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BGH Beschluss vom 18.02.2005 – 2 StR 16/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 16/05

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 30. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sa-

che in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu

eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 10 nicht wegen schweren

Bandendiebstahls gemäß § 244 a StGB verurteilt wurde, ist er hierdurch nicht

beschwert. Einer Umstellung des Schuldspruchs durch den Senat steht § 265

StPO entgegen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte

gegenüber dem Verbrechensvorwurf anders als geschehen verteidigt hätte.

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