Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 168/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 17. Februar 2005

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Mai 2001 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60.139,28 €

(117.622,20 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auf

den Einwand der Revision, die Parteien hätten konkludent ein Stillhalteab-

kommen oder eine Stundungsvereinbarung geschlossen, kommt es nicht an.

Denn das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch des Klägers nur für

den

- hier gegebenen - Fall angenommen, daß die Beklagte die

Rechtsberatungskosten nicht auf den Erschließungsträger abgewälzt hat. Die

einvernehmliche Beendigung des Mandats

im Jahre 1994 hat das

Berufungsgericht

revisionsrechtlich

haltbar

begründet.

Seine

rechtlich haltbar begründet. Seine Kostenentscheidung trifft nach dem den Par-

teien zugestellten Beschluß des Landgerichts vom 7. August 1998 zu.

Fischer Ganter Kayser Neškovi(cid:1) Vill