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BGH Beschluß vom 21.03.2002 – IX ZB 48/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2002
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3; InsO §§ 4, 34
a) Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-
nung die Vollziehung der Entscheidung erster Instanz (hier: Eröffnung des
Insolvenzverfahrens) aussetzen.
b) Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn durch die weitere Vollzie-
hung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den
anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest
zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. In aller Re-
gel kann dies ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Be-
gründung der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden.
BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 - LG Kassel
AG Korbach
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 21. März 2002
beschlossen:
Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehung
des Beschlusses des Amtsgerichts Korbach vom 1. Dezember
2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Durch Beschluß vom 1. Dezember 2001 hat das Amtsgericht auf Anträge
der Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ge-
meinschuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt Bo. zum Insolvenzverwalter be-
stellt. Der Beschluß ist der Beteiligten zu 1 am 5. Dezember 2001 zu Händen
ihrer Geschäftsführerin B. zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß hat die
Beteiligte zu 1, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäfts-
führer A. unter dem 7. Dezember 2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die mit
näherer Begründung darauf gestützt worden ist, daß es an einer Überschul-
dung der Beteiligten zu 1 mangele. Das Landgericht hat die sofortige Be-
schwerde durch Beschluß vom 30. Januar 2002 zurückgewiesen. Gegen diese
Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 mit einem am 28. Februar 2002 beim Bun-
desgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer - beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen - Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt, die
noch nicht begründet ist.
Mit Antrag vom 1. März 2002 beantragen ihre Verfahrensbevollmächtig-
ten den Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Vollziehung des
Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. Dezember 2001 auszusetzen. Zur Be-
gründung des Antrages führen sie aus, die Aussetzung der Vollziehung sei
nicht nur bei Erfolgsaussicht des Rechtsmittels möglich. Im derzeitigen Stadium
sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, diese näher zu begründen. Sie
könne auch nicht darlegen, daß sie im Verfahren der ersten Beschwerde einen
Antrag nach § 572 Abs. 3 ZPO a.F. gestellt habe. Darauf komme es indes nicht
an.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die gegen die Entscheidung über die sofortige erste Beschwerde ein-
gelegte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich nach neuem Ver-
fahrensrecht (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO), weil die angefochtene Entscheidung
nach dem 31. Dezember 2001 erlassen worden ist. Nach der Neuregelung des
Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887) ist der Beschwerdezugang zum Bundesgerichtshof nach
Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluß die
Rechtsbeschwerde unter anderem statthaft, wenn dies im Gesetz - wie hier in
§ 6 Abs. 1, § 34 InsO - bestimmt ist. Damit ist dem Rechtsbeschwerdeführer
zugleich die Möglichkeit eröffnet, nach § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570
Abs. 3 ZPO n.F. um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Ent-
scheidung nachzusuchen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist dabei nicht auf die
in § 570 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit beschränkt, die Vollzie-
hung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Gerichts
der ersten Beschwerde, auszusetzen. Es kann im Wege der einstweiligen An-
ordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO auch die Vollziehung der Entschei-
dung der ersten Instanz aussetzen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 570
Rn. 5).
2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige
Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die ge-
samte Gläubigerschaft gegeneinander abzuwägen (vgl. MünchKomm-InsO/
Schmahl, § 34 Rn. 18). Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen
Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden
ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollzie-
hung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen
Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen
Maßnahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. HK-InsO/Kirchhof,
2. Aufl. § 34 Rn. 22; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 34 Rn. 18a) und die Rechts-
beschwerde zulässig erscheint. Dies setzt in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 ZPO voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsord-
nung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nach § 575
Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Begründung der Rechtsbeschwerde diese Zulässig-
keitsvoraussetzung darlegen.
Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend die Aussetzung der Voll-
ziehung der das Insolvenzverfahren eröffnenden Entscheidung des Amtsge-
richts nicht in Betracht.
a) Daß mit der weiteren Durchführung des Insolvenzverfahrens für die
Beteiligte zu 1 überwiegende Nachteile verbunden sind, wird nicht geltend ge-
macht und ist auch sonst nicht erkennbar. Ein Vortrag hierzu ist auch nicht
zwingend davon abhängig, daß den Verfahrensbevollmächtigten die Gerichts-
akten zur Einsicht zur Verfügung gestanden haben. Beschwerdeführerin ist die
Beteiligte zu 1, die im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren durch ihre
Geschäftsführer vertreten wird. Es ist nicht erkennbar, wodurch die Geschäfts-
führer gehindert sein könnten, ihre Verfahrensbevollmächtigten über die der
Gesellschaft drohenden Nachteile zu informieren.
Die Verfahrensbevollmächtigten haben um Entscheidung über die einst-
weilige Anordnung bereits in dieser frühen Phase des Rechtsbeschwerdever-
fahrens gebeten. Die Beteiligte zu 1 muß es deshalb hinnehmen, daß der S e-
nat ohne eine nähere Begründung überwiegende Gründe für die Aussetzung
der Vollziehung nicht feststellen kann.
b) Entsprechendes gilt für die Prüfung der Erfolgsaussichten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens. Das Landgericht hat den Eröffnungsgrund der
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) im Kern mit der Begründung bejaht, die im
einzelnen festgestellten liquiden Mittel der Beteiligten zu 1 reichten offenkundig
nicht aus, die ebenfalls festgestellten fälligen Verbindlichkeiten innerhalb einer
Monatsfrist (zur Monatsfrist vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP
1995, 929, 931; HK-InsO/Kirchhof aaO § 17 Rn. 18) auszugleichen. Diese Be-
urteilung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und erschöpft sich in der
Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung ste-
henden Einzelfall. Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht er-
kennbar. Danach kann auf der Grundlage der Entscheidung des Beschwerde-
gerichts ohne das Vorliegen der noch ausstehenden Begründung der Rechts-
beschwerde nicht davon ausgegangen werden, daß das Rechtsmittel zulässig
ist.
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser