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BGH Beschluss vom 17.02.2005 – V ZA 3/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZA 3/05

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,

Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet. Da die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen der

7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 2004 und des

Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2004 nicht zugelassen

wurde, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wenzel

Klein

Schmidt-Räntsch

Zoll Stresemann