Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZB 204/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 204/04

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 17. Februar 2005

beschlossen:

Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts

Halle-Saalkreis vom 4. Mai 2004 (59 IN 1475/03) wird bis zur Ent-

scheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausge-

setzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO

i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses. Die Aus-

setzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das

Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht,

wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere

Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der

vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zumindest

zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v.

21. März 2002 - IX ZB 48/02, ZIP 2002, 718).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtsbe-

schwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Die von der

Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen im Rahmen der Prüfung der Zah-

lungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO) sind von grundsätzlicher Bedeu-

tung und höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Durch die Veräuße-

rung der zur Spedition des Schuldners gehörenden Fahrzeuge würden dem

Schuldner erhebliche Nachteile für den Fall entstehen, daß der Eröffnungsbe-

schluß aufgehoben werden muß; die Interessen der Gläubiger werden dadurch

gewahrt, daß die im Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13. Fe-

bruar 2004 getroffenen Anordnungen - insbesondere die Bestellung der Betei-

ligten zu 2 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin und das allgemeine Verfü-

gungsverbot zum Nachteil des Schuldners - in Kraft bleiben.

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann