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BGH Beschluß vom 21.03.2002 – IX ZB 48/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. März 2002

in dem Insolvenzverfahren

IX ZB 48/02

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3; InsO §§ 4, 34

a) Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-

nung die Vollziehung der Entscheidung erster Instanz (hier: Eröffnung des

Insolvenzverfahrens) aussetzen.

b) Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn durch die weitere Vollzie-

hung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den

anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest

zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. In aller Re-

gel kann dies ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Be-

gründung der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden.

BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 - LG Kassel

AG Korbach

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 21. März 2002

beschlossen:

Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehung

des Beschlusses des Amtsgerichts Korbach vom 1. Dezember

2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Durch Beschluß vom 1. Dezember 2001 hat das Amtsgericht auf Anträge

der Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ge-

meinschuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt Bo. zum Insolvenzverwalter be-

stellt. Der Beschluß ist der Beteiligten zu 1 am 5. Dezember 2001 zu Händen

ihrer Geschäftsführerin B. zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß hat die

Beteiligte zu 1, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäfts-

führer A. unter dem 7. Dezember 2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die mit

näherer Begründung darauf gestützt worden ist, daß es an einer Überschul-

dung der Beteiligten zu 1 mangele. Das Landgericht hat die sofortige Be-

schwerde durch Beschluß vom 30. Januar 2002 zurückgewiesen. Gegen diese

Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 mit einem am 28. Februar 2002 beim Bun-

desgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer - beim Bundesgerichtshof zu-

gelassenen - Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt, die

noch nicht begründet ist.

Mit Antrag vom 1. März 2002 beantragen ihre Verfahrensbevollmächtig-

ten den Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Vollziehung des

Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. Dezember 2001 auszusetzen. Zur Be-

gründung des Antrages führen sie aus, die Aussetzung der Vollziehung sei

nicht nur bei Erfolgsaussicht des Rechtsmittels möglich. Im derzeitigen Stadium

sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, diese näher zu begründen. Sie

könne auch nicht darlegen, daß sie im Verfahren der ersten Beschwerde einen

Antrag nach § 572 Abs. 3 ZPO a.F. gestellt habe. Darauf komme es indes nicht

an.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die gegen die Entscheidung über die sofortige erste Beschwerde ein-

gelegte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich nach neuem Ver-

fahrensrecht (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO), weil die angefochtene Entscheidung

nach dem 31. Dezember 2001 erlassen worden ist. Nach der Neuregelung des

Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001

(BGBl. I S. 1887) ist der Beschwerdezugang zum Bundesgerichtshof nach

Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluß die

Rechtsbeschwerde unter anderem statthaft, wenn dies im Gesetz - wie hier in

§ 6 Abs. 1, § 34 InsO - bestimmt ist. Damit ist dem Rechtsbeschwerdeführer

zugleich die Möglichkeit eröffnet, nach § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570

Abs. 3 ZPO n.F. um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Ent-

scheidung nachzusuchen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist dabei nicht auf die

in § 570 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit beschränkt, die Vollzie-

hung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Gerichts

der ersten Beschwerde, auszusetzen. Es kann im Wege der einstweiligen An-

ordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO auch die Vollziehung der Entschei-

dung der ersten Instanz aussetzen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 570

Rn. 5).

2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige

Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die ge-

samte Gläubigerschaft gegeneinander abzuwägen (vgl. MünchKomm-InsO/

Schmahl, § 34 Rn. 18). Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen

Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden

ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollzie-

hung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen

Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen

Maßnahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. HK-InsO/Kirchhof,

2. Aufl. § 34 Rn. 22; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 34 Rn. 18a) und die Rechts-

beschwerde zulässig erscheint. Dies setzt in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 2 ZPO voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsord-

nung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nach § 575

Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Begründung der Rechtsbeschwerde diese Zulässig-

keitsvoraussetzung darlegen.

Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend die Aussetzung der Voll-

ziehung der das Insolvenzverfahren eröffnenden Entscheidung des Amtsge-

richts nicht in Betracht.

a) Daß mit der weiteren Durchführung des Insolvenzverfahrens für die

Beteiligte zu 1 überwiegende Nachteile verbunden sind, wird nicht geltend ge-

macht und ist auch sonst nicht erkennbar. Ein Vortrag hierzu ist auch nicht

zwingend davon abhängig, daß den Verfahrensbevollmächtigten die Gerichts-

akten zur Einsicht zur Verfügung gestanden haben. Beschwerdeführerin ist die

Beteiligte zu 1, die im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren durch ihre

Geschäftsführer vertreten wird. Es ist nicht erkennbar, wodurch die Geschäfts-

führer gehindert sein könnten, ihre Verfahrensbevollmächtigten über die der

Gesellschaft drohenden Nachteile zu informieren.

Die Verfahrensbevollmächtigten haben um Entscheidung über die einst-

weilige Anordnung bereits in dieser frühen Phase des Rechtsbeschwerdever-

fahrens gebeten. Die Beteiligte zu 1 muß es deshalb hinnehmen, daß der S e-

nat ohne eine nähere Begründung überwiegende Gründe für die Aussetzung

der Vollziehung nicht feststellen kann.

b) Entsprechendes gilt für die Prüfung der Erfolgsaussichten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens. Das Landgericht hat den Eröffnungsgrund der

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) im Kern mit der Begründung bejaht, die im

einzelnen festgestellten liquiden Mittel der Beteiligten zu 1 reichten offenkundig

nicht aus, die ebenfalls festgestellten fälligen Verbindlichkeiten innerhalb einer

Monatsfrist (zur Monatsfrist vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP

1995, 929, 931; HK-InsO/Kirchhof aaO § 17 Rn. 18) auszugleichen. Diese Be-

urteilung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und erschöpft sich in der

Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung ste-

henden Einzelfall. Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht er-

kennbar. Danach kann auf der Grundlage der Entscheidung des Beschwerde-

gerichts ohne das Vorliegen der noch ausstehenden Begründung der Rechts-

beschwerde nicht davon ausgegangen werden, daß das Rechtsmittel zulässig

ist.

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser