Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.02.2005 – 1 StR 40/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 40/05

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 9. November 2004 im Ausspruch

über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 163 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dem geständigen An-

geklagten liegt zur Last, als für den gesamten Kassenbereich verantwortlicher

Angestellter einer Bank über einen Zeitraum von vier Jahren mindestens

1.108.783,07 Euro aus der Kasse entnommen oder auf fingierte Konten über-

wiesen zu haben, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen die-

ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sach-

rüge. Das Rechtsmittel hat im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten be-

lastenden Rechtsfehler ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher

Überprüfung stand, soweit es um die Bemessung der Einzelstrafen geht. Je-

doch kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen blei-

ben. Insoweit hat die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge nach § 244

Abs. 2 StPO Erfolg.

Der Rüge liegt folgendes zugrunde:

Zum Schadensumfang und zur Schadenswiedergutmachung hat die

Strafkammer durch die Einvernahme des KHK K. festgestellt, der Angeklag-

te habe sich von dem veruntreuten Geld u. a. vier Eigentumswohnungen im

Gesamtwert von ca. 360.000 bis 380.000 Euro und eine Uhrensammlung im

Wert von insgesamt ca. 130.000 bis 150.000 Euro angeschafft. Um den Scha-

den wieder gut zu machen, habe er freiwillig ein Wertpapierdepot in der

Schweiz aufgelöst und insgesamt 80.609,33 Euro zurückgezahlt. Der Verkauf

der vier Eigentumswohnungen und der Uhren sei von ihm in die Wege geleitet,

ein notarielles Schuldanerkenntnis über ca. 700.000 Euro solle von ihm unter-

zeichnet werden.

Demgegenüber rügt der Angeklagte zu Recht, die Strafkammer habe

nicht den Zeugen KHK R. zu dem von ihm erstellten Vermerk über die

bereits durchgeführte Gewinnabschöpfung gehört, aus dem sich ergebe, daß

nicht nur 80.609,33 Euro als echte Schadenswiedergutmachung zu berücksich-

tigen seien, sondern insgesamt 362.581,46 Euro, die schon zurückgewonnen

worden wären.

Zwar ist dem Generalbundesanwalt zuzugestehen, daß sich die Straf-

zumessung grundsätzlich mathematisierender Betrachtungsweise entzieht.

Wenn hier jedoch nicht nur die Aussicht besteht, daß der Schaden bei der

Bank durch den Verkauf der Eigentumswohnungen "jedenfalls teilweise" (UA

S. 16) zurückgeführt werden kann, sondern bereits über ein Drittel des ent-

standenen Schadens zurückgewonnen sein sollte, so daß die konkrete

Aussicht besteht, daß der Gesamtschaden fast vollständig oder sogar ganz

ausgeglichen werden

könnte,

kann

dies Auswirkungen

auf

die

Tatsachengrundlage für die Strafzumessung haben. Der Senat vermag deshalb

nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei vollständiger Aufklärung der

Schadenswiedergutmachung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zu

einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Der Senat hat hier von den Möglichkeiten des § 354 StPO n. F. keinen

Gebrauch gemacht. Die Strafkammer konnte bisher hinsichtlich des zur Scha-

densminderung vorgesehenen Erlöses aus dem Verkauf von Wohnungen und

Uhrensammlung nur Schätzungen vornehmen. Es liegt nahe, daß die Verkäufe

inzwischen durchgeführt sind, so daß auch insoweit präzisere Feststellungen

zu dem letztlich der Bank verbleibenden Schaden möglich erscheinen. Dies

festzustellen und zu bewerten soll dem neuen Tatrichter in einer neuen Haupt-

verhandlung vorbehalten bleiben.

Wahl Boetticher Schluckebier

Kolz Graf