Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 202/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 17. Februar 2005

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 25. April 2001 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.751.430,08 €

(= 5.381.329,50 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-

cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1

ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat den Verjährungsbeginn zutreffend bestimmt.

Die Berufung auf die Verjährungseinrede verstößt trotz des bis zum 30. Juni

1999 erklärten Verjährungsverzichts nicht gegen Treu und Glauben. Zwar fin-

det die Vorschrift des § 693 Abs. 2 ZPO auf den rechtzeitig beantragten und

alsbald zugestellten Mahnbescheid entsprechende Anwendung. Da eine neue

Verjährungsfrist dadurch jedoch nicht in Lauf gesetzt wurde, hätte der Kläger

das Verfahren alsbald weiterbetreiben müssen. Das ist hier nicht geschehen

und hat zur Folge, daß die Berufung auf den Ablauf der Verjährung keine unzu-

lässige Rechtsausübung mehr darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1986

- VII ZR 142/85, NJW 1986, 1861).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)