Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 159/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 17. Februar 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

31. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 25.564,59 €.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je-

doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist von den allgemein anerkannten Grundsätzen

zur Eigenhaftung des amtlich bestellten Vertreters ausgegangen. Dieser ist

grundsätzlich gesetzlicher Vertreter des beauftragten Rechtsanwalts. Deshalb

scheidet eine Eigenhaftung des Vertreters regelmäßig aus (vgl. Zugehör/Sieg,

Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 273 ff). Die Grundsätze gelten auch für die

Bestellung eines Vertreters nach § 161 BRAO, der hinsichtlich der Rechte und

Pflichten des amtlich bestellten Vertreters in seinem Absatz 2 auf § 53 Abs. 7

bis 10 BRAO verweist.

Im Streitfall hat der Beklagte seine Rechtsstellung als amtlich bestellter

Vertreter in den von ihm unterzeichneten Schriftsätzen und Schreiben deutlich

gemacht und ist mit dem Kläger nicht in persönlichen Kontakt getreten. Andere

Anknüpfungspunkte für eine persönliche Haftung - etwa aus unerlaubter Hand-

lung - sind nicht ersichtlich und werden von der Nichtzulassungsbeschwerde

auch nicht geltend gemacht.

Fischer Ganter Kayser

Neškovi(cid:1) Vill