Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.02.2005 – 2 StR 551/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 2. Juli 2004 im Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der
Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu ei-
ner Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten
hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte auf die Nebenklägerin wü-
tend und wollte sie töten, nachdem sie ihn, der sich von ihr trennen wollte, u. a.
bei seinem Arbeitgeber schlecht gemacht und seine Sachen teilweise vom Bal-
kon geworfen hatte. Zu diesem Zweck öffnete er die Gasflasche an einem
Gasgrill, den die Nebenklägerin für ihn zur Abholung in der Garage bereitge-
stellt hatte, und stellte die Gasflasche unter den Starter der Leuchtstoffröhre
der Garage. In der geschlossenen Garage entwickelte sich ein zündfähiges
Luftgasgemisch, das sich etwa durch Einschalten des Lichtschalters hätte ent-
zünden und eine Explosion mit Zerstörungen bis zu einer Entfernung von 50
bis 100 m hätte verursachen können. Beim Öffnen der Garage einige Stunden
später bemerkte die Nebenklägerin den Gasgeruch. Entgegen den Erwartun-
gen des Angeklagten betätigte sie den Lichtschalter nicht. Ein hinzugerufener
Nachbar schloß die Gasflasche, Schaden entstand nicht.
Die Strafkammer hat das Geschehen rechtsfehlerfrei als einen heimtü-
ckischen und mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mordversuch gewer-
tet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind aus den zutreffenden
Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Januar
2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hält der Straf-
ausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat die Strafe dem nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23
StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Strafschärfend hat sie - neben der
Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen - die erhebliche kriminelle Energie
des Angeklagten berücksichtigt. Er habe „die Tat zielstrebig ausgeführt und die
vorhandenen, vorgefundenen Mittel möglichst effektiv eingesetzt. Dies verdeut-
licht sich unter anderem in der von ihm vorgenommenen Positionierung der
Gasflasche unmittelbar unter dem nicht abgedeckten Starter der Leuchtstoff-
röhre“. Diese Handlungen waren aber erforderlich, um die von dem Angeklag-
ten beabsichtigte Explosion möglichst sicher herbeizuführen. Die Kammer hat
daher nicht eine über die eigentliche Tatbestandsverwirklichung hinausgehen-
de kriminelle Energie, sondern zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er die
Tat überhaupt ins Werk gesetzt hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu
nehmen. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3
StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wer-
tungsfehler 14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,
weil der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafe bei fehlerfreier Strafzu-
messung niedriger ausgefallen wäre.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck