BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 202/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 25. April 2001 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.751.430,08 €
(= 5.381.329,50 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1
ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat den Verjährungsbeginn zutreffend bestimmt.
Die Berufung auf die Verjährungseinrede verstößt trotz des bis zum 30. Juni
1999 erklärten Verjährungsverzichts nicht gegen Treu und Glauben. Zwar fin-
det die Vorschrift des § 693 Abs. 2 ZPO auf den rechtzeitig beantragten und
alsbald zugestellten Mahnbescheid entsprechende Anwendung. Da eine neue
Verjährungsfrist dadurch jedoch nicht in Lauf gesetzt wurde, hätte der Kläger
das Verfahren alsbald weiterbetreiben müssen. Das ist hier nicht geschehen
und hat zur Folge, daß die Berufung auf den Ablauf der Verjährung keine unzu-
lässige Rechtsausübung mehr darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1986
- VII ZR 142/85, NJW 1986, 1861).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Neškovi(cid:1)