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BGH Beschluss vom 18.02.2005 – 2 StR 551/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 551/04

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 2. Juli 2004 im Strafausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der

Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu ei-

ner Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten

hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte auf die Nebenklägerin wü-

tend und wollte sie töten, nachdem sie ihn, der sich von ihr trennen wollte, u. a.

bei seinem Arbeitgeber schlecht gemacht und seine Sachen teilweise vom Bal-

kon geworfen hatte. Zu diesem Zweck öffnete er die Gasflasche an einem

Gasgrill, den die Nebenklägerin für ihn zur Abholung in der Garage bereitge-

stellt hatte, und stellte die Gasflasche unter den Starter der Leuchtstoffröhre

der Garage. In der geschlossenen Garage entwickelte sich ein zündfähiges

Luftgasgemisch, das sich etwa durch Einschalten des Lichtschalters hätte ent-

zünden und eine Explosion mit Zerstörungen bis zu einer Entfernung von 50

bis 100 m hätte verursachen können. Beim Öffnen der Garage einige Stunden

später bemerkte die Nebenklägerin den Gasgeruch. Entgegen den Erwartun-

gen des Angeklagten betätigte sie den Lichtschalter nicht. Ein hinzugerufener

Nachbar schloß die Gasflasche, Schaden entstand nicht.

Die Strafkammer hat das Geschehen rechtsfehlerfrei als einen heimtü-

ckischen und mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mordversuch gewer-

tet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind aus den zutreffenden

Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Januar

2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hält der Straf-

ausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat die Strafe dem nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23

StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Strafschärfend hat sie - neben der

Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen - die erhebliche kriminelle Energie

des Angeklagten berücksichtigt. Er habe „die Tat zielstrebig ausgeführt und die

vorhandenen, vorgefundenen Mittel möglichst effektiv eingesetzt. Dies verdeut-

licht sich unter anderem in der von ihm vorgenommenen Positionierung der

Gasflasche unmittelbar unter dem nicht abgedeckten Starter der Leuchtstoff-

röhre“. Diese Handlungen waren aber erforderlich, um die von dem Angeklag-

ten beabsichtigte Explosion möglichst sicher herbeizuführen. Die Kammer hat

daher nicht eine über die eigentliche Tatbestandsverwirklichung hinausgehen-

de kriminelle Energie, sondern zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er die

Tat überhaupt ins Werk gesetzt hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu

nehmen. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3

StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wer-

tungsfehler 14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,

weil der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafe bei fehlerfreier Strafzu-

messung niedriger ausgefallen wäre.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck