Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.02.2005 – IX ZB 62/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

InsO §§ 97, 98, 36 Abs. 1

a) Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgerichts erlassenen Haftbefehls sind die

Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen,

so bestimmt zu bezeichnen, daß der Schuldner ohne weiteres erkennen kann

durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt.

b) Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hin-

sichtlich einzelnen von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil

eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeit-

lich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise

abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist.

c) Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen

dem Insolvenzbeschlag.

BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 – IX ZB 62/04 – AG Köln

LG Köln

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 17. Februar 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der

19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Februar 2004 teil-

weise aufgehoben.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 4. November 2003

wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel aufrechterhalten, so-

weit mit der Haftanordnung durchgesetzt werden soll, daß der

Schuldner dem Beteiligten zu 2) die Namen und Anschriften der

seit dem 1. Juli 2002 behandelten Privatpatienten mitteilt und an-

gibt, welche Honorarforderungen diesen gegenüber entstanden

und in welchem Umfang sie erfüllt worden sind.

Im übrigen wird der Beschluß aufgehoben und die Sache zur er-

neuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 4.000 €

Gründe

I.

Der Schuldner ist Internist und betreibt eine Arztpraxis. Mit Beschluß

vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht auf Gläubigerantrag das Insolvenzverfah-

ren über sein Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt vom Schuld-

ner Auskunft und Mitwirkung zur Klärung der Einkommens- und Vermögens-

verhältnisse des fortlaufenden Praxisbetriebes, die er im Schreiben an den

Schuldner vom 16. Juni 2003 wie folgt konkretisiert hat:

„1) Welche Privatpatienten hat der Schuldner seit dem Tag der Insolvenzeröff-

nung, wann und mit welchem Honorar behandelt. Benötigt wird eine Auflistung mit

Vornamen, Namen und zustellfähiger Anschrift jedes Privatpatienten (….).

2) Der Schuldner hat im Nachgang zum Termin zur Auskunftserteilung vom

08.01.2003 die angekündigten Einnahmen- und Ausgabenbelege sowie Kassenbü-

cher (Frage 5) nicht in ordnungsgemäßer Form vorgelegt. Der Schuldner hat da-

her die angeforderten Einnahmen- und Ausgabenbelege für den Zeitraum ab dem

Tag der Insolvenzeröffnung bis zum heutigen Tage mir unverzüglich zur Verfü-

gung zu stellen.

3) Der Schuldner muß seine derzeitigen Einkünfte offen legen. Der Schuldner

muß darlegen, ob er seine Tätigkeit derzeit als Selbständiger oder nichtselbstän-

diger Arbeitnehmer fortsetzt. (…)

4) Der Schuldner ist seiner Verpflichtung zur Abrechnung gegenüber der Kassen-

ärztlichen Vereinigung Nordrhein für die Quartale 04/02 und 01/03 nicht nachge-

kommen. Der Schuldner hat die Abrechnungen nunmehr einzureichen und mir die

für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen.“

Der Schuldner legte eine Zusammenstellung von Übersichten der Aus-

gaben und Einkünfte sowie Aufstellungen über seine Forderungen gegenüber

Privatpatienten in anonymisierter Form vor. Er machte geltend, die Honorarfor-

derungen am 31. Dezember 1996 an seine Ehefrau abgetreten zu haben. Hin-

sichtlich der Identität der Patienten und der Tatsache der Behandlung berief er

sich auf die ärztliche Schweigepflicht.

Das Amtsgericht hat zur Durchsetzung des Auskunftsersuchens zu-

nächst erfolglos die zwangsweise Vorführung und sodann mit Beschluß vom

4. November 2003 die Haft gegen den Schuldner angeordnet. Hiergegen hat

der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und im Anschluß daran Ablich-

tungen von 250 anonymisierten Privatarztrechnungen überreicht. Der Insol-

venzverwalter hat mitgeteilt, daß er die Patientendaten benötige, um etwaige

Ansprüche der Masse überprüfen zu können. Die vom Schuldner angegebenen

Einnahme- und Kostenpositionen seien unzureichend. Er benötige demgegen-

über geordnete Belege, um die einzelnen Zahlungsvorgänge chronologisch

nachvollziehen und Gläubiger und Schuldner identifzieren zu können. Im übri-

gen habe sich das Auskunftsbegehren zu Nr. 3 und 4 im Schreiben vom

16. Juni 2003 zwischenzeitlich erledigt. Später teilte der Insolvenzverwalter mit,

daß er Nr. 3 des Ersuchens irrtümlich als erledigt bezeichnet habe; tatsächlich

habe der Schuldner nach wie vor seine Einkünfte nicht offengelegt.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und dies

damit begründet, daß bereits die unzureichende Auskunft zu den privatärztli-

chen Abrechnungen den Haftbefehl rechtfertige, ohne daß "im derzeitigen Ver-

fahrensstadium" geprüft werden müsse, ob der Schuldner im übrigen seinen

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt habe. Hiergegen wendet sich der

Schuldner mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte

Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und führt teilweise zur Auf-

hebung und Zurückverweisung.

1. Das Beschwerdegericht hat allerdings mit Recht die Voraussetzungen

für die Haftanordnung gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO bejaht, soweit damit die

vom Insolvenzverwalter geforderte Vorlage der privatärztlichen Abrechnungen

durchgesetzt werden soll. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner im

Insolvenzverfahren verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der

Insolvenzmasse erforderlich sind. Der Insolvenzverwalter kann deshalb Anga-

ben über Forderungen verlangen, die der Schuldner bei seiner fortdauernden

Praxistätigkeit gegenüber Privatpatienten erwirbt, weil diese gemäß § 35 InsO

der Masse gebühren.

a) Honoraransprüche freiberuflich tätiger Personen gegenüber Dritten

sind in vollem Umfang pfändbar und fallen ohne Abzüge in die Insolvenzmasse

(BGH, Beschl. v. 20. März 2003 – IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983; v. 4. März

2004 – IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ). Die nach dem Vor-

trag des Schuldners noch vor Insolvenzeröffnung erfolgte Abtretung aller "For-

derungen aus Einkünften aus Privatliquidationen" an seine Ehefrau steht der

Massezugehörigkeit nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob diese Abtre-

tung sich trotz ihres insofern nicht eindeutigen Wortlauts auch auf zukünftige

Rechte erstreckt.

aa) Gemäß § 91 InsO vermag die Abtretung einen Rechtserwerb der

streitgegenständlichen, nach Insolvenzeröffnung entstandenen Honorarforde-

rungen nicht zu begründen. Ein Fall des § 114 Abs. 1 InsO liegt bereits des-

halb nicht vor, weil es sich bei Ansprüchen aus einem privatärztlichen Behand-

lungsvertrag nicht um fortlaufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sin-

ne der Norm handelt.

bb) Im übrigen ist die Abtretung gemäß § 134 BGB nichtig. Wegen der

aus § 402 BGB folgenden umfassenden Informationspflicht gegenüber dem

neuen Gläubiger hat die Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten glei-

chermaßen wie die von Rechtsanwälten in aller Regel die Preisgabe von an-

vertrauten Geheimnissen zur Folge und ist deshalb bei fehlender Einwilligung

der Patienten bzw. Mandanten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB gemäß § 134

BGB nichtig (BGHZ 115, 123, 124 ff; 116, 268, 272 ff; BGH, Urt. v. 5. Dezem-

ber 1995 – X ZR 121/93, WM 1996, 928, 929).

b) Die aufgrund der privatärztlichen Verträge entstandenen Forderungen

sind pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag.

aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Honorarforderungen

von Steuerberatern und Rechtsanwälten trotz der in § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG,

§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheits-

pflichten grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse (BGHZ 141,

173, 176 ff; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 – IX ZB 133/03, ZIP 2003, 2176;

v. 4. März 2004 – IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ). Das im

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Geheimhaltungs-

interesse der betroffenen Mandanten rechtfertigt den Ausschluß des durch

Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrechtes der Gläubiger nicht. Die

Auskunftspflichten des zur Verschwiegenheit verpflichteten Schuldners erstrek-

ken sich weder nach § 807 ZPO noch nach § 836 Abs. 3 ZPO auf uneinge-

schränkt schutzwürdige Daten. Zwar ist zur zweckentsprechenden Rechtsver-

folgung die Benennung der jeweiligen Drittschuldner unverzichtbar. Der Um-

stand allein, daß Mandanten Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Steu-

erberatern in Anspruch nehmen, ist jedoch keine überragend geheimhaltungs-

bedürftige Tatsache (BGHZ 141, 173, 177 f).

bb) Für Honorarforderungen des Arztes gilt im Grundsatz nichts ande-

res. Die durch die Berufsordnung für Ärzte (§ 9 MBO-Ä), den Behandlungsver-

trag und § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützte ärztliche Verschwiegenheitspflicht

und das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner speziellen

Ausformung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ergebende Recht der Patienten auf Ge-

heimhaltung seiner persönlichen Umstände stehen dem nicht entgegen.

(1) Die für die Durchsetzung der Pfändung erforderlichen Daten über die

Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe, also der Umstand, daß

jemand einen Arzt oder ein Krankenhaus aufgesucht hat, unterfallen zwar auch

dem Arztgeheimnis (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechtes 3. Aufl.

§ 70 Rn. 1; Langkeit NStZ 1994, 6; Brötel NJW 1998, 3387, 3388 jeweils

m.w.N.; vgl. zur entsprechenden Reichweite des Zeugnisverweigerungsrecht

eines Arztes BGHSt 33, 148, 152; 45, 363, 366), weil entsprechende Informa-

tionen unter Umständen Rückschlüsse auf mögliche Erkrankungen und die In-

tensität der erforderlichen Behandlung erlauben. Die Preisgabe dieser Daten

bedeutet insoweit auch eine Beeinträchtigung des durch Art. 2 Abs. 1 in Ver-

bindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes,

das die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Ein-

zelnen garantiert, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb

welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl.

BVerfGE 65, 1, 41 f; 80, 367, 373).

(2) Die ärztliche Schweigepflicht tritt jedoch zurück, wenn überragende

Interessen des Gemeinwohls oder vorrangige Belange Dritter dies gebieten

und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist (vgl. BVerfGE 32, 373, 380;

BVerwG NJW 1989, 2961, 2962). Bei einer hierfür erforderlichen Güterabwä-

gung der Geheimhaltungsinteressen der Privatpatienten einerseits und der von

Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteressen andererseits haben die

Belange der Gläubiger insofern Vorrang, als die Angaben der Namen des Dritt-

schuldners und die Höhe der Forderungen für die Durchsetzung der Gläubiger-

rechte erforderlich sind. Ein der Güterabwägung von vornherein entzogener

Intimbereich der Patienten, der selbst bei schwerwiegenden Interessen der All-

gemeinheit nicht tangiert werden dürfte (vgl. BVerfGE 80, 367, 373 m.w.N.), ist

hierbei nicht betroffen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes ist

vielmehr insofern hinnehmbar, als der Patient hierbei notwendigerweise mit

seiner Umwelt in Kontakt tritt, indem er z.B. die Räumlichkeiten der Praxis auf-

sucht und eine ärztliche Rechnung per Post übersandt bekommt. Die bloße

Tatsache eines Arztbesuches offenbart auch keine Einzelheiten über gesund-

heitliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen. Dementsprechend ist im We-

sentlichen anerkannt, daß ein Arzt bei Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

rung gemäß § 807 Abs. 1 ZPO personenbezogene Daten der Drittschuldner

anzugeben hat (LG Würzburg NJW-RR 1998, 1373; LG Mainz DGVZ 2001, 78,

79; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 807 Rn. 37; MünchKomm-ZPO/

Eickmann, 2. Aufl. § 807, Rn. 44; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,

63. Aufl. § 807 Rn. 17 "Arzt"; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 807 Rn. 28;

Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 807 Rn. 160; vgl. BGHSt 37, 340,

341; a.A. LG Memmingen NJW 1996, 793, 794).

Der Schuldner offenbart danach der Geheimhaltung unterliegende Da-

ten nicht unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB, wenn und soweit er durch

Gesetz dazu berechtigt (vgl. BGHZ 115, 123, 126) bzw. gemäß § 807 ZPO,

§ 836 Abs. 3 ZPO dazu verpflichtet ist. Im Insolvenzverfahren bildet § 97 Abs. 1

InsO, der den Schuldner zur Auskunft über alle das Verfahren betreffenden

Verhältnisse verpflichtet, die gesetzliche Grundlage hierfür.

c) Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Ansicht, das Interesse

der Insolvenzgläubiger an der Verwertung der Honorarforderungen verlange

nicht notwendig die Offenlegung der einzelnen Patientenbeziehungen. Habe

der Schuldner wie im Streitfall seine Honorare in Rechnung gestellt und einge-

zogen, dies dem Insolvenzverwalter offenbart und anonymisierte Rechnungen

übergeben, werde eine Grundkontrolle des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs

ermöglicht. Da der Insolvenzverwalter vorhandene Bankverbindungen in Erfah-

rung bringen und Konten kontrollieren könne, lasse sich ohne weiteres feststel-

len, welche Beträge der Schuldner "an der Masse vorbei" vereinnahmt habe.

Der Schuldner vermag eine Einschränkung der gemäß § 97 Abs. 1 InsO

bestehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht daraus herzuleiten, daß

er die aus der Fortsetzung des Praxisbetriebes entstandenen Forderungen un-

geachtet des Insolvenzbeschlags selbst geltend gemacht und eingezogen hat.

Die Insolvenzgläubiger haben ein berechtigtes Interesse daran, feststellen und

überprüfen zu lassen, inwieweit an den Schuldner erfolgte Zahlungen zur Erfül-

lung der Forderungen geführt haben (vgl. § 81 InsO) und in welchem Umfang

bestehende Ansprüche der Masse noch geltend gemacht und durchgesetzt

werden können. Notwendige Voraussetzung dafür ist, daß der Insolvenzverwal-

ter anhand der Rechnungslegung nachvollziehen und kontrollieren kann, wem

gegenüber in welcher Höhe Forderungen bestehen, inwieweit diese getilgt sind

und wohin das Geld geflossen ist. Ohne Nennung der Patientendaten ist eine

solche Überprüfung nicht möglich. Eine Kontrolle der Zahlungsvorgänge an-

hand von Kontoverbindungen scheidet aus, weil der Schuldner über keine

Bankverbindung mehr verfügt und ausweislich der vorgelegten anonymisierten

Arztrechnungen gegenüber seinen Patienten Barzahlungen verlangt hat.

Die Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Patienten infolge der

Mitteilung der Daten an den Insolvenzverwalter ist demgegenüber verhältnis-

mäßig geringfügig. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen unabhängig

davon, inwieweit sie selbst entsprechenden Verschwiegenheitspflichten des

Geheimnisträgers unterworfen sind (vgl. BGHZ 141, 173, 179), die ihnen zu-

gänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen

im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist, wie vom 4. März

2004 - IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ. Das Insolvenzgericht

stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderun-

gen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integri-

tät gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 – IX ZB 349/02, ZIP 2004, 1214,

1216). Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, daß die aus dem Insol-

venzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertrauli-

chen Behandlung unterliegen.

d) Da der Schuldner trotz wiederholter Aufforderungen Namen und An-

schriften der Privatpatienten nicht mitgeteilt, sondern lediglich anonymisierte

Rechnungen vorgelegt hat und auch die zwangsweise Vorführung erfolglos

blieb, ist die Haftanordnung verhältnismäßig und gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO

gerechtfertigt. Daß der Schuldner davon ausgegangen ist, aufgrund seiner

ärztlichen Schweigepflicht zur Herausgabe der Patientendaten nicht berechtigt

zu sein, steht dem nicht entgegen. Ausweislich des Schriftsatzes seines verfah-

rensbevollmächtigten Rechtsanwalts vom 27. August 2003 war ihm bekannt,

daß er jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Anordnungen nicht mit strafrechtli-

cher Verfolgung zu rechnen hatte.

2. Die angefochtene Entscheidung beruht jedoch auf einer Verletzung

des Gesetzes (§ 576 Abs. 1, 3, § 546 ZPO), weil das Landgericht nicht geprüft

und entschieden hat, ob die weiteren vom Insolvenzverwalter geltend gemach-

ten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haftan-

ordnung durchgesetzt werden sollen, noch bestehen.

a) Die Anordnung der Haft gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO dient der Er-

zwingung der vom Schuldner verweigerten Auskunft und Mitwirkung und ver-

folgt insoweit ähnliche Zwecke wie die zur Einzelzwangsvollstreckung gelten-

den Regelungen (vgl. MünchKomm-InsO/Passauer, § 98 Rn. 1; vgl. §§ 901,

888 Abs. 1 ZPO). Diese Zwangsmaßnahme setzt ein konkretes Auskunfts- und

Mitwirkungsbegehren voraus, dem der Schuldner nicht Folge geleistet hat. So-

bald der Schuldner die von ihm verlangte Auskunft vollständig erteilt hat, entfal-

len die Voraussetzungen für die Haft. Der Haftbefehl ist dann von Amts wegen

aufzuheben (§ 98 Abs. 3 Satz 2 InsO) und ein bereits durchgeführter Haftvoll-

zug umgehend zu beenden. Während der Haft ist dem Schuldner auf Verlan-

gen Gelegenheit zu geben, seine Mitwirkungsverpflichtungen zu erfüllen; erfor-

derlichenfalls ist der Vollzug des Haftbefehls zu diesem Zweck auszusetzen

(vgl. MünchKomm-InsO/Passauer, § 98 Rn. 28).

b) Kommt der Schuldner den der Verhaftung zugrundeliegenden Aus-

kunftspflichten nur teilweise nach, hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob die

Haftanordnung weiterhin gerechtfertigt oder aus Gründen der Verhältnismäßig-

keit aufzuheben ist. Welche Auskünfte bereits erteilt sind und welche Mitwir-

kungsverpflichtungen noch nicht erfüllt sind, darf dabei nicht offen bleiben.

Auch wenn die Anordnung oder der Vollzug der Haft aufrechterhalten bleibt, ist

durch entsprechende Änderung des Haftbefehls oder einen ergänzenden Be-

schluß klarzustellen, zur Erzwingung welcher noch nicht erteilten Auskünfte im

Einzelnen der Zwangsvollzug dienen soll. Diese Klarstellung ist nicht nur des-

halb geboten, weil der Schuldner den mit der Haftanordnung verbundenen

schwerwiegenden Eingriff in seine von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten

Freiheitsrechte überprüfen können muß. Da es um die Erzwingung konkreter

Handlungen geht, muß vielmehr für den Schuldner und außenstehende Dritte

unmißverständlich und eindeutig festgestellt werden, was genau vom Schuld-

ner noch verlangt wird und womit dieser den (weiteren) Vollzug der Haft ver-

meiden kann.

c) Erweist sich im Verfahren der Beschwerde die Haftanordnung hin-

sichtlich einzelner Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende

Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat

das Beschwerdegericht die angefochtene Haftentscheidung auf das Rechtsmit-

tel hin auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Er-

gebnis weiterhin berechtigt ist. Das Landgericht hätte deshalb nicht offen las-

sen dürfen, ob der Schuldner - von der bislang unterbliebenen Auskunft über

Namen und Anschriften der Privatpatienten abgesehen - seinen Mitwirkungs-

pflichten genügt hat.

III.

Die angefochtene Entscheidung kann hiernach keinen Bestand haben,

soweit das Landgericht den Haftbefehl auch hinsichtlich der im Schreiben des

Insolvenzverwalters zu 2. bis 4. bezeichneten Mitwirkungspflichten aufrechter-

halten hat. Insoweit ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-

sen (§ 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO), das zu überprüfen und festzustellen hat,

ob die übrigen Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Haft erzwungen werden

sollen, berechtigt und noch nicht erfüllt sind.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Recht, daß im Haftbefehl die

vom Schuldner verlangten Auskünfte und Mitwirkungen nicht alle ausdrücklich

hervorgehoben werden, sondern insoweit zunächst lediglich auf ein Schreiben

des Insolvenzverwalters Bezug genommen wird.

a) Zwar sind in der Insolvenzordnung die Anforderungen an die Begrün-

dung des Haftbefehls nicht konkret geregelt. Auch aus den §§ 904 bis 910 und

§ 913 ZPO, auf die § 98 Abs. 3 Satz 1 InsO für die Anordnung von Haft ver-

weist, ergibt sich hierzu nichts. Das Erfordernis einer auf den Einzelfall bezo-

genen Begründung der Haftentscheidung folgt jedoch bereits daraus, daß

durch diese Zwangsmaßnahme das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG

diese Zwangsmaßnahme das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einge-

schränkt wird. Der Begründungszwang dient der Selbstkontrolle des Beschul-

digten, der Unterrichtung des Betroffenen und soll eine Prüfung durch das Be-

schwerdegericht ermöglichen (vgl. zu § 114 StPO: Karlsruher Kommentar-

StPO/Boujong, 4. Aufl. § 114 Rn. 4 m.w.N.). Neben der gebotenen, konkret auf

den Einzelfall bezogenen Würdigung der Berechtigung der Haftanordnung er-

fordert ein Erzwingungshaftbefehl die genaue Bezeichnung der Handlungen,

die mit der Zwangsmaßnahme durchgesetzt werden sollen.

b) Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Insolvenzverwalters ist hierfür

nicht ausreichend. Damit der Schuldner und jeder Dritte den Grund der Haftan-

ordnung deutlich erkennen können, ist es grundsätzlich erforderlich, diesen im

Haftbefehl konkret zu benennen, sprachlich sowie optisch hervorzuheben und

ähnlich einer Tenorierung voranzustellen. Dies ergibt sich aus dem weitrei-

chenden Grundrechtseingriff, der mit der Haftanordnung verbunden ist, und ist

außerdem erforderlich, damit der Schuldner weiß, durch welche Handlungen er

die Aufhebung des Haftbefehls bewirken kann. Die Haftanordnung ist indes

ausnahmsweise auch dann rechtmäßig, wenn aus ihrer Begründung unmißver-

ständlich hervorgeht, was genau vom Schuldner verlangt wird. Der erlassene

Haftbefehl genügt diesen Anforderungen nur insoweit, als sich die im Schrei-

ben des Insolvenzverwalters vom 16. Juni 2003 unter 1. bezeichneten

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus der Begründung der Entscheidung

hinreichend deutlich entnehmen lassen. So ist im Haftbefehl unter anderem

ausgeführt, daß der Schuldner verpflichtet ist, sämtliche Namen und Anschrif-

ten der seit dem 1. Juli 2002 von ihm behandelten Privatpatienten mit den ent-

sprechenden Honorarforderungen mitzuteilen, und bei jeder Forderung an-

zugeben hat, ob sie bereits eingezogen worden ist oder nicht. Dagegen ist das

unter 2. bezeichnete Auskunftsersuchen unvollständig und das Ersuchen zu 3.

gar nicht wiedergegeben. Soweit das Beschwerdegericht auch in diesen Punk-

ten weiterhin einen Haftgrund bejaht, wird es den Haftbefehl durch weitere

konkret bezeichnete Handlungspflichten des Schuldners zu ergänzen haben.

Die in dem betreffenden Schreiben unter 4. geforderte Abrechnung gegenüber

der Kassenärztlichen Vereinigung hingegen hat sich möglicherweise erledigt,

so daß sie als Grundlage für den Erlaß des Haftbefehls entfiele. Auch das wird

das Landgericht zu klären haben.

2. Die Aufforderung im Schreiben des Insolvenzverwalters unter 2., die

"angeforderten Einnahmen- und Ausgabenbelege" sowie Kassenbücher "für

den Zeitraum ab der Insolvenzeröffnung bis zum heutigen Tage" vorzulegen,

genügt, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, nicht den Bestimmtheitsan-

forderungen, die an eine mit Zwangsmaßnahmen zu vollstreckende Mitwir-

kungshandlung des Schuldners zu stellen sind. Ebenso wie bei der Vollstrek-

kung titulierter Ansprüche nach §§ 899, 901 ZPO sowie §§ 889, 888 ZPO sind

die vom Schuldner verlangten Auskunfts- und Mitwirkungshandlungen inhaltlich

nach Art und Umfang so bestimmt zu bezeichnen, daß die Aufforderung aus

sich heraus verständlich ist und auch für den Schuldner erkennen läßt, was

verlangt wird. Eine Zwangsvollstreckung auf Erteilung einer Auskunft durch

"Vorlage von Belegen" ist unzulässig, wenn nicht genau bezeichnet ist, welche

Belege vorzulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 – IVb ZR 355/81,

NJW 1983, 1056; OLG Bamberg FamRZ 1994, 1048; OLG Saarbrücken OLGR

2001, 498). Das Auskunftsersuchen ist deshalb in der Weise zu konkretisieren,

daß die geforderten Belege näher bezeichnet werden.

3. Bei der Prüfung der Berechtigung des im Schreiben des Insolvenz-

verwalters unter 3. genannten Auskunftsverlangens wird das Landgericht fest-

zustellen haben, inwiefern noch Veranlassung besteht, der Frage nach einem

Arbeitsverhältnis und entsprechenden Konditionen nachzugehen, nachdem der

Insolvenzverwalter auch diese Auskunft mit Schreiben vom 15. Januar 2004

zunächst als erledigt bezeichnet hatte und für eine Fortsetzung der ärztlichen

Tätigkeit des Schuldners im Rahmen eines unselbständigen Anstellungsver-

hältnisses Näheres nicht ersichtlich ist.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)