BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 159/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
31. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 25.564,59 €.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je-
doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist von den allgemein anerkannten Grundsätzen
zur Eigenhaftung des amtlich bestellten Vertreters ausgegangen. Dieser ist
grundsätzlich gesetzlicher Vertreter des beauftragten Rechtsanwalts. Deshalb
scheidet eine Eigenhaftung des Vertreters regelmäßig aus (vgl. Zugehör/Sieg,
Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 273 ff). Die Grundsätze gelten auch für die
Bestellung eines Vertreters nach § 161 BRAO, der hinsichtlich der Rechte und
Pflichten des amtlich bestellten Vertreters in seinem Absatz 2 auf § 53 Abs. 7
bis 10 BRAO verweist.
Im Streitfall hat der Beklagte seine Rechtsstellung als amtlich bestellter
Vertreter in den von ihm unterzeichneten Schriftsätzen und Schreiben deutlich
gemacht und ist mit dem Kläger nicht in persönlichen Kontakt getreten. Andere
Anknüpfungspunkte für eine persönliche Haftung - etwa aus unerlaubter Hand-
lung - sind nicht ersichtlich und werden von der Nichtzulassungsbeschwerde
auch nicht geltend gemacht.
Fischer Ganter Kayser
Neškovi(cid:1) Vill