Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.02.2005 – 2 StR 460/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Februar 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Trier vom 26. Mai 2004 werden mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß in die erste der drei Gesamtfreiheitsstra-

fen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten für den Angeklag-

ten W. auch die Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus

dem Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 12. November 2001 -

8015 Js 19679/01 Ds - 25 VRs 228/02 - einbezogen wird. Die vom

Amtsgericht Bitburg gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und acht Monaten wird aufgelöst.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten II A 1-18 wurden

im Jahr 2000 und somit vor dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 24. April

2001 begangen. Dieses Urteil bildet daher eine Zäsur, so daß die Einzelstrafen

für alle bis dahin begangenen Taten in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe

einzubeziehen sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hierzu gehört aber auch die

Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitburg.

Die von diesem Gericht gebildete Gesamtstrafe ist danach aufzulösen. Die

Strafkammer hat - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - bei der Fassung des

Urteilstenors versehentlich nur die vom Amtsgericht Kleve verhängte Freiheits-

strafe in die Gesamtstrafe einbezogen, obwohl auch die Einbeziehung der vom

Amtsgericht Bitburg verhängten Einzelstrafe gewollt war (UA S. 34). Der Senat

hat den Strafausspruch entsprechend ergänzt. Der Angeklagte ist hierdurch

nicht beschwert.

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