folgende weitere Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung deutlich: Nach der
vom Landgericht mitgeteilten Aussage des an den Tatort gerufenen Polizei-
beamten Sch , auf dessen Angaben das Landgericht sich ersichtlich
auch stützt, seien zwei maskierte Männer aus einem Fenster der Rückfront
der Spielothek herausgekommen und geflüchtet, wovon einer festgenommen
worden sei; danach sei der Täter S , den er selbst festgenommen ha-
be, aus der Spielothek gekommen. Daraus ergibt sich aber dann, daß eine
vierte Maske existiert haben muß, die der flüchtende Täter trug und die auch
nicht sichergestellt werden konnte. Neben der schwarzen Gesichtsmaske
wurde bei S und N noch jeweils eine braune Gesichtsmaske
aufgefunden. Solange offenbleibt, welche Farbe die Maske des entkomme-
nen Täters hatte, spricht die Existenz einer vierten Maske gegen die Annah-
me des Landgerichts, der entkommene Täter müsse bei der Tatausführung
die bei S aufgefundene schwarze Gesichtsmaske getragen haben.
Daß der entkommene Täter die Maske unmittelbar vor der Flucht gewechselt
haben könnte, ist spekulativ. Besonders fern liegt zudem, daß er vor seiner
Flucht die abgelegte Maske dem S übergeben hat, zumal er nicht mit
diesem, sondern mit N geflohen ist, während S das Gebäude
später auf einem anderen Weg verlassen hat.
3. Die Sache bedarf allein schon deshalb umfassend neuer Verhand-
lung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird sein Augenmerk auch auf
Mobiltelefon-Verbindungsnachweise zu legen haben. Aus einer – hier nicht
mehr entscheidungsrelevanten – Verfahrensrüge, die eine Aufstellung der
vom Mobiltelefon des Mittäters S getätigten Anrufe enthält, ergibt
sich, daß der Anschluß des vom Angeklagten genutzten Mobiltelefons letzt-
mals elf Tage vor der Tat angewählt wurde. Dies zieht die vom Landgericht
als weiteres belastendes Indiz verwertete Feststellung in Zweifel, S
habe vor der Tat mehrere Male mit dem Angeklagten telefoniert. Bei der
Auswertung der Verbindungsnachweise wird auch ein längeres Gespräch
Bedeutung erlangen müssen, das erst am 23. Dezember 2000 – zu einem
Zeitpunkt nach der Tat, als S bereits festgenommen war – vom Mo-
biltelefon des S aus mit einem dem Angeklagten zugerechneten Mo-
biltelefon geführt wurde.
Sollte der neue Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung gelangen,
wird der lange Zeitraum zwischen Tatbegehung (Dezember 2000) und An-
klageerhebung (März 2004) unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 MRK
erläuterungsbedürftig sein. Gleichfalls wird ein notwendiger Härteausgleich
für nach der Tat erfolgte Verurteilungen, die vollständig vollstreckt und damit
nicht mehr gesamtstrafenfähig sind (§ 55 Abs. 1 StGB), zu bedenken sein.
Basdorf Häger Gerhardt
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