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BGH Beschluss vom 18.02.2005 – 2 StR 540/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 540/04

BESCHLUSS

vom 18. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 18. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, mit der

Maßgabe, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewalti-

gung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. Im übrigen hat die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

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