BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 168/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Mai 2001 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60.139,28 €
(117.622,20 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auf
den Einwand der Revision, die Parteien hätten konkludent ein Stillhalteab-
kommen oder eine Stundungsvereinbarung geschlossen, kommt es nicht an.
Denn das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch des Klägers nur für
den
- hier gegebenen - Fall angenommen, daß die Beklagte die
Rechtsberatungskosten nicht auf den Erschließungsträger abgewälzt hat. Die
einvernehmliche Beendigung des Mandats
im Jahre 1994 hat das
Berufungsgericht
revisionsrechtlich
haltbar
begründet.
Seine
rechtlich haltbar begründet. Seine Kostenentscheidung trifft nach dem den Par-
teien zugestellten Beschluß des Landgerichts vom 7. August 1998 zu.
Fischer Ganter Kayser Neškovi(cid:1) Vill